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Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben einen Anspruch auf Elternzeit, sofern sie ihr Kind selbst betreuen. Der Anspruch besteht gegenüber der*dem Arbeitgeber*in. Die Elternzeit beträgt maximal drei Jahre, wobei jedes Elternteil pro Kind einen eigenen Anspruch auf Elternzeit hat. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, das Arbeitsverhältnis bleibt jedoch bestehen.

Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Inanspruchnahme. Die Elternzeit ist sieben Wochen vor deren Beginn bei der*dem Arbeitgeber*in anzumelden. In Ausnahmefällen ist eine kürzere Frist zulässig.

Mit Zustimmung der*des Arbeitgeber*in können bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden.

Die Angelegenheiten zur Elternzeit sind im Abschnitt 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes geregelt (§ 15 fort folgende Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).

Flexible Aufteilung der Elternzeit

Am 1. Juli 2015 wurde das ElterngeldPlus eingeführt. Gleichzeitig haben Eltern daher seit 1. Juli 2015 die Möglichkeit, die Elternzeit flexibler aufzuteilen. Sie können nun 24 statt bis dahin zwölf Monate auf den Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr übertragen. Eine Zustimmung der*des Arbeitgeber*in ist nicht mehr erforderlich. Die*der Arbeitgeber*in kann jedoch den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes liegt. Die Anmeldefrist für die Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes wird auf 13 Wochen erhöht.

Beantragung von Elternzeit

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich bei der*dem Arbeitgeber*in beantragen. Gleichzeitig muss mitgeteilt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine Zustimmung der Arbeitgeber*in ist nicht notwendig (§ 16 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).

Die Beantragung der Elternzeit muss zwingend schriftlich erfolgen. Es muss deshalb von der* dem Arbeitnehmer*in eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail reicht nicht aus (Pressemitteilung Nummer 23/16 des Bundesarbeitsgerichtes auf sein Urteil vom 10. Mai 2016 – 9 AZR 145/15).

Beratung zur Elternzeit

Das Servicecenter der Staatskanzlei des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen bietet allen jungen Eltern und Arbeitgeber*innen durch Freischaltung einer Hotline eine Ansprechpartner*in zu Elternzeitfragen.

Die Hotline beantwortet sowohl telefonische Anfragen als auch E-Mails. Die Beratung der dortigen Servicekräfte erfolgt jedoch nur zu Standard-Anfragen. Bei umfassenderem Beratungsbedarf werden die telefonischen und schriftlichen Anfragen an die zuständige Elterngeldstelle weitergeleitet. Bitte haben Sie Verständnis, dass keine Beratung zu arbeitsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Fragen vorgenommen werden kann. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an Ihre*Ihren Arbeitgeber*in oder den für Sie zuständigen Sozialversicherungsträger.

Hotline für Elternzeitfragen:

Telefon: 0211 / 837-1912

Beratung zur Elternzeit per E-Mail

Hilfreiche Links

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

Gebühren

Für die Beratung fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Voraussetzungen

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Elterngeldstelle
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Hilfen für Blinde und Sehbehinderte.
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefon
0221 / 221-30700 und 221-30701
Telefax
0221 / 221-30724
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag, Donnerstag und Freitag, 8 bis 12:30 Uhr
Dienstag, 8 bis 18 Uhr

Anfahrt

Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Kapelle, rollstuhlgerecht)
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Post, nicht rollstuhlgerecht)
Bus-Linie 193 (Haltestelle Kalk-Karree)
Bus-Linie 159 (Haltestellen Kalk Kapelle und Kalk Post)
S-Bahn-Linien S 12 und S 13 sowie Regionalbahn RB 25 (Haltestelle Trimbornstraße, nicht rollstuhlgerecht)

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