Sonntage und Feiertage sind per Gesetz geschützt. In Nordrhein-Westfalen sind im Gesetz über Sonn- und Feiertage Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz) die allgemeinen und besonderen Feiertage definiert und die Regelungen dazu festgeschrieben. Besonders geschützt sind die sogenannten "stillen" Feiertage Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag.
Welche Einschränkungen gelten an welchen Feiertagen? Was dürfen Sie und was ist per Gesetz zu welchen Zeiten nicht erlaubt?
Stille Feiertage im November
- Allerheiligen – jedes Jahr am 1. November
- Volkstrauertag – Sonntag vor Totensonntag
- Totensonntag – letzter Sonntag vor dem 1. Advent
An diesen besonderen Feiertagen gilt grundsätzlich das Arbeitsverbot für Sonn- und Feiertage.
Alle Regelungen, auch die Ausnahmen, finden sich im Feiertagsgesetz NRW.
Das ist nicht erlaubt:
- Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Briefmarkentauschbörsen
- sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen
- Leistungsshows sowie Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische oder artistische Darbietungen in Freizeitanlagen
- alle Unterhaltungsveranstaltungen einschließlich sämtlicher, auch klassischer, Theater- und Musikaufführungen sowie Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballett und ähnliche; Ausnahmen gelten hier nur für Veranstaltungen religiöser oder weihevoller Art extra für diesen Tag
- Musik- und Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen
Außerdem ist ganztägig der Betrieb von Videotheken, Waschsalons, Autowaschanlagen, Fahrschulen und Mitfahrvermittlungen nicht gestattet.
Auch Wohnungsumzüge sind an diesen Tagen nicht erlaubt!
Zu welchen Zeiten gelten die Einschränkungen?
Zwischen 6 und 11 Uhr, also zu den Hauptzeiten der Gottesdienste, sind grundsätzlich alle Veranstaltungen verboten.
Anschließend sind einige wenige Veranstaltungen zulässig. Sie müssen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sein, die dem besonderen Wesen dieses Feiertags entsprechen. So sind auch klassische Musikkonzerte oder ernste Theateraufführungen nur dann erlaubt, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen und gerade an diesem Tag aufgeführt werden sollen.
An Allerheiligen und am Totensonntag gelten die Veranstaltungsverbote in der Zeit von 5 bis 18 Uhr.
Am Volkstrauertag sind bis 13 Uhr nicht erlaubt:
- Märkte
- gewerbliche Ausstellungen
- Sportveranstaltungen
- Volksfeste und Ähnliches sowie
- der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmenbüros
Für die musikalischen und sonstigen unterhaltenden Darbietungen und Veranstaltungen gilt an diesem Tag das Verbot bis 18 Uhr.
Was ist erlaubt?
Nicht verboten sind Kunstausstellungen, Kunstführungen, der Museumsbesuch, Tierschauen, der Zoo und ähnliche Veranstaltungen.
Bestimmte Tätigkeiten sind von den Arbeitsverboten ausgenommen, zum Beispiel im Bereich Verkehr, Gesundheit, Gefahrenabwehr, Gastronomie oder Landwirtschaft. Auch der Betrieb von Fitness-Centern, Bräunungsstudios und Saunen ist erlaubt, wenn es der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dient.
Die genauen Regelungen finden sich im Feiertagsgesetz NRW. Darüber hinaus entscheidet die Bezirksregierung Köln über weitergehende Ausnahmen.
Feiertage in Nordrhein-Westfalen
Allgemeine Feiertage:
- Neujahrstag – 1. Januar
- Ostermontag
- 1. Mai – Tag der Arbeit
- Christi Himmelfahrt – vorletzter Donnerstag vor Pfingsten
- Pfingstmontag
- Fronleichnam – zweiter Donnerstag nach Pfingsten
- 3. Oktober – Tag der deutschen Einheit
- 1. Weihnachtstag – 25. Dezember
- 2. Weihnachtstag – 26. Dezember
Besondere Feiertage (auch stille Feiertage genannt):
- Karfreitag – Freitag vor Ostern)
- Allerheiligen – 1. November
- Volkstrauertag – vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent
- Totensonntag – letzter Sonntag vor dem 1. Advent
Gründonnerstag (Donnerstag vor Ostern) und Heiligabend (24. Dezember) sind keine ganztägigen Feiertage. An Gründonnerstag gelten besondere Einschränkungen per Gesetz ab 18 Uhr, an Heiligabend ab 16 Uhr.
