Beschreibung

Geförderter Wohnraum, egal ob schon bestehend oder neu, unterliegt einem besonderen gesetzlichen Schutz. Wenn Sie diesen Wohnraum anders als zum Wohnen nutzen lassen möchten, brauchen Sie dafür eine Genehmigung. Genehmigungen werden nur in Ausnahmefällen erteilt. Das öffentliche Interesse an der Nutzung des Wohnraumes durch wohnberechtigte Bürger überwiegt in der Regel.

Benötigt werden

  • formloser Antrag auf Zweckentfremdung

Wofür brauchen Sie eine Genehmigung ?

Folgende Nutzungen sind die häufigsten Beispiele für Zweckentfremdung:

  • die Umwandlung in Geschäftsraum, zum Beispiel in ein Büro, eine Praxis, oder für ein Gewerbe,
  • die gewerbliche Vermietung von Zimmern,
  • der Abriss oder die Entkernung des Wohnraums.
  • ein Leerstand

Ohne Genehmigung des Amtes für Wohnungswesen dürfen Sie eine Wohnung oder Teile einer Wohnung im öffentlich geförderten Wohnungsbau nicht zu Zwecken einer dauernden Fremdbeherbergung verwenden, insbesondere dürfen Sie nicht gewerblich Zimmer vermieten. Sie dürfen sie ohne Genehmigung auch nicht anders nutzen als zu Wohnzwecken. Verboten ist zum Beispiel die Nutzung zu gewerblichen Zwecken. Das Gleiche gilt für bauliche Maßnahmen, durch die eine Wohnung derart verändert wird, dass sie für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist.

Die Antragsberechtigung liegt bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer.

Mitteilung bei Verdacht eines Verstoßes

Bei Mitteilung von Verdachtsfällen auf ungenehmigte Zweckentfremdung ist eine schriftliche Meldung an das Amt für Wohnungswesen sinnvoll.

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen. Im Falle einer Genehmigung wird in der Regel die Rückführung der auf die Wohnung entfallenden öffentlichen Mittel sowie die Zahlung einer Abstandssumme verlangt.

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Kontakt

Kontakt und Erreichbarkeit

Mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen

Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Kapelle, rollstuhlgerecht)
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Post, nicht rollstuhlgerecht)
Bus-Linie 193 (Haltestelle Kalk-Karree)
Bus-Linie 159 (Haltestellen Kalk Kapelle und Kalk Post)
S-Bahn-Linien S 12 und S 13 (Haltestelle Trimbornstraße, nicht rollstuhlgerecht)

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