Beim "Gassi gehen" sind etliche Regelungen und Besonderheiten zu beachten, so zum Beispiel zur Maulkorb- und Anleinpflicht, zu Mitführverboten oder auch zum Thema Hundekot.

Maulkorbpflicht

Wenn Ihr Hund zu den Rassen der Kategorie "Gefährlicher Hund" (§ 3 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen) oder der Kategorie "Hunde bestimmter Rassen" (§ 10 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen) angehört, darf er nur mit Maulkorb Gassi geführt werden. 

Diese Pflicht entfällt, wenn Sie im Besitz einer Befreiung von der Maulkorbpflicht sind. Voraussetzung hierfür ist ein bestandener Verhaltenstest:

Befreiung von der Maulkorbpflicht
Verhaltensprüfung/Wesenstest

Wenn Sie im Besitz einer Befreiung sind, dann muss diese beim Ausführen des Hundes mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Verstöße gegen die Maulkorbpflicht sind eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro geahndet werden kann.

Anleinpflicht nach Hundekategorien

Ob Sie Ihren Hund anleinen müssen, ist abhängig von der Kategorie, zu der Ihr Hund gehört! 

Anleinpflicht für alle Hunde: 

In folgenden Bereichen müssen alle Hunde zur Vermeidung von Gefahren an einer geeigneten Leine geführt werden
(§ 2 Absatz 2 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen):

  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche Hundekategorie, nicht möglich! 

Anleinpflicht für Hunde der Kategorie "Große Hunde":

Wenn Sie einen großen Hund besitzen, gilt außerdem, dass Sie ihn außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nur angeleint führen dürfen. Auch hiervon gibt es keine Befreiungsmöglichkeit. 

Anleinpflicht für Hunde der Kategorien "Gefährlicher Hund" sowie "Hunde bestimmter Rassen":

Wenn Ihr Hund zu den Rassen dieser beiden Kategorien gehört, darf er grundsätzlich überall nur mit Leine (höchstens 1,5 Meter Länge) Gassi geführt werden. Hier können Sie eine Befreiung von der Anleinpflicht beantragen. Voraussetzung ist ein bestandener Verhaltenstest.

Anleinpflicht für Hunde der Kategorie "Blindenführhunde":

Wenn Sie einen Blindenführhund ausführen, muss er in öffentlichen Grünflächen und Wildparks an der Leine geführt werden. Ansonsten sind diese Hunde von der Anleinpflicht befreit.  

Anleinpflicht für Hunde der Kategorie "Behindertenbegleithunde":

Diese Hunde dürfen unangeleint geführt werden, sofern sie bestimmungsgemäß eingesetzt sind, ansonsten müssen sie auch angeleint geführt werden.

Befreiung von der Anleinpflicht
Verhaltenstest

Freilaufflächen in den Grünanlagen

In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden. Für sogenannte "Gefährliche Hunde" und "Hunde bestimmter Rassen" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch nicht. 

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.

Alle Freilaufflächen in den Stadtbezirken mit Kartendarstellung finden Sie hier:

Freilaufflächen für Hunde

Die Übersichtskarte mit allen Hundefreilaufflächen können Sie auch beim Amt für öffentliche Ordnung (Abteilung Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten) sowie im Bürgerbüro einsehen. 

Amt für öffentliche Ordnung (Abteilung Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten)
Bürgerbüro

Verstöße gegen die Anleinpflicht

Verstöße gegen die Anleinpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarngeld bis 55 Euro oder einem Bußgeld bis 500 Euro geahndet werden kann.

Ausnahmen von der Maulkorb- und Anleinpflicht

Für folgende Hunde gilt die Maulkorb- und Anleinpflicht nicht:

  • Diensthunde von Behörden,
  • Hunde des Rettungsdienstes,
  • Hunde des Katastrophenschutzes,
  • Blindenführhunde sowie
  • Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes

Mitführverbot von Hunden

In folgenden Bereichen dürfen Sie Ihren Hund nicht mitführen:

  • im Botanischen Garten,
  • im Forstbotanischen Garten,
  • in den Vogelschauen und Wildparks,
  • auf ausgewiesenen Spielwiesen,
  • auf ausgewiesenen Liegewiesen,
  • auf Spiel- und Bolzplätzen,
  • auf Friedhöfen,
  • auf Spielplätzen

Verstöße hiergegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500 Euro geahndet werden kann. 

Hundekot

Ein großer Teil des Hundekots bleibt auf Straßen, Gehwegen, Grünflächen und auf Spiel- und Bolzplätzen liegen.

Hundekot ist nicht nur unästhetisch, sondern auch ein Ärgernis, wenn man hineintritt. Außerdem macht er Mensch und Tier krank. Gerade Kinder, die in verschmutzen Sandkästen spielen, sind den Bakterien und Krankheitserregern in den Exkrementen ausgesetzt.

Wenn Sie Ihren Hund verantwortungsbewusst Gassi führen, sollten Sie im Interesse der Allgemeinheit darauf achten, wo Ihr Hund sein Geschäft verrichtet.

Öffentliche Flächen dürfen durch Hundekot nicht verunreinigt werden. Dieses Verbot gilt auch für Grün- und Hundefreilaufflächen. Ihr Hund darf nur auf dicht mit Bäumen oder Sträuchern bewachsenen Flächen hinmachen.

Sollte trotzdem mal ein Malheur passiert sein, müssen Sie die Verunreinigung unverzüglich beseitigen. Sie riskieren sonst ein Verwarnungsgeld ab 45 Euro.

Bei einer Verunreinigung von Kinderspielplätzen droht sogar ein Bußgeld von bis zu 500 Euro!

Unterwegs in Wald und Flur

Spezielle Informationen zum Ausführen von Hunden in Schutzgebieten, in "freier Landschaft" und auf landwirtschaftlichen Flächen gibt es außerdem hier:

Unterwegs in Wald und Flur

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Überwachung nach dem Landeshundegesetz
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Hilfen für Blinde und Sehbehinderte.
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefon
0221 / 221-28732
Telefax
0221 / 221-6569777
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag und Donnerstag, 8 bis 16 Uhr
Dienstag, 8 bis 18 Uhr
Mittwoch und Freitag, 8 bis 12 Uhr

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich.

Anfahrt

Stadtbahn-Linien 1, 9, und 159 (Haltestelle Kalk Post - nicht rollstuhlgerecht - und
Haltestelle Kalk Kapelle - rollstuhlgerecht -)
S-Bahn-Linien S 12, S 13, RB 25 und DB-Verkehr (Haltestelle Trimbornstraße - nicht rollstuhlgerecht -)

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