© Panthermedia.net/Randolf Berold

Auf dieser Seite erhalten Sie Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen im Bereich:

  • Allgemeines
  • Sondernutzung und Außengastronomie
  • Glühwein- und "to-go"-Verkauf
  • Corona

 

Die Liste wird ständig erweitert. Ist Ihre Frage nicht dabei? Dann nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.

Stadt Köln
Zentrale Anlaufstelle Gastronomie

Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln

Telefon: 0221 / 221-20663
Telefax: 0221 / 221-65-69921

E-Mail an: gastroservice@stadt-koeln.de

Allgemeines

Ist die Zentrale Anlaufstelle Gastronomie geöffnet?

Derzeit ist unsere Zentrale Anlaufstelle Gastronomie sowie das Sachgebiet Gaststätten und spielrechtliche Angelegenheiten nur eingeschränkt für Publikum geöffnet.

Sie können nur mit einem vorher vereinbarten Termin bei uns vorsprechen.

Bitte kommen Sie nicht spontan vorbei!

Kontakt Zentrale Anlaufstelle Gastronomie

Ich habe eine E-Mail an das Sachgebiet Gaststättenangelegenheiten und Gewerbeuntersagungen versandt, aber noch keine Antwort erhalten.

Bitte haben Sie etwas Geduld. Durch eine verzögerte Antwort entstehen Ihnen keine gaststättenrechtlichen Nachteile. Unsere Mitarbeiter*innen werden Ihnen so schnell wie möglich antworten.

Bitte schicken Sie keine erneute Anfrage!

Sondernutzung und Außengastronomie

Brauche ich eine Genehmigung, wenn ich öffentliches Straßenland für Außengastronomie nutzen möchte?

Ja. Nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW stellt die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (unbeschadet des § 14a Absatz 1 StrWG NRW) eine Sondernutzung dar, dafür brauchen Sie eine Erlaubnis (siehe § 18 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Straßen- und Wegegesetz NRW).

Was ist "öffentliches Straßenland"?

Gemäß Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW dient das "öffentliche Straßenland" der Allgemeinheit zum Gemeingebrauch, unter anderem zum Aufenthalt, zu kommunikativen oder sozialen Zwecken.

Die Aufstellung von Mobiliar im öffentlichen Straßenland gehört nicht zum Gemeingebrauch.

Das Mobiliar dient der Gastronomie zur Bewirtung der Gäste, also der Nutzung zum Zwecke der Gewerbeausübung. Der gewerbliche Betrieb einer Außengastronomie stellt somit eine Sondernutzung im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes NRW dar.

Auf welche Sicherheitsabstände muss ich achten, wenn ich eine Außengastronomiefläche einrichte?

  • Flucht- und Rettungswege sind in voller Breite von jeglichen Gegenständen freizuhalten. Das gilt auch für Hauseingänge.
  • Von Radfahrwegen ist ein Sicherheitsabstand von einem halben Meter einzuhalten. Der Sicherheitsabstand von einem halben Meter ist auch dann einzuhalten, wenn die Tische und Stühle am Bordsteinrand aufgestellt werden und auf der Straße das Halten oder Parken erlaubt ist.
  • Die zusätzlich zum Sicherheitsabstand zu Radwegen zu berücksichtigende "Mindestrestgehwegbreite" für die Fußgänger*innen muss 1,50 Meter betragen. Bei Straßen mit höherer Auslastung beziehungsweise höheren Besuchszahlen oder von besonderer Verkehrsbedeutung wird ein größerer Restgehweg benötigt. Dieser wird im Einzelfall festgelegt.
  • Der frei zu haltende Gehweg beträgt durch Rechtsänderungen regelmäßig zwei Meter, wenn nicht Besonderheiten vorliegen. Diese Regelung berücksichtigt beispielsweise, dass Kinder bis zum Alter von acht Jahren mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren müssen und bis zum Alter von 10 Jahren dürfen.
  • Außerdem ist darauf zu achten, dass von eventuell bestehenden Werbeanlagen (Litfaßsäulen, Stadtinformationsanlagen et cetera), Laternen, Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen im öffentlichen Straßenland ebenfalls ein Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten wird, damit diese Anlagen weiterhin bewirtschaftet werden können und der erforderliche Restgehweg gewährleistet ist. Die Abstandsregelung gilt auch für Bäume.

Was verbirgt sich hinter der Barrierefreiheit bei der Sondernutzung?

