Bewerber*innen können von der Teilnahme am Wettbewerb zeitweise ausgeschlossen werden, wenn ihre Zuverlässigkeit als Auftragnehmer*in fraglich ist. Dies ist der Fall, wenn sie nachweislich schwere Verfehlungen begangen haben. Schwere Verfehlungen im Sinne der vergaberechtlichen Bestimmungen sind insbesondere:

  • das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an Amtsträger*innen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, die bei der Vergabe oder Ausführung von Aufträgen mitwirken (Bestechung oder Vorteilsgewährung) sowie darüber hinaus freiberuflich Tätige, die für die Vergabestelle tätig werden,
  • Beteiligung an Absprachen über Preise oder Preisbestandteile, verbotene Preisempfehlungen, Beteiligung an Empfehlungen oder Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, Absprachen über die Aufrechnung von Ausfallentschädigungen sowie Gewinnbeteiligungen und Abgaben an andere Bewerber*innen,
  • Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit,
  • Steuerhinterziehung,
  • weitere im Geschäftsverkehr begangene Straftaten, wie Betrug, Untreue und Urkundenfälschung.

Um schwere Verfehlungen nachweisen zu können, werden auch Informationen von anderen Institutionen herangezogen. Dies sind beispielsweise die Kartellbehörden bei Verstößen gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Der*die Bewerber*in wird bis zu zwei Jahre von Vergabeverfahren ausgeschlossen. Wer von der Teilnahme ausgeschlossen ist, kann auch nicht als Nachunternehmer*in oder in Arbeits-/Bietergemeinschaften eingesetzt werden. Der Ausschluss wird im Firmenmanagement eingetragen. Bei einer Klageerhebung oder Verurteilung erfolgt zudem eine Meldung an die Informationsstelle für Vergabeausschlüsse beim Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, die ein entsprechendes Register führt.