- Betriebsferien 2025/2026
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Von 24. Dezember 2025 bis 4. Januar 2026 bleibt unser Betrieb geschlossen. Ausnahmen gelten für ausgewählte Dienststellen und Freizeiteinrichtungen. Wichtige Services sind über Notdienste und Rufbereitschaften weiterhin verfügbar.
Statt das Regenwasser von den befestigten Flächen Ihres Grundstücks, beispielsweise Dächern, in die Kanalisation einzuleiten, können Sie es unter bestimmten Voraussetzungen auch vor Ort in den Boden versickern lassen.
Die Versickerung von Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück ist ein wichtiger Beitrag zum Gewässerschutz und zur Entlastung unserer Kanalisation.
Die gezielte Versickerung von Niederschlagswasser stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG) dar und ist gemäß § 8 WHG erlaubnispflichtig.
Allgemeine Informationen
Seit dem 1. Januar 1996 ist die Niederschlagswasserversickerung für Grundstücke, die nach diesem Zeitpunkt erstmals bebaut, befestigt oder an die Kanalisation angeschlossen werden, verpflichtend vorgeschrieben (§ 44 Landeswassergesetz NRW).
Nach dem Wasserhaushaltsgesetz soll das Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in das Grundwasser oder ein Oberflächengewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Verschlechterung des mengenmäßigen oder chemischen Zustands des Grundwassers ist zu vermieden (§§ 47, 55 WHG).
Die erforderlichen Anlagen zur Versickerung des Niederschlagswassers müssen den Regeln der Technik entsprechen. Grundlage für die Berechnung bildet das Arbeitsblatt DWA-A 138-1 "Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser-Teil 1: Planung, Bau, Betrieb" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. Darüber hinaus sind die Regelungen der jeweils gültigen Wasserschutzgebietsverordnungen einzuhalten.
Mit der Versickerung von Regenwasser sind folgende Vorteile verbunden:
- mögliche Einsparung von Abwassergebühren
- ein wertvoller Beitrag für die Umwelt durch die Rückführung des Regenwassers in den natürlichen Wasserkreislauf
Wann benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis?
Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist erforderlich, wenn das Niederschlagswasser gezielt über Versickerungsanlagen (z. B. Mulden, Mulden-Rigolen, Rohrrigolen, Sickerschächte) in das Grundwasser eingeleitet wird.
Nicht erforderlich ist sie in der Regel bei großflächiger Versickerung über eine belebte Bodenzone (z. B. Rasenfläche). Hier gilt eine Anzeigepflicht.
Allgemeine Voraussetzungen für die Versickerung
Es muss sichergestellt sein, dass das Grundstück, auf dem die Versickerung durchgeführt wird, frei von Altablagerungen oder sonstigen Belastungen ist, damit keine Schadstoffe in das Grundwasser eingetragen werden.
Um Nachbargrundstücke vor Nässeschäden zu bewahren, muss ein Mindestabstand der Versickerungsanlage zum Nachbargrundstück von zwei Metern eingehalten werden.
Der Abstand zu nicht wasserdicht unterkellerten Gebäuden sollte mindestens sechs Meter betragen.
Die Versickerungsanlage muss ausreichend dimensioniert sein, um Überstau- und Vernässungsschäden zu vermeiden
Welche Versickerungsverfahren sind zugelassen?
In Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks gilt:
- außerhalb von Wasserschutzgebieten sind die großflächige Versickerung über die belebte Bodenzone (Mutterbodenschicht), die Versickerung über Mulden, Mulden-Rigolen-Kombinationen, Rigolen, das Versickern mittels Sickerschacht Typ B sowie die Einleitung des Niederschlagswassers in einen Teich mit Überlauf in die belebte Uferzone zulässig. Die Regelungen der DWA A 138-1 sind dabei einzuhalten.
- innerhalb von Wasserschutzgebieten sind in den äußeren Wasserschutzzonen (III, III A und III B) in der Regel nur die großflächige Versickerung über die belebte Bodenzone (Mutterbodenschicht), die Versickerung über Mulden oder eine Mulden-Rigolen-Kombination zulässigg. In begründeten Einzelfällen kann eine Befreiung von Verboten der Wasserschutzgebietsverordnungen (z. B. für eine Rigolenversickerung) erfolgen. Hierzu ist mittels Bewertungsverfahren nach DWA-M 153 nachzuweisen, dass keine schadhafte Veränderung des Grundwassers zu besorgen ist. Die Antragsunterlagen sind um diesen Nachweis zu ergänzen. Eine Versickerung von Niederschlagswasser in den inneren Wasserschutzzonen (I und II) ist in der Regel nicht zulässig.