Die Erlaubnis, eine Außengastronomie im öffentlichen Raum zu betreiben, darf gesetzlich nicht erteilt werden, wenn Menschen durch die Sondernutzung erheblich beeinträchtigt werden.

Passant*innen müssen immer und jederzeit Platz haben und "durchkommen". Ungeachtet der rechtlichen Vorgaben ist es uns ein besonderes Anliegen, allen Menschen die Teilhabe am öffentlichen Leben zugänglich zu machen. Daher muss die Barrierefreiheit beachtet werden, wenn nicht ein atypischer Einzelfall vorliegt.

Was enthält die Sondernutzungserlaubnis?

Die Sondernutzungserlaubnis mit ihren Auflagen und Vorgaben regelt ganz konkret, was erlaubt ist und was nicht.

Sie beschreibt wer, wann, wo, sowie in welchem Umfang und zu welchem Zweck der öffentliche Raum genutzt werden darf.

Welche weiteren Vorgaben enthält die Sondernutzungserlaubnis und woraus ergeben sich diese?

Die zusätzlichen Auflagen sorgen für einen sichereren Verkehr. Außerdem dienen sie stadtgestalterischen Aspekten, sofern diese für bestimmte Örtlichkeiten gelten. An Örtlichkeiten, an denen keine Gestaltungsregeln gelten, sind möglicherweise gestalterische Aspekte als Hinweise enthalten, die jedoch (anders als Auflagen) nicht rechtlich verpflichtend sind und nur einen Appell darstellen.

Warum dürfen keine Stehtische aufgestellt werden?

Jegliche Einbringung von Gegenständen in das öffentliche Straßenland bedarf der Sondernutzungserlaubnis, sofern die Nutzung nicht erlaubnisfrei ist. Das gilt auch für Stehtische. Sie sind also zunächst verboten, können aber besonders genehmigt werden, wenn geltende Gestaltungsregelungen nicht etwas anderes regeln oder Konflikte im öffentlichen Raum entstehen.

Darf ich Blumenkübel in meiner Außengastronomie aufstellen?

Blumenkübel sind ebenfalls genehmigungspflichtig.

Eine Begrünung ist grundsätzlich zu begrüßen, jedoch darf dies nicht zu Sichtbehinderungen und unkontrolliertem Wildwuchs im öffentlichen Straßenraum führen. Weder Fußgänger*innen, noch der fließende oder ruhende Fahrzeugverkehr darf durch die Aufstellung von Blumenkübeln mit Bepflanzung beeinträchtigt werden.

Warum gelten nicht überall die gleichen Gestaltungsregeln?

Köln hat viele schöne Veedel, doch einige Orte sind in ihrer Außenwirkung besonders und gelten auch international als Aushängeschild der Stadt. Für folgende Straßen und Plätze gelten besondere Regeln:

  • Bahnhofsvorplatz
  • Elogiusplatz
  • Heumarkt
  • Rheingarten
  • Ringe
  • Severinstraße
  • Wallrafplatz

Die bereits gültigen Gestaltungsregelungen fließen in die Sondernutzungserlaubnisse als Auflagen nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW ein und sind durch die Gastronomie verpflichtend einzuhalten.

Warum sind Plastikstühle nicht erlaubt?

Plastikstühle sind nicht grundsätzlich verboten, sondern nur dort, wo sie aufgrund von geltenden Gestaltungsregelungen ausdrücklich ausgeschlossen sind.

Warum wird die Sondernutzungserlaubnis für Außengastronomie befristet erteilt?

Die Sondernutzung darf nach Straßen- und Wegegesetz NRW nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden.

Finden weiterhin und grundsätzlich Kontrollen von Außengastronomien durch den Ordnungsdienst statt?

Ja.

Diese erfolgen entweder im Rahmen sogenannter Routinekontrollen, bei denen die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und Erlaubnislagen geprüft wird oder bei konkreten Anlässen, wenn beispielsweise aus der Nachbarschaft Beschwerden über Lärm das Ordnungsamt erreichen. Zudem können Kontrollen erfolgen, wenn den Mitarbeitenden des Ordnungsdienstes bei ihren Präsenzstreifen in den Stadtbezirken nicht ordnungsgemäße Aspekte auffallen.

Was wird unter Berücksichtigung des Ratsbeschlusses vom 20. Juni 2022 kontrolliert und warum?

