Beschreibung

Sie möchten gewerbliche Tanzveranstaltungen durchführen?

Hier erfahren Sie, was Sie beachten müssen und auf welcher Grundlage die fällige Vergnügungssteuer berechnet und erhoben wird.

Die Art der Besteuerung ergibt sich aus der Art und der Durchführung der Veranstaltung. Sie wird nach dem Entgelt, Spielumsatz oder als Pauschsteuer erhoben. Alle in Paragraph 2 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art vom 16. Dezember 2005 (in der Fassung der zweiten Änderung vom 14. Dezember 2007) aufgeführten Veranstaltungen sind grundsätzlich spätestens drei Werktage vor Beginn anzuzeigen.

Zur Anmeldung sind Sie verpflichtet. Dazu zählt neben der eigentlichen Veranstalterin oder dem Veranstalter sowie der Eigentümerin oder dem Eigentümer unter bestimmten Umständen auch die Inhaberin oder der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet.

Steuer nach Entgelt

Eine Steuer auf der Grundlage des erhobenen Entgelts wird bei Filmveranstaltungen in Kinos und Filmkabinen für Filme, die nicht gemäß Paragraph 14 Absatz 2 oder 7 des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet sind, erhoben.

Steuersätze seit dem 1. Mai 2004:


20 vom Hundert des Entgelts, abzüglich hierin enthaltener Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben nach den in Betrieben vergleichbarer Art üblichen Sätzen, höchstens jedoch bis zur Hälfte des für die Teilnahme an der Filmvorführung zu entrichtenden Entgelts.

Gemischte Veranstaltungen

Für Veranstaltungen, bei denen mehrere unterschiedlich zu besteuernde Vergnügungen stattfinden, gelten besondere Regelungen. Es wird hierzu auf Paragraph 8 der Steuersatzung für Vergnügungen besonderer Art verwiesen.

Rechtliche Voraussetzungen

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Kontakt

Kontakt und Erreichbarkeit

Downloads und Infos

Mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen

Stadtbahn-Linie 15 (Haltestelle Chorweiler)
Bus-Linien 120, 121, 122, 125, 126 und 181 (Haltestelle Chorweiler)
S-Bahn-Linie S 6, S 11 (Haltestelle Chorweiler)

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