Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW - NiSchG NRW) gilt in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens ein striktes Rauchverbot. Das Rauchverbot gilt auch für die Benutzung von Shisha-Pfeifen und Kräuterzigaretten, sofern Tabak (auch als Bestandteil der Rauchware) geraucht wird.
Ziel des Gesetzes ist der wirksame Schutz von Bürgerinnen und Bürgern vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen in der Öffentlichkeit. Dabei sind gesundheitlich anfällige Personengruppen wie Kinder, Jugendliche oder chronisch kranke Menschen besonders zu schützen.
Wo gilt das Rauchverbot?
Das Rauchverbot gilt in
- öffentlichen Einrichtungen,
- Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
- Erziehungs- und Bildungseinrichtungen,
- Sporteinrichtungen,
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
- Flughäfen und
- Gaststätten
- Einkaufszentren, Einkaufspassagen
Weitere Informationen zum Thema "Nichtraucherschutz" erhalten Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums:
Rauchverbot in Gaststätten
In Gaststätten gilt seit dem 1. Mai 2013 ein generelles Rauchverbot!
Folgen eines Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz
Seit dem 1. Juni 2013 werden bei festgestellten Verstößen gegen das Nichtraucherschutzgesetz NRW Verwarn- oder Bußgelder erhoben.
Dabei müssen Raucherinnen und Raucher mit einem Verwarngeld in Höhe von 35 Euro rechnen.
Gastwirtinnen und Gastwirte, in deren Betrieb gegen das Rauchverbot verstoßen wird, werden mit einem gestaffelten Bußgeld belegt:
- 1. Verstoß 200 Euro
- 2. Verstoß 400 Euro
- 3. Verstoß 800 Euro
- 4. Verstoß 1.600 Euro
- Ab dem 5. Verstoß 1.600 bis 2.500 Euro
Die fehlende Kennzeichnung am Eingang wird mit 100 Euro belegt.
Für Anregungen, Hinweise, Fragen und Beschwerden bezüglich des Nichtraucherschutzes verwenden Sie bitte das allgemeine Online-Kontaktformular der Stadt Köln: