Sie möchten gewerbliche Tanzveranstaltungen durchführen?
Hier erfahren Sie, was Sie beachten müssen und auf welcher Grundlage die fällige Vergnügungssteuer berechnet und erhoben wird.
Die Art der Besteuerung ergibt sich aus der Art und der Durchführung der Veranstaltung. Sie wird nach dem Entgelt, Spielumsatz oder als Pauschsteuer erhoben. Alle in Paragraph 2 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art vom 16. Dezember 2005 (in der Fassung der zweiten Änderung vom 14. Dezember 2007) aufgeführten Veranstaltungen sind grundsätzlich spätestens drei Werktage vor Beginn anzuzeigen.
Zur Anmeldung sind Sie verpflichtet. Dazu zählt neben der eigentlichen Veranstalterin oder dem Veranstalter sowie der Eigentümerin oder dem Eigentümer unter bestimmten Umständen auch die Inhaberin oder der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet.
Steuer nach Entgelt
Eine Steuer auf der Grundlage des erhobenen Entgelts wird bei Filmveranstaltungen in Kinos und Filmkabinen für Filme, die nicht gemäß Paragraph 14 Absatz 2 oder 7 des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet sind, erhoben.
Steuersätze seit dem 1. Mai 2004:
20 vom Hundert des Entgelts, abzüglich hierin enthaltener Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben nach den in Betrieben vergleichbarer Art üblichen Sätzen, höchstens jedoch bis zur Hälfte des für die Teilnahme an der Filmvorführung zu entrichtenden Entgelts.
Gemischte Veranstaltungen
Für Veranstaltungen, bei denen mehrere unterschiedlich zu besteuernde Vergnügungen stattfinden, gelten besondere Regelungen. Es wird hierzu auf Paragraph 8 der Steuersatzung für Vergnügungen besonderer Art verwiesen.
Rechtliche Voraussetzungen
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Steueramt
Athener Ring 4
50765 Köln -
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- Telefon
- 0221 / 221-21686 oder siehe unten stehendes Telefonverzeichnis
- Telefax
- 0221 / 221-21689
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Steueramt
- Öffnungszeiten
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Montag, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Dienstag, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Mittwoch, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Donnerstag, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 12 Uhr
und nach Vereinbarung
Hinweis zu persönlichen Vorsprachen beim Steueramt
Wir empfehlen in jedem Fall eine Terminvereinbarung, auch während unserer Öffnungszeiten. So können Wartezeiten vermieden werden. Zudem können wir ein Gespräch mit der besten Ansprechperson für Ihr Anliegen sicherstellen.
Um einen Termin zu vereinbaren, empfehlen wir Ihnen eine telefonische Kontaktaufnahme während unserer Öffnungszeiten unter der oben angegebenen Telefonnummer.
Anfahrt
Stadtbahn-Linie 15 (Haltestelle Chorweiler)
Bus-Linien 120, 121, 122, 125, 126 und 181 (Haltestelle Chorweiler)
S-Bahn-Linie S 6, S 11 (Haltestelle Chorweiler)