Wenn Sie mit einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind und/oder ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Voraussetzungen
- Der Hauptgrund für den Aufenthalt muss sein, dass Sie mit einer Person zusammenleben, die die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
- Sie müssen in der Regel über einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1) verfügen. Dies gilt nur für Ehepartner*innen oder eingetragenen Lebenspartner*innen.
- Der Hauptwohnsitz der Lebensgemeinschaft muss in Köln sein.
- Beide Ehepartner*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen müssen bei Vorsprache in der Regel das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antrags-Formular, auch online möglich
- Für jedes Familienmitglied müssen Sie einen Nationalpass vorlegen. Bei deutschen Ehepartner*innen oder eingetragenen Lebenspartner*innen genügt der deutsche Personalausweis. Bei Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit reicht die Vorlage der Geburtsurkunde.
- Falls erforderlich fügen Sie die Kopie des Einreisevisums bei. Hier erfahren Sie, ob Sie ein Visum benötigen:
- Biometrisches Passfoto, nicht älter als drei Monate
Weitere Unterlagen je nach Aufenthaltszweck
Wenn Sie mit einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind
- Heiratsurkunde (nur für den Erstantrag)
- Sie müssen einfache deutsche Sprachkenntnisse Stufe A1 durch ein geeignetes Sprachstandszeugnis der Stufe A1 (zum Beispiel "Deutsch-Test für Zuwandernde") nachweisen. Die Nachweise müssen durch das Goethe-Institut, TestDaF-Institut oder telc gGmbH zertifiziert sein.
Wenn Sie ein minderjähriges und nicht verheiratetes Kind mit einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit haben
- Geburtsurkunde (nur für den Erstantrag)
- Kopie des Personalausweis des deutschen Elternteils
- Ein Nachweis über das Sorgerecht für das Kind, wenn Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet waren.
- Sie benötigen einen Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung, wenn Sie als Eltern (nach deutschem Recht) unverheiratet sind und der Kindesvater nicht in der Geburtsurkunde eingetragen ist.
- Einen Nachweis über die Ausübung der Personensorge müssen Sie immer dann vorlegen, wenn das deutsche Elternteil nicht mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Wenn Sie Elternteil eines deutschen, minderjährigen und nicht verheirateten Kindes sind
- Geburtsurkunde des deutschen Kindes (nur für den Erstantrag)
- Falls vorhanden, Kinderreisepass des deutschen Kindes
- Ein Nachweis über das Sorgerecht für das Kind, wenn Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet waren.
- Sie benötigen einen Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung, wenn Sie als Eltern (nach deutschem Recht) unverheiratet sind und der Kindesvater nicht in der Geburtsurkunde eingetragen ist.
- Einen Nachweis über die Ausübung der Personensorge müssen Sie immer dann vorlgen, wenn das deutsche Elternteil nicht mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Bitte legen Sie von allen ausländischen Urkunden eine beglaubigte Übersetzung vor. Je nach Herkunftsland benötigen Sie zu der Urkunde auch eine Apostille oder Legalisation.
Es kann sein, dass wir in Einzelfällen weitere Unterlagen bei Ihnen anfragen.
Vorsprache
Ihren Antrag für die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung können Sie uns online zuschicken. Wenn wir Ihren Antrag geprüft haben, erhalten Sie von uns eine Rückmeldung. Sie erhalten eine Termineinladung zur Vorsprache, wenn wir Ihnen die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung ausstellen können.
Gebühren
Folgende Kosten fallen für die Aufenthaltserlaubnis an:
- Ersterteilung bis 18 Jahre: 50 Euro
- Ersterteilung ab 18 Jahre: 100 Euro
- Verlängerung bis 18 Jahre: 46,50 Euro
- Verlängerung ab 18 Jahre: 93 Euro
Für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige gilt:
- bis 24 Jahre: 22,80 Euro
- ab 24 Jahre: 37 Euro
Gebührenfrei:
Die Erteilung beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist für Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Sozialgesetzbuch oder Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, gebührenfrei. Bitte legen Sie einen aktuellen Bescheid des Jobcenters oder Sozialamtes zum Nachweis vor.
Rechtliche Voraussetzungen
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
-
Ausländerangelegenheiten – Integration
Dillenburger Straße 56-66
51105 Köln -
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- Telefon
- 0221 / 221-29835 Montag bis Freitag von 8-12 Uhr
- Telefax
- 0221 / 221-33002
- Sicheres Formular
- Öffnungszeiten
-
Persönliche Besuche und Vorsprachen sind nur mit Termin und einem Einladungsschreiben des Ausländeramtes möglich.
Termine können Sie schriftlich per E-Mail, Kontaktformular oder Post vereinbaren.
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Kapelle, rollstuhlgerecht)
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Post, nicht rollstuhlgerecht)
Bus-Linie 150 (Haltestelle Kalk-Karree)
Bus-Linie 159 (Haltestellen Kalk Kapelle und Kalk Post)
S-Bahn-Linien S 12 und S 13 sowie Regionalbahn RB 25 (Haltestelle Trimbornstraße, nicht rollstuhlgerecht)