In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen schon mit der Geburt Deutsche werden.
Voraussetzungen
Ein Kind ausländischer Eltern erhält durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt
- seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
- freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger*in oder gleichgestellte*r Staatsangehörige*r eines EWR-Staates ist oder
- als Staatsangehörige*r der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis hat auf Grund des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
- eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch das für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständige Standesamt eingetragen.
Weitere Informationen
Da Ihr Kind auch die Staatsangehörigkeit seiner Eltern erwirbt, ist es grundsätzlich erforderlich, dass Sie es auch bei Ihrem zuständigen Heimatkonsulat anmelden. Wir empfehlen Ihnen im Interesse Ihrer Rechtssicherheit dies kurzfristig zu veranlassen, da die Prüfung auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einige Wochen in Anspruch nimmt. Sind Sie asylberechtigt, ist es empfehlenswert, sich vorher mit Ihrem zuständigen Ausländeramt in Verbindung zu setzen.
Vorsprache
Eine Vorsprache ist nicht erforderlich. Wir prüfen den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von Amts wegen. Wenn Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, werden wir Sie unaufgefordert darüber informieren.
Gebühren
Für die Prüfung auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Voraussetzungen
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)