Sie sind volljährig, haben das 21. Lebensjahr aber noch nicht vollendet?
Dann können Sie sich in Unterhaltsfragen an uns wenden, denn mit Ihrer Volljährigkeit fällt der Unterhaltsanspruch gegen Ihre Eltern nicht zwangsläufig weg. Wir helfen Ihnen bei der Feststellung, ob und in welcher Höhe Sie Unterhalt von Ihren Eltern beanspruchen können.
Ihre Eltern sind beide verpflichtet Barunterhalt zu leisten, sofern Sie noch bedürftig sind.
Ob und in welcher Höhe Sie einen Unterhaltsanspruch haben, ist von vielen Kriterien abhängig: Zum Beispiel davon, ob Sie noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, sich in einer Ausbildung befinden oder studieren, eigenes Einkommen haben, Sie noch bei den Eltern oder in einem eigenen Haushalt leben, inwieweit Ihre Eltern leistungsfähig sind, ob noch andere, eventuell vorrangig unterhaltsberechtigte Geschwister vorhanden sind.
Der Unterhaltsanspruch muss nicht immer in finanziellen oder geldlichen Werten vorliegen. Sofern auf Ihre Belange Rücksicht genommen wird, können Ihre Eltern die Art des Unterhalts bestimmen.
Vorsprache
Wenn Sie sich bei uns beraten lassen möchten, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Beistandschaft. Wir empfehlen eine vorherige telefonische Terminvereinbarung. Hierbei können wir auch klären, welche Unterlagen Sie zum Gespräch mitbringen sollen.
Gebühren
Die Beratung ist kostenfrei.