Die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union erlaubt es Bürger*innen sich frei zu bewegen, zu arbeiten und zu leben. Für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz besitzen, gilt dies nicht. Sie gehören zum Personenkreis Drittstaatsangehörige. Auf dieser Seite erklären wir Ihnen, wie Sie als Familienmitglied oder nahestehende Person einen*eine EU-Bürger*in begleiten können.

Darf ich als Familienangehörige eine freizügigkeitsberechtigte Person begleiten?

Als drittstaatsangehöriges Familienmitglied können Sie zusammen mit einer freizügigkeitsberechtigten Person einreisen. Das gilt für Eheleute, eingetragene Lebenspartner*innen und für Kinder bis zum 21. Lebensjahr. Ältere Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern können ebenfalls nach Deutschland einreisen, wenn Ihnen die freizügigkeitsberechtigte Person Unterhalt gewährt.

Eine Besonderheit besteht, wenn die freizügigkeitsberechtigte Person studiert. In diesem Fall beschränkt sich der Familienkreis nur auf Eheleute, Lebenspartner*innen und Kinder, die Unterhalt von der freizügigkeitsberechtigte Person erhalten.

Je nach Staatsangehörigkeit kann es sein, dass Sie ein Visum zur Familienzusammenführung benötigen, um nach Deutschland einreisen zu können.

 

Weitere Informationen zur Einreise mit Viusm

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht, stellen wir Ihnen eine Aufenthaltskarte aus. Hierfür wenden Sie sich bitte an unser Bezirksausländeramt. Zuständig ist das Bezirksausländeramt, in dessen Bezirk Sie wohnen.

Kontaktdaten Bezirksausländerämter

Darf ich als nahestehende Personen eine freizügigkeitsberechtigte Person begleiten?

Als nahestehend gelten Personen dieser Verwandschaftsgrade:

  • Verwandte in Seitenlinie, wie Geschwister, Onkel, Tante, Neffen, Nichten, die gepflegt werden oder Unterhalt erhalten
  • Pflegekinder und Kinder unter Vormundschaft 
  • unverheiratete Lebensgefährt*innen, die sich gegenseitig unterstützen und mit der freizügigskeitsberechtigten Person verbunden sind

Sie können nur das Freizügigkeitsrecht von einer freizügigkeitsberechtigten Person ableiten, wenn unter anderem Ihr Lebensunterhalt gesichert ist und Sie mit einem Visum zur Familienzusammenführung eingereist sind.

Weitere Informationen zur Einreise mit Visum

Bitte stellen Sie einen Antrag bei unserem Bezirksausländeramt. Zuständig ist das Bezirksausländeramt, in dessen Bezirk Sie wohnen. Sollten Sie das Freizügigkeitsrecht ableiten können, erhalten Sie eine Aufenthaltskarte von uns. 

Kontaktdaten Bezirksausländerämter

Vorsprache

Eine Vorsprache ist zwingend innerhalb der ersten drei Monate nach Einreise notwendig. Einen Termin zur Vorsprache können Sie online beantragen.

zum Kontaktformular

Gebühren

Aufenthaltskarte und Aufenthaltstitel für Schweizer*innen:

  • unter 24-Jährige: 22,80 Euro
  • über 24-Jährige: 37 Euro

Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige und nahestehende Personen:

  • unter 24-Jährige: 22,80 Euro
  • über 24-Jährige: 37 Euro

Rechtliche Voraussetzungen

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