Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen nach dem SGB XII kann gewährt werden, wenn Heimerforderlichkeit vorliegt und die Kosten, die bei der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung entstehen, nicht aus dem Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person gedeckt werden können.
Weiterhin wird im Rahmen der Hilfegewährung eine Bekleidungskostenpauschale sowie ein Barbetrag berücksichtigt, die in der Regel über die Pflegeeinrichtung auf dem Bewohnerkonto der pflegebedürftigen Person hinterlegt werden.
Hinweis: Welche Unterlagen im Einzelfall für die Antragsstellung erforderlich sind, teilt die bearbeitende Stelle nach Antragseingang mit. Im Abschnitt "Benötigte Dokumente" finden Sie eine Checkliste die Ihnen zeigt, welche Unterlagen (in Kopie) in der Regel mit dem Antrag einzureichen sind (ohne abschließend zu sein).
Bitte beachten Sie, dass eine Entscheidung über Ihren Antrag erst möglich ist, wenn alle notwendigen Unterlagen eingereicht wurden.
Sterbegeldversicherung (Versicherungsschein und Rückkaufswert, soweit vorhanden)
Vollständig ausgefüllte Vermögensaufstellung
Bitte beachten Sie, dass ein Antrag nicht vor erfolgter Aufnahme in die Pflegeeinrichtung gestellt werden und Sozialhilfe nicht rückwirkend gewährt werden kann. Der Antrag auf Leistungen der Hilfe zur Pflege muss zum Zeitpunkt des Bedarfs gestellt werden, das heißt, wenn bei Aufnahme in die Pflegeeinrichtung kein ausreichendes Einkommen und Vermögen zur Verfügung steht, muss der Hilfebedarf am Tag der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung bekannt gegeben werden.
Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche kann fristwahrend ein formloser Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden (gerne per E-Mail an sozialamt.heime@stadt-koeln.de), wenn die konkrete Aufnahme ansteht.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt ist die pflegebedürftige Person beziehungsweise die jeweilige Vertretung.
Voraussetzung für den Antrag auf vollstationäre Hilfen sind:
Sie wurden mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft.
Ihr Einkommen und Ihr einzusetzendes Vermögen reichen zur Finanzierung der Heimkosten nicht aus. Hinweis zum Vermögen: die Freigrenze für Vermögenswerte beträgt 10.000 Euro für eine Einzelperson beziehungsweise 20.000 Euro für nichtgetrenntlebende Ehegatten / Lebenspartner*innen / eheähnliche Lebensgemeinschaften.
Dem Antrag müssen Sie entsprechende Nachweise zu Ihrem Einkommen und Vermögen beifügen.
Vorsprache
Der Antrag wird von der pflegebedürftigen Person oder deren Betreuer*in beziehungsweise Bevollmächtigte*r beim zuständigen Sozialamt gestellt (per Post, Fax oder E-Mail).
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Bitte beachten Sie: Wir beraten Sie gerne individuell. Vereinbaren Sie für ein persönliches Gespräch bitte im Vorfeld einen Termin mit uns.
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 13 Uhr sowie nach Vereinbarung
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Post, nicht rollstuhlgerecht) Bus-Linie 159 (Haltestelle Kalk Post) S-Bahn-Linien S 12 und S 13 (Haltestelle Trimbornstraße, nicht rollstuhlgerecht)