Ihre Kinder können zu Ihnen nach Deutschland nachziehen, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen. Auf dieser Seite haben wir Ihnen zusammengestellt, welche Voraussetzungen Ihr Kind an die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung erfüllen muss.
Voraussetzungen
- Ihr Kind ist minderjährig. Das bedeutet unter 18 Jahre alt.
- Ihr Kind ist im Besitz eines gültigen und anerkannten Nationalpasses.
- Sie als Eltern oder alleiniger Elternteil haben eine Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobile-ICT-Karte, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis muss nach § 7 Absatz 1 Satz 3, § 28, § 30, § 31, § 36, § 36a, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative Aufenthaltsgesetz oder nach dem dritten oder vierten Abschnitt nach dem Aufenthaltsgesetz ausgestellt worden sein. Nach welchem Paragraf Ihre Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wurde, steht auf Ihrer elektronischen Karte.
- Ihr Hauptwohnsitz muss in Deutschland sein. Wir sind für Sie zuständig, wenn Sie in Köln wohnen.
- Sie müssen Ihren Lebensunterhalt vollständig sichern. Das heißt, Sie dürfen keine Sozialleistungen wie Bürgergeld beziehen.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antrags-Formular, auch online möglich
- Anerkannter und gültiger Nationalpass des Kindes
- Falls erforderlich die Kopie des Einreisevisums
- Biometrisches Passfoto des Kindes, nicht älter als drei Monate
- Geburtsurkunde (nur für den Erstantrag)
- Sollte der zweite Elternteil nicht in Deutschland wohnen, benötigen wir eine schriftliche Bestätigung dieses Elternteils, dass sich Ihr Kind in Deutschland aufhalten und hier wohnen darf.
- Sie müssen einen Nachweis über die vollständige Lebensunterhaltssicherung aller berufstätigen Familienmitglieder vorlegen. Wenn Sie Arbeitnehmer*in sind, benötigen wir die Gehaltsabrechnung der letzten drei Monate. Wenn Sie selbstständig oder freiberuflich tätig sind, benötigen wir den letzten Einkommenssteuerbescheid, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des*der Steuerberater*in, gegebenenfalls Gewerbeanmeldung, Rentenversicherungs- beziehungsweise Lebensversicherungsnachweis. Erhalten Sie öffentliche Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Sozialgesetzbuch, zum Beispiel Bürgergeld, benötigen wir den Bescheid des Sozialamtes oder des Jobcenters.
- Nachweis über Ihren vollständigen Krankversicherungsschutz, falls Sie und Ihr Kind nicht gesetzlich krankenversichert sind
- Sie müssen Ihren Mietvetrag zusammen mit einem Nachweis über die aktuelle Miethöhe, zum Beispiel einem aktuellen Kontoauszug, vorlegen. Wenn Sie in einem Eigentum wohnen, benötigen wir den Kaufvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße in Quadratmetern und gegebenenfalls ein Nachweis über die Ratenzahlungen bei Krediten sowie über das monatliche Wohn- oder Hausgeld.
Bitte legen Sie von allen ausländischen Urkunden eine beglaubigte Übersetzung vor. Je nach Herkunftsland benötigen Sie zu der Urkunde auch eine Apostille oder Legalisation.
Es kann sein, dass wir in Einzelfällen weitere Unterlagen bei Ihnen anfragen.
Welche Änderungen ergeben sich, wenn mein Kind 18 Jahre alt wird?
Sobald Ihr Kind 18 Jahre alt, also volljährig ist, wird seine Aufenthaltserlaubnis automatisch zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist es grundsätzlich erforderlich, dass ein gültiger Reisepass vorliegt, der Lebensunterhalt gesichert ist und keine Straftaten begangen wurden und auch künftig keine begangen werden.
Vorsprache
Ihren Antrag für die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung können Sie uns online zuschicken. Wenn wir Ihren Antrag geprüft haben, erhalten Sie von uns eine Rückmeldung. Sie erhalten eine Termineinladung zur Vorsprache, wenn wir Ihnen die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung ausstellen können.
Gebühren
Folgende Kosten fallen für die Aufenthaltserlaubnis an:
- Ersterteilung bis 18 Jahre: 50 Euro
- Verlängerung bis 18 Jahre: 46,50 Euro
Für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige gilt:
- bis 24 Jahre: 22,80 Euro
Gebührenfrei:
Die Erteilung beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist für Personen gebührenfrei, die ihren Lebensunterhalt nur mit Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Sozialgesetzbuch oder Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können. Bitte legen Sie einen aktuellen Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts zum Nachweis vor.
Rechtliche Voraussetzungen
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Ausländerangelegenheiten – Integration
Dillenburger Straße 56-66
51105 Köln -
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- Telefon
- 0221 / 221-29835 Montag bis Freitag von 8-12 Uhr
- Telefax
- 0221 / 221-33002
- Sicheres Formular
- Öffnungszeiten
-
Persönliche Besuche und Vorsprachen sind nur mit Termin und einem Einladungsschreiben des Ausländeramtes möglich.
Termine können Sie schriftlich per E-Mail, Kontaktformular oder Post vereinbaren.
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Kapelle, rollstuhlgerecht)
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Post, nicht rollstuhlgerecht)
Bus-Linie 150 (Haltestelle Kalk-Karree)
Bus-Linie 159 (Haltestellen Kalk Kapelle und Kalk Post)
S-Bahn-Linien S 12 und S 13 sowie Regionalbahn RB 25 (Haltestelle Trimbornstraße, nicht rollstuhlgerecht)