Beschreibung

Informationen für Betroffene und pflegende Angehörige

Als Angebote zur Unterstützung im Alltag gelten:

  • Die Einzelbetreuung in der Häuslichkeit
  • Die Entlastung bei der Haushaltsführung
  • Die Entlastung durch individuelle Hilfen
  • Die Entlastung von Pflegenden 
  • Betreuungsgruppen für Pflegebedürftige

Angebote zur Unterstützung im Alltag dienen dazu pflegende Angehörige zu entlasten. Zudem helfen sie den pflegebedürftigen Personen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben. So können sie soziale Kontakte aufrecht erhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigen.

Körperbezogene Pflegemaßnahmen wie Waschen und Anziehen sind nicht Inhalt von Angeboten zur Unterstützung im Alltag.

Damit Sie beziehungsweise Ihre Angehörigen die Leistungen mit der Pflegekasse abrechnen können, benötigt der von Ihnen ausgewählte Anbieter eine Anerkennung durch uns. Dies dient der Qualitätssicherung.

Anbieter*innen, die Angebote zur Unterstützung im Alltag machen möchten, finden weitere Informationen auf unserer Seite:

Unterstützung im Alltag für pflegebedürftige Menschen - Anerkennungsverfahren für Angebote (AnföVO)

Was ist der Entlastungsbetrag?

Die Pflegeversicherung sieht im § 45b Absatz 1 Sozialgesetzbuch XI einen einheitlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 vor.

Der Entlastungsbetrag wird bei häuslicher Versorgung zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung gewährt.

Die von uns anerkannten Entlastungs- und Betreuungsangebote werden durch geschulte Personen unter fachlicher Anleitung erbracht.

Wo finde ich weitere Informationen über Pflege und Hilfe zu Hause?

Hier finden Sie alle anerkannten Anbieter*innen von Angeboten Unterstützung im Alltag in NRW

Beratungstelefon für Seniorinnen und Senioren sowie für Menschen mit Behinderung
Wegweiser für Menschen mit Demenz und Angehörige

Vorsprache

Eine Vorsprache ist nicht erforderlich.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Voraussetzungen

Rechtsgrundlage ist seit 2017 die "Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (AnFöVO)" in Verbindung mit § 45a Absatz 1 Sozialgesetzbuch XI (Pflegeversicherung).

Hier finden Sie allgemeine Informationen und den Text der AnFöVO

Kontakt

Kontakt und Erreichbarkeit

Mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen

Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Kapelle, rollstuhlgerecht)
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Post, nicht rollstuhlgerecht)
Bus-Linie 193 (Haltestelle Kalk-Karree)
Bus-Linie 159 (Haltestellen Kalk Kapelle und Kalk Post)
S-Bahn-Linien S 12 und S 13 sowie Regionalbahn RB 25 (Haltestelle Trimbornstraße, nicht rollstuhlgerecht)

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