Besondere Regelungen an Heiligabend
An Heiligabend (24. Dezember) sind ab 16 Uhr öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen, verboten.
Ebenso gelten ab 16 Uhr die unter Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag beschriebenen Verbote.
Regelungen für die Ostertage
- Gründonnerstag - Donnerstag vor Ostern
- Karfreitag - Freitag vor Ostern
- Ostermontag
Arbeiten:
Wie an allen Sonn- und Feiertagen ist es grundsätzlich verboten, an diesen Tagen zu arbeiten. Ausnahmen finden sich im Gesetz über Sonn- und Feiertage Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz).
Außerdem ist ganztägig der Betrieb von Videotheken, Waschsalons, Autowaschanlagen, Fahrschulen und Mitfahrvermittlungen verboten.
Auch Wohnungsumzüge sind an diesen Tagen nicht erlaubt!
Bestimmte Tätigkeiten sind von den Arbeitsverboten ausgenommen, zum Beispiel aus den Bereichen Verkehr, Gesundheit, Gefahrenabwehr, Gastronomie oder Landwirtschaft. Dazu gehören auch der Betrieb von Fitness-Centern, Bräunungsstudios und Saunen, wenn es zur Erholung in der Freizeit dient.
Veranstaltungen:
Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr jeglicher öffentliche Tanz verboten.
Am Karfreitag sind, bis zum Karsamstag 6 Uhr, keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt.
Hierzu zählen
- Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Briefmarkentauschbörsen
- sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen
- Leistungsshows sowie Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische oder artistische Darbietungen in Freizeitanlagen
- alle Unterhaltungsveranstaltungen einschließlich sämtlicher, auch klassischer, Theater- und Musikaufführungen sowie Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballett und ähnliche; Ausnahmen gelten hier nur für Veranstaltungen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters
- Musik- und Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen
Zwischen 6 und 11 Uhr, also zu den Hauptzeiten der Gottesdienste, sind die Einschränkungen am größten. Dann sind grundsätzlich alle Veranstaltungen verboten.
Anschließend sind einige wenige Veranstaltungen zulässig. Sie müssen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sein, die dem besonderen Wesen dieses Feiertags entsprechen. So sind auch klassische Musikkonzerte oder ernste Theateraufführungen nur dann erlaubt, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen und gerade an diesem Tag aufgeführt werden sollen.
Nicht unter das gesetzliche Verbot fallen Kunstausstellungen, Kunstführungen, die Museen, Tierschauen, der Zoo und ähnliche Veranstaltungen.
Generelle Regelungen für alle Sonn- und Feiertage
Während der Hauptgottesdienstzeit, das heißt, zwischen 6 und 11 Uhr, sind grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren und privaten Veranstaltungen, die gewerblichen, sportlichen oder unterhaltenden Charakter haben, verboten.
Diese Verbote gelten nicht am 3. Oktober, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, und für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai.
Grundsätzlich dürfen Sie an Sonntagen und Feiertagen nicht arbeiten. Die Ausnahmen ergeben sich aus den Regelungen zum Ladenschluss oder aus dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen).
Besondere Tätigkeiten
| Art der Tätigkeit | zulässig | verboten |
|---|---|---|
| private Autowäsche | X | |
| Autowaschanlagen an Tankstelle | X | |
| Wohnungsumzüge | X | |
| Mitfahrzentralen | X | |
| Bräunungsstudios | X | |
| Fitnesscenter | X | |
| Saunen | X | |
| nicht gewerbsmäßige Gartenarbeiten | X |
Folgende Arbeiten sind erlaubt:
- Betrieb der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs
- Betrieb von Tankstellen (außer Waschanlagen)
- Fahrzeugbewachung
- unaufschiebbare Arbeiten zur Verhütung eines Notstands
- Arbeiten zur Abwendung von Schäden an Gesundheit oder Eigentum
Unter welchen Umständen auch gewerbliche Arbeiten ausgeführt werden können und wie Sie die dazu nötige Erlaubnis bekommen, das erfahren Sie bei der Bezirksregierung Köln:
Was passiert bei Verstößen?
Verstöße gegen die genannten Verbote sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit Geldbuße bis zu
1.000 Euro geahndet werden.
Für die Überwachung der Feiertagsbestimmungen sind der Ordnungs- und Verkehrsdienst, die Gewerbeabteilung und die Polizei zuständig.