Ob sich Ihr Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befindet, können Sie sich im Internetportal "Umweltportal Nordrhein-Westfalen" anzeigen lassen. Wählen Sie dort die Karte der "Trink- und Heilquellenschutzgebiete" unter dem Thema "Wasserschutzgebiete" aus.
Benötigte Dokumente
Der Antrag ist digital als PDF über 572-IWA@stadt-koeln.de einzureichen. Bitte verwenden Sie eindeutige Dateibezeichnungen und keine betriebsinternen, projektbezogenen Nummerierungen.
- Antragsformular (zu finden unter Downloads)
- Vollmacht bei Antragstellung durch Dritte (nicht Eigentümer)
- Erläuterungsbericht mit Angaben zu:
- Bezeichnung und Größe der zu entwässernden Flächen
- Nutzung auf den zu entwässernden Flächen
- Abstand der Versickerungsanlage zu Nachbargrundstücken und zu Gebäuden
- Berechnung der Versickerungsanlage nach DWA-A 138-1
- Hydrogeologisches Gutachten / Bodengutachten inklusive aller Anlagen
- Geeigneter Übersichtslageplan mit Einzeichnung der Versickerungsanlage inklusive:
- Leitungslegung
- Abstand zur Grundstücksgrenze und zu nicht wasserdicht unterkellerten Gebäuden
- angeschlossenen Flächen
- Detail- und Schnittzeichnung der Versickerungsanlage einschließlich Zuleitung mit Bemaßung und Angabe der Geländeoberkante.
- Betriebsanleitung zur Vorbehandlungsanlage sofern vorhanden (Bau und Betrieb)
Hinweise zum Antragsverfahren
Bevor Sie den Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser stellen, klären Sie die folgenden Punkte:
Bodenverhältnisse
Die Versickerung ist nur bei geeigneten Bodenverhältnissen (frei von Fremdbestandteilen) und ausreichendem Abstand zum Grundwasser möglich. Um Aussagen zu den Bodenverhältnissen vor Ort zu erlangen und die Berechnung zur Dimensionierung der Versickerungsanlage vorzunehmen, wird das hinzuziehen eines Bodengutachtes / Fachplaners empfohlen.
Wasserqualität
Es darf nur nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser eingeleitet werden. Dies gilt sowohl für gelöste als auch für partikulär gebundene Schadstoffe. Hieraus ergeben sich Einschränkungen für die weitere Nutzung und die verwendeten Materialen auf den Oberflächen, der an die Versickerungsanlage angeschlossen Flächen.
Die Verwendung auslaugbarer Stoffe wie zum Beispiel Streusalz oder Herbizide, die häufig als Durchwurzelungsschutz in Bitumenbahnen eingesetzt werden, sind zu vermeiden.
Ist aufgrund der Flächennutzung mit Belastungen des Niederschlagswassers zu rechnen, ist das Niederschlagswasser vor der Versickerung mit einer geeigneten Wasserbehandlungsanlagen aufzubereiten.
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Prüfen Sie, ob für Ihr Grundstück ein Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser besteht (häufig in Gebieten mit Trennkanalisation). Die Befreiung davon ist zusätzlich bei den Stadtentwässerungsbetrieben Köln zu beantragen. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stadtentwässerungsbetriebe Köln unter dem Schlagwort "Kanalanschluss".
Ablauf des Antragsverfahrens
Eine Vorsprache ist grundsätzlich nicht erforderlich. Detailfragen werden im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens geklärt.
Stellen Sie sicher, dass alle Unterlagen vollständig und die Berechnungen korrekt sind. Bitte füllen Sie das Antragformular vollständig und ohne Verweise auf beigelegte Unterlagen aus. Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden.
Das Verfahren kann einige Wochen bis Monate in Anspruch nehmen.
Parallel oder vorab kann bei den Stadtentwässerungsbetrieben Köln, AöR (StEB Köln) die Befreiung von der Überlassungspflicht für Niederschlagswasser beantragt werden.
Gebühren
Für die Entscheidung über Ihren Antrag wird - abhängig vom Aufwand und der Größe der an die Versickerung angeschlossenen Fläche - eine Gebühr in Höhe von mindestens 200 € erhoben.
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA)
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln -
- Telefax
- 0221 / 221-24686
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA)
- Öffnungszeiten
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Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 13 Uhr
sowie nach besonderer Terminvereinbarung
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
Bus-Linien 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
S-Bahn-Linien S6, S11, S12, S13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)