Die Einsatzkräfte achten auf verschiedene Aspekte, die sich aus baurechtlichen, verkehrsrechtlichen und ordnungsrechtlichen Regelungen kommunaler Satzungen sowie Landes- und Bundesgesetzen ergeben.

Grundlage der Kontrollen ist dabei stets die dem*der Gastronom*in erteilte Genehmigung für die Sondernutzung des öffentlichen Raumes mit den jeweiligen Auflagen. Die Auflagen sind rechtlich begründet und beinhalten unter anderem Vorgaben zur Barrierefreiheit und zur Verkehrssicherheit. Rein stadtgestalterische Themen (zum Beispiel Farbtöne von Sonnenschirmen) sind in der Regel nur als Hinweise für den*die Gastronom*in in die Genehmigung aufgenommen. Die Ausnahme bilden einige Bereiche der Stadt, beispielsweise Rheingarten oder Bahnhofsvorplatz.

Kontrollschwerpunkt sind - bestärkt durch die Entscheidung des Rates - von jeher die Einhaltung der genehmigten Außengastronomieflächen, um die Barrierefreiheit zu gewährleisten und Rettungswege freizuhalten, sowie Sicherheitsaspekte des aufgestellten Mobiliars. Manche Kontrollaspekte des Ordnungsdienstes werden oftmals vermeintlich als rein gestalterisch angesehen, haben jedoch einen sicherheitsrelevanten Hintergrund. Viele Außengastronomien befinden sich an befahrenen Straßen. So dürfen Stühle, Pflanzen oder Servicestationen die Sicht anderer Verkehrsteilnehmenden nicht behindern. Aus diesem Grund kontrollieren die Außendienstkräfte beispielsweise, wie Stühle zur Fahrbahn stehen. Stehen sie mit dem Rücken zur Fahrbahn, bitten die Ermittler*innen, diese seitlich aufzustellen.

Glühwein- und "to-go"-Verkauf

Darf ich auf meiner genehmigten Außengastronomiefläche Glühwein oder andere Heißgetränke verkaufen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen bleibt das "to-go"-Geschäft auch im Winter 2023/2024 erlaubt.

Mein Betrieb hat keine Außengastronomiefläche. Wo kann ich Glühwein "to-go" anbieten?

Glühwein oder andere Heißgetränke können als "to-go"-Getränke im Betrieb verkauft werden. Eine nicht genehmigte Außenfläche darf nicht in Anspruch genommen werden.

Darf ich eine zusätzliche Fläche neben meiner Außengastronomie für den Getränkeverkauf nutzen?

Nein, der Verkauf muss auf der genehmigten Außengastronomiefläche stattfinden. Gäste, die dieses Angebot nutzen, sollen sich auf der genehmigten Außengastronomiefläche aufhalten. Zusätzliche Gehweg- oder Parkplatzfläche darf nicht in Anspruch genommen werden.

Kann ich eine Theke, einen Glühweinstand oder eine Weihnachtshütte aufbauen um Getränke zu verkaufen?

Nein, der Getränkeverkauf ist nur auf dem Außengastronomiemobiliar erlaubt. Zusätzliche Aufbauten sind nicht gestattet.

Kann ich Kochplatten, Glühweinkocher oder ähnliches auf meiner Außengastronomie aufbauen?

Ja, nur unter der Voraussetzung, dass sich Ihre Außengastronomiefläche an der Häuserfront befindet. Es ist nicht erlaubt, stromführende Kabel über das öffentliche Straßenland zu verlegen.

Meine Außengastronomie befindet sich nicht an der Häuserfront. Kann ich trotzdem Getränke durch ein Fenster nach draußen verkaufen?

Ja, grundsätzlich dürfen Getränke auch aus dem Fenster heraus abgegeben werden. Die wartenden Kund*innen müssen sich jedoch auf der Außengastronomiefläche aufhalten. Dies ist unproblematisch, wenn sich Ihre Außengastronomie direkt an der Häuserfront befindet. Sofern Ihre Außengastronomie sich nicht an der Häuserfront befindet, müssen die Kund*innen auf dieser Fläche warten und dürfen nur einzeln zum Fenster vortreten, damit die Gehwege frei bleiben.

Auf meiner Außengastronomiefläche stehen Tische und Stühle. Wie sollen Kund*innen hier warten?

Hier müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Außengastronomie regulär für sitzende Gäste nutzen oder ob Sie "to-go"-Verkauf anbieten möchten. Um genug Platz für wartende Kund*innen zu haben, müssen Sie das Mobiliar unter Umständen entfernen.

