Minderjährige müssen bei der Antragstellung persönlich zu uns kommen. Dies gilt für alle Kinder ab Geburt.

Wer den Ausweis oder Pass beantragen kann und welcher Elternteil zur Beantragung mitkommen muss, hängt vom Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht ab.

Falls für die Ausstellung des Ausweisdokuments eine schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils benötigt wird, können Sie die erforderliche Einverständniserklärung herunterladen.

Einverständniserklärung Erziehungsberechtigte bei Ausweisdokumenten für Minderjährige

Eltern mit gemeinsamem Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht:

1. Eltern, die verheiratet oder unverheiratet zusammenleben

Grundsätzlich gilt:

  • Beide Elternteile müssen den Antrag stellen. Dies betrifft sowohl miteinander verheiratete als auch nicht miteinander verheiratete Eltern. Wir unterstellen die gemeinsame elterliche Sorge, wenn Sie als Eltern zusammen mit Ihrem Kind unter der gleichen Adresse mit Hauptwohnung gemeldet sind. Als unverheiratete Mutter, die mit dem Vater des Kindes zusammenlebt, sind Sie nur dann allein antragsberechtigt, wenn Sie keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie bei den Hinweisen für Elternteile, die das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzen.
  • Mindestens ein Elternteil muss zusammen mit dem Kind persönlich zu uns kommen.
  • Wenn nur ein Elternteil das Kind bei der Antragstellung begleitet, benötigen wir die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils.
  • Beide Elternteile müssen ein gültiges Ausweisdokument vorlegen. Es genügt, wenn der vorsprechende Elternteil sein Ausweisdokument im Original vorlegt und von dem Elternteil, der nicht mitkommt, eine Einverständniserklärung und eine Ausweiskopie mitbringt. 

Abweichend von dieser Regelung sind Sie als Elternteil allein antragsberechtigt, wenn der andere Elternteil aufgrund einer "tatsächlichen Verhinderung" (beispielsweise unbekannter Aufenthalt, Nichterreichbarkeit) die elterliche Sorge nicht ausüben kann. Die tatsächliche Verhinderung müssen Sie mit geeigneten Unterlagen nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen.

2. Eltern, die dauernd getrennt leben oder geschieden sind

Grundsätzlich gilt:

  • Der Elternteil, der die "Alltagssorge" für das Kind ausübt, kann den Antrag alleine stellen. Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie der Elternteil sind, bei dem sich Ihr Kind mit Zustimmung des anderen Elternteils gewöhnlich aufhält. Wir unterstellen den gewöhnlichen Aufenthalt bei dem Elternteil, bei dem das Kind seit mindestens sechs Monaten mit Hauptwohnung amtlich gemeldet ist.
  • Als antragsberechtigter Elternteil müssen Sie zusammen mit Ihrem Kind persönlich zu uns kommen.
  • Sie müssen als antragsberechtigter Elternteil ein gültiges Ausweisdokument vorlegen.

Anders verhält es sich, wenn der gewöhnliche Aufenthalt nicht unterstellt werden kann, weil

  • Ihr Kind mit weiterer Wohnung (Nebenwohnung) beim anderen Elternteil amtlich gemeldet ist,
  • der Zeitpunkt der Anmeldung für die Hauptwohnung weniger als sechs Monate zurückliegt,
  • das Kind nicht durchgehend in der Wohnung eines Elternteils mit Hauptwohnung gemeldet ist, sondern mehrmalige Ab- und Anmeldungen festgestellt wurden.

In diesen Fällen ist es erforderlich, dass Sie bei der Antragstellung eine schriftliche Erklärung und ein gültiges Ausweisdokument oder eine Ausweiskopie des zweiten Elternteils vorlegen. Aus der Erklärung muss hervorgehen, dass der zweite Elternteil mit dem jetzigen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einverstanden ist und der Beantragung des Ausweisdokumentes zustimmt. Wird das Einverständnis nicht erteilt, müssen Sie alternativ einen aktuellen Beschluss des Familiengerichts zum Aufenthaltsbestimmungsrecht vorlegen.

3. Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind und nicht zusammenleben

Grundsätzlich gilt:

  • Der Elternteil, der die "Alltagssorge" für das Kind ausübt, kann den Antrag alleine stellen. Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie der Elternteil sind, bei dem sich Ihr Kind mit Zustimmung des anderen Elternteils gewöhnlich aufhält. Wir unterstellen den gewöhnlichen Aufenthalt bei dem Elternteil, bei dem das Kind seit mindestens sechs Monaten mit Hauptwohnung amtlich gemeldet ist.
  • Als antragsberechtigter Elternteil müssen Sie zusammen mit Ihrem Kind persönlich zu uns kommen.
  • Sie müssen als antragsberechtigter Elternteil ein gültiges Ausweisdokument vorlegen.

Anders verhält es sich, wenn der gewöhnliche Aufenthalt nicht unterstellt werden kann, weil

  • Ihr Kind mit weiterer Wohnung (Nebenwohnung) beim anderen Elternteil amtlich gemeldet ist,
  • der Zeitpunkt der Anmeldung für die Hauptwohnung weniger als sechs Monate zurückliegt,
  • das Kind nicht durchgehend in der Wohnung eines Elternteils mit Hauptwohnung gemeldet ist, sondern mehrmalige Ab- und Anmeldungen festgestellt wurden.

In diesen Fällen ist es erforderlich, dass Sie bei der Antragstellung eine schriftliche Erklärung und ein gültiges Ausweisdokument oder eine Ausweiskopie des zweiten Elternteils vorlegen. Aus der Erklärung muss hervorgehen, dass der zweite Elternteil mit dem jetzigen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einverstanden ist und der Beantragung des Ausweisdokumentes zustimmt. Wird das Einverständnis nicht erteilt, müssen Sie alternativ einen aktuellen Beschluss des Familiengerichts zum Aufenthaltsbestimmungsrecht vorlegen.

Elternteile mit alleinigem Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht:

1. Allein erziehungsberechtigter Elternteil, der verheiratet, dauernd getrennt lebend oder geschieden ist

  • Als allein erziehungsberechtigter Elternteil sind Sie antragsberechtigt und müssen zusammen mit Ihrem Kind zu uns kommen.
  • Sie müssen als antragstellender Elternteil ein gültiges Ausweisdokument vorlegen.
  • Außerdem benötigen wir den Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht.

2. Eltern, die unverheiratet zusammen leben

  • Als unverheiratete Mutter, die mit dem Vater des Kindes zusammenlebt, sind Sie allein antragsberechtigt, wenn Sie keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben.
  • Als antragsberechtigte Mutter müssen Sie zusammen mit Ihrem Kind persönlich zu uns kommen.
  • Sie müssen als antragsberechtigte Mutter ein gültiges Ausweisdokumentes vorlegen.
  • Als unverheiratete Mutter benötigen wir von Ihnen eine schriftliche Erklärung, dass keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde.

3. Alleinstehende, unverheiratete Mutter

  • Als unverheiratete und alleinstehende Mutter sind Sie allein antragsberechtigt. Alleinstehend bedeutet, dass Sie keine gemeinsame Meldeadresse mit dem Vater des Kindes haben.
  • Sie müssen zusammen mit Ihrem Kind persönlich zu uns kommen.
  • Außerdem müssen Sie ein gültiges Ausweisdokument vorlegen.

4. Alleinstehender, unverheirateter Vater mit alleinigem Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht

  • Als unverheirateter und alleinstehender Vater sind Sie allein antragsberechtigt, wenn Ihnen das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht durch ein Familiengericht zugesprochen wurde. Alleinstehend bedeutet, dass Sie keine gemeinsame Meldeadresse mit der Mutter des Kindes haben.
  • Sie müssen zusammen mit Ihrem Kind persönlich zu uns kommen.
  • Außerdem müssen Sie ein gültiges Ausweisdokument vorlegen.
  • Des Weiteren benötigen wir den Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht.