In Köln gibt es insgesamt 64 Kehrbezirke. Für jeden Kehrbezirk gibt es einen*eine bevollmächtigte*n Bezirksschornsteinfeger*in.
Wer ist zuständig?
Wer Ihr*Ihre zuständige*r Bezirksschornsteinfeger*in ist, können Sie bei der Schornsteinfeger-Innung Köln, Genker Straße 8, 53842 Troisdorf, Telefon 02241 / 94907711 erfragen. Für den Bereich des Handwerkskammerbezirks Köln können Sie dies auch online tun.
Das neue Schornsteinfeger-Recht
Seit dem 1. Januar 2013 stehen die Schornsteinfeger*innen untereinander im freien Wettbewerb. Das bedeutet für Sie, dass Sie zukünftig eine*n Schornsteinfeger*in frei wählen können.
Dies gilt nicht für die hoheitlichen Aufgaben (Feuerstättenschau, Bauabnahme neuer Feuerstätten und Schornsteine, Überprüfung Betriebs- und Brandsicherheit, Durchführung behördlich angeordneter Ersatzvornahmen), die ausschließlich von dem*der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*in durchzuführen sind.
Pflichten für Eigentümer*innen
Mit dem neuen Schornsteinfegerrecht werden Hausbesitzer*innen aber auch stärker in die Verantwortung und Haftung genommen.
Wer Eigentum an Gebäuden und Wohnungen besitzt, hat eigenverantwortlich und fristgerecht (Handlungspflicht) die Reinigung und Überprüfung seiner Feuerungsanlagen durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb zu veranlassen und gegenüber dem*der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*in nachzuweisen. Grundlage hierfür stellt der sogenannte Feuerstättenbescheid dar, den der*die Eigentümer*in von seinem*seiner Bezirksschornsteinfeger*in erhalten hat. Darin ist festgelegt, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen und innerhalb welchen Zeitraumes durchzuführen sind.
Der*die beauftragte Schornsteinfeger*in füllt hierzu ein Formblatt aus und übergibt es dem*der Eigentümer*in zur Weiterleitung an den*die bevollmächtigte*n Bezirksschornsteinfeger*in. Sie können das Formblatt aber auch im Auftrag des*der Eigentümer*in direkt dorthin übermitteln.
Der Nachweis (Formblatt) gegenüber dem*der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*in entfällt natürlich, wenn diese selbst mit der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten beauftragt werden.
Die Eigentümer*innen sind ferner verpflichtet, Änderungen an ihren überprüfungspflichtigen Anlagen dem*der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*in mitzuteilen.
Bei Wohnungseigentum treffen die Pflichten den*die jeweilige*n Eigentümer*in, sofern sich Feuerungsanlagen in deren Sondereigentum befinden. Bei Anlagen im Allgemeineigentum, zum Beispiel Schornsteine und Zentralheizungen, ist die Eigentümergemeinschaft verpflichtet.
Bei der Beauftragung der Schornsteinfegerarbeiten handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen werden für ihre Arbeit auf Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung bezahlt. Der*die Bezirksschornsteinfeger*in erstellt über die Gebühren eine Rechnung.
Schornsteinfeger*innen-Register
Ob der mit der Durchführung der Arbeiten beauftragte Schornsteinfegerbetrieb zur Durchführung der Arbeiten berechtigt ist, können Sie beim Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfragen.
Kontakt
Für weitere Fragen zum Thema „bevollmächtigte*r Bezirksschornsteinfeger*in" wenden Sie sich bitte an: 0221 / 221-26955.