Unsere Aufgabe ist die Überwachung der Einhaltung der Hygienevorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz und/oder der Hygiene-Verordnung Nordrhein-Westfalen in nichtärztlichen Einrichtungen. Unsere routinemäßigen Überprüfungen sollen die Bürger*innen vor möglichen Infektionen schützen und somit Krankheiten vorbeugen.
Wenn Sie ein Gewerbe haben, sind Sie nach der Hygiene-Verornung NRW dazu verpflichtet, uns ihre Tätigkeit anzuzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter "Anzeigepflichten".
Allgemeine Anforderungen an Gewerbe nach der Hygiene-Verordnung NRW
Für die Eröffnung des Gewerbes gelten die allgemeinen Anforderungen der Hygiene-Verordnung NRW. Sie enthält alle Anforderungen an die hygienischen und gesetzlichne Rahmenbedingungen für den laufenden Betrieb.
Zentraler Bestandteil ist ein spezifisch auf das Gewerbe angepasster Hygieneplan. Dieser muss Angaben zu den geforderten Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation, zur Versorgung, zum Beispiel von kleineren Wunden, und Abfall-Entsorgung enthalten. Ebenso auch zum Personalschutz sowie Angaben darüber, welche Personen mit der Durchführung und Überwachung der einzelnen Maßnahmen beauftragt sind. Den Hygieneplan müssen Sie jährlich überprüfen und auf den Stand der Wissenschaft und Technik bringen. Er muss jederzeit zugänglich und einsehbar sein. Den Hygieneplan müssen Sie Ihrem Personal mindestens einmal jährlich erläutern und neuen Mitarbeitenden vor Arbeitsantritt darlegen.
Neben dem Hygieneplan gelten spezielle Hygieneanforderungen an die Beschaffenheit der Räume und an die persönliche Hygiene. Voraussetzungen für das Arbeiten unter hygienisch einwandfreien Bedingungen sind saubere Arbeitsräume und eine arbeitsplatznahe Möglichkeit zum Waschen und Desinfizieren der Hände. Der Handwaschplatz ist mit Flüssigseifen-, Händedesinfektionsmittel- sowie einem Einmalhandtuch-Spender mit Abfallbehälter auszustatten. Die Arbeits- und Ablageflächen müssen glatt, fugenarm, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Zur persönlichen Hygiene gehört, dass Sie und Ihre Mitarbeitenden vor der Aufnahme der Tätigkeiten Schmuck an den Händen und Unterarmen (zum Beispiel Ringe, Armreifen, Armbanduhren, Piercings) ablegen müssen. Derm Schmuck kann die Händereinigung/-desinfektion beeinträchtigen und als Keimträger wirken. Aus diesem Grund sollten auch die Fingernägel kurz geschnitten und nicht lackiert sein.
Wenn Sie in Ihrem Betrieb Geräte und Instrumente einsetzen, die sterilisiert werden müssen, muss die Instrumentenaufbereitung mittels eines validierbaren Dampfsterilisationsverfahrens erfolgen. Die verwendeten Dampfsterilisatoren müssen alle drei Jahre revalidiert werden. Die Nutzung von Heißluftsterilisatoren ist seit dem 15. Mai 2025 unzulässig. Damit stellen wir sicher, dass alle eingesetzten Instrumente den hohen hygienischen Anforderungen der Hygiene-Verordnung NRW entsprechen.
Weitere Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen finden Sie im Abschnitt "Rechtliche Voraussetzungen".
Anzeigepflichten
Wenn Sie ein Gewerbe haben, sind Sie nach der Hygiene-Verordnung NRW dazu verpflichtet, uns Ihre Tätigkeit anzuzeigen. Die Verordnung umfasst insbesondere Gewerbe mit Tätigkeiten im Bereich der Kosmetik, Maniküre, Pediküre, des Rasierens, Frisierens, Tätowierens, Piercens und Ohrlochstechens oder vergleichbare Tätigkeiten. Sie können Ihr Gewerbe formlos bei uns an- und abmelden. Die Zusendung von Dokumenten ist nicht notwendig.
Die Anzeige muss folgende Informationen beinhalten:
- Art der Anzeige (An- oder Abmeldung)
- Name des Gewerbes
- Name der*des Inhaberin*Inhabers
- Adresse des Gewerbes (Straße, Postleitzahl, Ort)
- Telefonnummer der*des Inhaberin*Inhabers
- Angebotene Dienstleistungen
Die An- und Abmeldung beim uns ist kostenfrei.
Häufige Fragen und Antworten
- Nach welchen Gesetzen müssen die Kontrollen durchgeführt werden?
Nach § 17 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) und nach § 36 des Infektionsschutzgesetzes. - Was wird kontrolliert und wieso müssen diese Kontrollen durchgeführt werden?
Die Kontrollen umfassen insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Kosmetik, der Maniküre, der Fußpflege, des Rasierens, des Friseurhandwerkes, des Tätowierens, Piercens und Ohrlochstechens. Die Kontrollen sollen verhindern, dass Krankheiten im Rahmen der vorgenannten Tätigkeiten verbreitet werden. - Warum werde nur ich kontrolliert?
Alle nichtärztlichen Einrichtungen werden innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums routinemäßig kontrolliert. - Kann ich mich beraten lassen?
Vor der Eröffnung stehen wir beratend zur Seite. Sie können sich an uns wenden. Kontaktmöglichkeiten finden Sie weiter unten.
Gebühren
Die Überprüfung ist gebührenpflichtig.
Rechtliche Voraussetzungen
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Infektionshygiene
Neumarkt 15-21
50667 Köln -
-
- Telefon
- 0221 / 221-35917
- Telefax
- 0221 / 221-23553
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Infektionshygiene
- Öffnungszeiten
-
Montag bis Donnerstag 8 bis 16 Uhr
Freitag 8 bis 12 Uhr
und nach besonderer Vereinbarung
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1, 3, 4, 7, 9, 16 und 18 (Haltestelle Neumarkt)
Bus-Linien 136, 146 (Haltestelle Neumarkt)