In Gebieten einer Sozialen Erhaltungssatzung ist für Rückbau (Abbruch), bauliche Änderung und Nutzungsänderung an bestehendem Wohnraum eine erhaltungsrechtliche Genehmigung erforderlich. Dieser Genehmigungspflicht unterliegen sowohl selbst genutzte, als auch vermietete und leerstehende Wohnungen. Dies gilt auch für Vorhaben, die gemäß der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen verfahrensfrei sind.
Benötigte Dokumente
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Antrag nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch
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Bestandspläne
(Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
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Umbaupläne
(Grundrisse, Schnitte, Ansichten und gegebenenfalls Konstruktionsdetails)
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Kostenaufstellung
(nur für Maßnahmen, die zu einer Modernisierungsumlage beziehungsweise Erhöhung der Miete führen)
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Nachweis, dass das Vorhaben zur energetischen Gebäudesanierung der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 entspricht
(§ 172 Absatz 4 Nummer 1a Baugesetzbuch)
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Nachweis, wenn die geplante Maßnahme Gegenstand einer öffentlichen Förderung ist
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Sanierungsfahrplan
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Vollmacht
(nur falls Antragsteller*in nicht Eigentümer*in ist)
Wann ist ein Antrag erforderlich?
Ein Antrag ist erforderlich bei sämtlichen Modernisierungsmaßnahmen, die den Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder zu nachhaltigen Einsparungen von Energie und Wasser führen. Für Maßnahmen, die zu einer Modernisierungsumlage beziehungsweise Erhöhung der Miete führen, ist eine Kostenaufstellung beizufügen.
Ein Antrag ist nicht erforderlich bei reinen Instandsetzungsmaßnahmen. Solche dienen der Behebung von baulichen Mängeln, die infolge von Abnutzung, Alterungs- und Witterungseinflüssen entstanden sind Beispiele: Erneuerung der Dacheindeckung, des Dachstuhls, der Fußböden und Decken in gleicher Qualität.
Hinweis
Die Abgrenzung zwischen Instandsetzung beziehungsweise Instandhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen kann oftmals erst im Rahmen einer erhaltungsrechtlichen Prüfung erfolgen.
Wir empfehlen daher zur Vermeidung von Bußgeldverfahren nach § 213 BauGB aufgrund ungenehmigter Baumaßnahmen, alle beabsichtigten baulichen Maßnahmen im erhaltungsrechtlichen Antrag anzugeben.
Vorsprache
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Soziale Erhaltungssatzungen – Antworten auf häufig gestellte FragenRechtliche Voraussetzungen
Gesetzliche Grundlage für die Erteilung von erhaltungsrechtlichen Genehmigungen (ohne Bauantrag) ist § 172 BauGB – Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung).
§ 172 BaugesetzbuchKontakt und Erreichbarkeit
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Soziale Erhaltungssatzung
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln -
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- 0221 / 221-30901
- Telefax
- 0221 / 221-28493
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