Beschreibung

Wer einen Eiswagen betreiben möchte, muss zunächst eine Reisegewerbekarte und eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung beantragen. Vor dem Verkauf von Speiseeis im Wagen muss das Fahrzeug durch die Lebensmittelüberwachung überprüft werden. Erst dann kann die Reisegewerbekarte oder die auf eine Saison befristete Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Benötigt werden

  • Eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

    oder Gesundheitszeugnis nach §§ 17 und 18 Bundesseuchengesetz für den Betriebsinhaber und alle Beschäftigten

  • Eine Dokumentation der durch den Arbeitgeber jährlich durchzuführenden Belehrung für alle Beschäftigten nach § 43 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

  • Ein Konzept zur Eigenkontrolle

  • Preisschilder mit Angabe der angebotenen Lebensmittel

Weitere Informationen

Die gesetzlichen Bestimmungen finden Sie unter den folgenden Links:

Lebensmittelhygieneverordnung
Infektionsschutzgesetz
Preisangabenverordnung

Informationen zur Bescheinigung des Gesundheitsamtes erhalten Sie unter

Hinweise zur Reisegewerbekarte entnehmen Sie bitte dem Bürgerservice, Rubrik

Vorsprache

Das Verkaufsfahrzeug ist grundsätzlich vom Antragsteller selbst vorzuführen. Die Überprüfung kann entweder dienstags und donnerstags in der Zeit von 8 bis 9 Uhr durch den Lebensmittelkontrolleur vor dem Stadthaus erfolgen oder nach vorheriger telefonischer Terminabsprache am Kölner Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers.

Die Lebensmittelkontrolleure sind dienstags und donnerstags in der Zeit von 8 bis 9 Uhr unter folgenden Telefon-Nummern zu erreichen:

0221 / 221-24152
0221 / 221-24513
0221 / 221-24745
0221 / 221-26477

Gebühren

Die Überprüfung durch das Umwelt- und Verbraucherschutzamt ist mit keinen Gebühren verbunden.

Rechtliche Voraussetzungen

Lebensmittelhygieneverordnung, Infektionsschutzgesetz und Preisangabenverordnung

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