Wenn Ihnen die Sperrung Ihres Gas- oder Stromanschlusses angekündigt wurde oder der Anschluss bereits gesperrt ist, können wir Ihnen gegebenenfalls helfen.
Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen wir Ihre rückständigen Strom- oder Gaskosten als Darlehen. Das bedeutet, dass wir Ihre Rückstände an Ihren Energieversorger zahlen werden und Sie den Betrag in monatlichen Raten an uns zurückzahlen.
Möglich ist dies für Personen die:
- bereits Hilfen nach dem SGB XII bekommen
- bereits Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen
- noch keinen Antrag auf Sozialleistungen gestellt haben
Falls Sie bereits Leistungen nach dem SGB II beziehen, wenden Sie sich an das für Sie zuständige Jobcenter.
Benötigte Dokumente
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Aktuelle Forderungsmitteilung Ihres Energieversorgers
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Androhung der Sperrung durch Ihren Energieversorger
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Bestätigung des Energieversorgers, dass eine Ratenzahlung dort nicht möglich ist
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Aktuelle Kontoauszüge ihrer Konten, Sparbücher und Ähnlichem
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Vollständig ausgefüllten Antrag auf Sozialhilfe
Wenn Sie bisher keine Hilfe nach dem SGB XII oder SGB II bekommen.
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Aktuelle Einkommensnachweise aller in Ihrem Haushalt lebenden Personen
Wenn Sie bisher keine Hilfe nach dem SGB XII oder SGB II bekommen.
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Weitere erforderliche Unterlagen
sind im Einzelfall mit Ihrem/Ihrer Sachbearbeiter*in abzusprechen.
Kostenübernahme
Folgende Möglichkeiten zur Selbsthilfe müssen zunächst von Ihnen geprüft werden:
- Eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Ihrem Energieversorger
- Einsatz von Erspartem
- Wechsel zu einem anderen Energieversorger (Grundversorgung durch Rheinenergie)
- Zivilrechtlicher Eilrechtsschutz, wenn die Sperrung unzulässig ist
- Einreichung eines Attestes, dass die Stromversorgung aus gesundheitlichen Gründen aufrecht erhalten werden muss (zum Beispiel bei Sauerstoffgeräten)
Wenn diese Möglichkeiten bei Ihnen nicht zutreffen, dann übernehmen wir alle notwendigen Kosten um die Sperrung aufzuheben oder zu verhindern. Die Übernahme erfolgt in Form eines Darlehens.
Kontakt
Wenn Sie bereits Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dann wenden Sie sich bitte direkt an Ihren/Ihre Sachbearbeiter*in.
Bekommen Sie bisher keine Hilfe nach dem SGB XII oder SGB II, dann wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige Außenstelle des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Voraussetzungen
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Außenstellen in den Bezirken des Amt für Soziales, Arbeit und Senioren
Ludwigstraße 8
50667 Köln -
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- Telefon
- siehe Durchwahl
- Telefax
- -
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Außenstellen in den Bezirken des Amt für Soziales, Arbeit und Senioren
- Öffnungszeiten
-
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 8 bis 12 Uhr, sowie nach Vereinbarung.
Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin, damit für Ihr Anliegen ausreichend Zeit zur Verfügung steht.
Anfahrt
Fahrplanschnellsuche
Fahrplansuche auf KVB.koelnDownloads und Infos
- Antrag auf Sozialhilfe und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Merkblatt zur Beantragung von Sozialhilfe
- Mitwirkungspflichten
- Einverständniserklärung
- Anlage KI - Kinder bis 15 Jahre
- Anlage HG - Kinder ab 15 Jahre und Personen in der Haushaltsgemeinschaft
- Anlage Asyl
- Anlage BfU - Kosten für die Unterkunft
- Anlage MB - Mehrbedarfe (Schwerbehindertenausweis, Schwangerschaft, Ernährung)
- Anlage EK - Einkommen
- Anlage VM - Vermögen
- Anlage UH - Feststellung von Unterhaltsansprüchen
- Anlage R - Rente
- Mietbescheinigung oder Mietangebot