Dürfen auch Kund*innen die bereits ein "to-go"-Getränk gekauft haben auf meiner Fläche stehen?

Nein, es handelt sich um einen "to-go"-Verkauf. Die Außengastronomie kann entweder für sitzende Gäste oder für nur kurz wartende Gäste genutzt werden. Gäste mit "to-go"-Getränken müssen weitergehen.

Meine Außengastronomiefläche reicht als Wartebereich nicht aus. Was kann ich tun?

Menschenansammlungen außerhalb der Außengastronomiefläche vor den Betrieben können nicht geduldet werden. Hierfür sind Sie mit verantwortlich. Um dies zu verhindern, müssen Sie den Verkauf gegebenenfalls rechtzeitig unterbrechen oder beenden.

Corona

Darf ich ein Zelt oder einen Pavillon auf meiner Außengastronomiefläche aufstellen, um die Fläche wetterfest zu machen?

Zelte und Pavillons sind baugenehmigungspflichtig und können nicht als "fliegende Bauten" gewertet werden. Auch Seitenelemente, die in Markisen eingezogen oder an Schirmen befestigt werden, können wir nicht ohne Weiteres zulassen.

Die Nutzung solcher Elemente können wir nicht dulden.

Sie können jedoch temporäre Aufstellelemente wie beispielsweise Windschutzvorrichtungen, Heizpilze oder Schirme anzeigen, um Ihre genehmigte Außengastronomieflächen winterfest zu machen.

Bitte nutzen Sie dazu folgendes Mitteilungsformular:

Mitteilung über temporäre Aufstellelemente auf einer genehmigten Außengastronomiefläche

Was muss ich tun, um meine Außengastronomie auch im Jahr 2024 nutzen zu dürfen?

Es ist ein neuer Antrag erforderlich. Sie müssen eine Verlängerung für alle Flächen, die Sie weiterhin nutzen möchten, beantragen. 

Nutzen Sie hierzu bitte unser Antragsformular oder den Onlineservice.

Beantragung einer Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis für Außengastronomie Onlineantrag zur Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis für Außengastronomie

Ich habe die bereits gezahlten Gebühren für die Außengastronomie 2020 noch nicht erstattet bekommen. Muss ich etwas tun?

Sie erhalten bereits geleistete Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren erstattet, ohne dies beantragen zu müssen. Bitte teilen Sie uns Ihre Bankverbindung über das sichere Kontaktformular mit, damit wir die Gebühren rückerstatten können. Den Link finden Sie hier anliegend. Sie erhalten dann einen geänderten Gebührenbescheid per Post. Die Bearbeitungsdauer bis zur Überweisung auf das angegebene Konto beträgt zirka drei bis vier Wochen. Das liegt daran, dass für den abschließenden Buchungsvorgang andere Dienststellen beteiligt werden müssen. 

Wenn Sie bereits vor mehr als vier Wochen einen Gebührenbescheid erhalten aber noch keinen Geldeingang auf Ihrem Konto haben, teilen Sie uns dies bitte per E-Mail mit. Alle weiteren Nachfragen beeinträchtigen die Bearbeitungsdauer.

Bankverbindung mitteilen Mitteilung an Gaststätten-Abteilung

Gibt es für gastronomische Betriebe noch Zugangsbeschränkungen (3G, 2G, 2G plus)?

Nein, das Infektionsschutzgesetz sieht Zugangsbeschränkungen für Restaurants, Clubs, Diskotheken oder ähnliche Einrichtungen nicht mehr vor. Deshalb wurden für Nordrhein-Westfalen und Köln die 3G-, 2G- und 2G plus-Regelungen in der Coronaschutzverordnung zum 3. April 2022 aufgehoben.

Besteht in gastronomischen Betrieben noch eine Maskenpflicht?

Nein, die Pflicht zum Tragen einer Maske außerhalb des festen Sitz- oder Stehplatzes wurde zum 3. April 2022 aufgehoben.

Das Tragen einer Schutzmaske wird jedoch weiterhin empfohlen.

Kann ich als Betreiber*in weiterhin von meinen Gästen das Tragen einer Maske oder einen 3G-, 2G-, 2G plus-Nachweis verlangen?

Ja, im Rahmen Ihres Hausrechts können Sie weiterhin Zugangsregelungen (zum Beispiel 3G-, 2G-, 2G plus-Nachweis) oder Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Maskenpflicht) festlegen und durchsetzen.