In Deutschland müssen Angehörige von Verstorbenen für die Bestattung sorgen. Ist der finanzielle Nachlass oder die Bestattungsvorsorge der verstorbenen Person nicht ausreichend und haben auch Sie als bestattungspflichtige Person keine ausreichenden Mittel, übernimmt in manchen Fällen das Sozialamt die Kosten ganz oder teilweise. Der Antrag kann zeitnah auch nach bereits erfolgter Bestattung gestellt werden.

Wann sind Sie verpflichtet, die Kosten für die Bestattung von verstorbenen Angehörigen zu übernehmen?

Sie sind dazu verpflichtet, wenn Sie in folgendem Verhältnis zu dem*der Verstorbenen stehen. Die Aufzählung ist nach der Rangfolge sortiert. Sie sind:

  • erbberechtigte Person und haben die Erbschaft nicht ausgeschlagen
  • der*die getrennt lebende, nicht getrennt lebende oder geschiedene unterhaltsverpflichtende Ehepartner*in
  • volljähriges Kind
  • Mutter oder Vater
  • volljährige Schwester/Bruder
  • Großmutter oder Großvater
  • volljähriges Enkelkind

Wichtig: Die Erbausschlagung entbindet nicht automatisch von der Bestattungsverpflichtung, denn die Verpflichtung zur Bestattung kann auch aus anderen Gründen bestehen.

Benötigte Dokumente

  • Kopie der Sterbeurkunde

  • Nachweis über Lebens- und/oder Sterbegeldversicherung

    von der verstorbenen Person

  • Nachweis über Höhe des Nachlasses,

    in Form von Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher mit aktuellem Vermögensstand, sonstiges Vermögen wie beispielsweise Wertpapiere, Fonds, Immobilien, wertvolle Gegenstände.

  • Letzte Rentenbescheide in Kopie,

    beispielsweise Witwen-, Alters-, Erwerbsminderungs- und sonstige Renten von der verstorbenen Person

  • Kopie des Auftrages gegenüber dem Bestattungsunternehmen

  • Leistungsbescheid des Ordnungsamtes,

    wenn eine ordnungsbehördliche Beisetzung erfolgte

  • Lückenlose Kontoauszüge aller Konten ab drei Monaten vor Sterbedatum bis Antragstellung

    der antragstellenden Person und aller Haushaltsangehörigen, sofern Sozialleistungen, wie beispielsweise SGB II, auch Hartz IV genannt, SGB XII, auch Grundsicherung genannt, oder Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden. Bitte den für den Sterbemonat maßgebenden Bescheid beifügen, ansonsten:

  • Nachweise über Einkommen,

    beispielsweise Verdienstabrechnungen, Bescheid über Leistungen des Arbeitsamtes, Bescheinigung der Krankenkasse über die Höhe des Krankengeldes, Nachweis über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheid und weitere der antragstellenden Person und aller Haushaltsangehörigen

  • Nachweise über die aktuellen Unterkunftskosten,

    beispielsweise letztes Mieterhöhungsschreiben, bei Eigentum Nachweis über sämtliche Ausgaben wie Grundsteuer, Nebenkosten, Müllabfuhr, Schornsteinfeger und weitere

  • Nachweise über alle vorhandenen Versicherungen,

    wie Policen und letzte Beitragsrechnungen von beispielsweise Hausrat-/ Haftpflichtversicherung, Riester-Versicherungen, Sterbe-/Lebensversicherung der antragstellenden Person und aller Haushaltsangehörigen – Achtung: bei vermögensbildenden Versicherungen wird auch der Nachweis des aktuellen Rückkaufswertes benötigt.

  • eventuell Nachweise über besondere Belastungen

  • Nachweise über vorhandenes Vermögen,

    wie Sparbücher, Sparverträge, Aktien

Wann übernimmt das Sozialamt die Kosten?

Wenn der finanzielle Nachlass oder die Bestattungsvorsorge des*der Verstorbenen nicht ausreichend ist und auch Sie als Bestattungspflichtige*r die Kosten der Bestattung nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen tragen können, können Sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim Sozialamt stellen. Sie müssen dafür keine Sozialhilfe oder andere Leistungen beziehen.

Hinweis: Sie haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme:

  • wenn Sie ohne rechtliche Verpflichtung die Kosten einer Bestattung tragen.
  • wenn Sie beispielsweise mit der verstorbenen Person befreundet oder benachbart waren, in einem Betreuungsverhältnis standen oder den Nachlass pflegen.
  • wenn Sie somit aus einem Gefühl sittlicher Verpflichtung oder auf Wunsch der verstorbenen Person, aber ohne Rechtspflicht, die Bestattung veranlassen.

An wen müssen Sie sich wenden?

  • Die verstorbene Person hat Sozialhilfe, wie Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz bezogen? Dann ist das Sozialamt, welches die Leistung gewährte, zuständig.
    Hinweis: Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und Pflegewohngeld zählen nicht zur Sozialhilfe.
  • Die verstorbene Person hat keine Sozialhilfe oder Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz bezogen? Dann ist das Sozialamt des Sterbeortes zuständig.
  • Ist der Sterbeort Köln, dann ist das Amt für Soziales und Senioren - Außenstelle Lindenthal zuständig.
Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Lindenthal

Weitere Informationen

Hinweis zum Nachlass

Unabhängig davon, ob Sie Erbe*in sind, ist ein Konto- oder Sparguthaben der verstorbenen Person zum Zeitpunkt des Todes unmittelbar für die Bestattungskosten einzusetzen. Dieser Betrag ist direkt an das Bestattungsunternehmen zu zahlen.

Hinweis zum rentenrechtlichen Vorteil

Nach dem Tod eines*einer Ehepartner*in mit Rentenbezug erhält die hinterbliebene Person vom Rententräger den sogenannten "Sterbequartalsvorschuss". Dies ist eine Zahlung in Höhe von drei vollen Renten, die zum Zeitpunkt des Todes an die verstorbene Person geleistet wurden. Darin enthalten ist die Witwenrente für die drei folgenden Monate, bis zu 60 Prozent der bisherigen Partnerrente. Die Hälfte des darüber hinaus gezahlten rentenrechtlichen Vorteils ist laut oberster Rechtsprechung auf zu berücksichtigende Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII anzurechnen. 20 Prozent des erhaltenen Sterbequartalsvorschusses sollten daher direkt an das beauftragte Bestattungsunternehmen gezahlt werden.

Hinweis zur Wahl des Bestattungsunternehmens

Sie können das Bestattungsunternehmen frei auswählen. Das von Ihnen ausgewählte Unternehmen kann Sie zu den Kosten für eine würdige Bestattung beraten. Diese werden in einem angemessenen Umfang vom Sozialamt berücksichtigt. Dabei können Sie sowohl den Friedhof als auch die gewünschte Bestattungsform frei wählen.

Gebühren

keine

Rechtliche Voraussetzungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch XII - § 74 Bestattungskosten

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Bestattungskosten
Aachener Straße 220
50931 Köln
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende eingeschränkt zugänglich.
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefon
0221 / 221-93232
Telefax
0221 / 221-93266
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 8 bis 12 Uhr sowie nach besonderer Terminvereinbarung.
Für eine persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten ist eine Terminvereinbarung telefonisch oder per E-Mail erforderlich.

Anfahrt

Stadtbahn-Linien 1, 7 und 13 (Haltestelle Aachener Straße/Gürtel)
Bus-Linie 137 (Haltestelle Aachener Straße/Gürtel)

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