Änderung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages
Die Stadt Köln als Aufgabenträger und zuständige Behörde hat 2019 an die Kölner Verkehrs-Betriebe AG den Öffentlichen Dienstleistungsauftrag Stadtverkehr Köln (ÖDLA) vergeben, der am 01.01.2020 in Kraft getreten ist und eine Laufzeit von 22,5 Jahren hat. Die Stadt Köln beabsichtigt im Rahmen der im ÖDLA vorgesehenen Revision Änderungen an dem bestehenden ÖDLA. Die erneute Veröffentlichung einer Vorinformation im EU-Amtsblatt nach Artikel 7 Absatz 2 VO (EG) Nummer 1370/2007 erfolgt rein vorsorglich für den Fall, dass die Änderungen am ÖDLA nur nach vorheriger Veröffentlichung zulässig sein sollten.
Das Supplement des Amtsblatts der Europäischen Union ist über das Portal "TED - Tenders Electronic Daily" abrufbar:
Die Stadt Köln geht davon aus, dass die Änderung des ÖDLA keine neue Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gemäß § 12 Absatz 6 Personenbeförderungsgesetz auslöst. Ebenfalls rein vorsorglich für den gegenteiligen Fall wird darauf hingewiesen, dass die in der Vorinformation angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Absatz 1a Personenbeförderungsgesetz verbindlich zugesichert werden müssen. Diese Standards bestehen aus folgenden Inhalten:
1. Mit dem bestehenden ÖDLA wurden Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt (§ 8a Absatz 2 Satz 3 PBefG). Diese finden sich in dem Ergänzenden Dokument, das zu der Vorinformation für den bestehenden ÖDLA (521285-2017-DE, ABl./S v. 23.12.2017, Seite 2479 veröffentlicht worden war. Dieses Ergänzende Dokument nebst Anhang (Liniensteckbriefe) steht Ihnen zum Download bereit:
2. Darüber hinaus ist aktuell mindestens der aktuell gültige Fahrplan der KVB (Jahresfahrplan 2024) zu erbringen.
3. Zusätzlich sind folgende seit Inkrafttreten des ÖDLA geänderte Standards einzuhalten:
- Fahrzeugtypunabhängige Mindest-Sitzplatzkapazität von 116 Sitzplätzen je Stadtbahn-Doppelzug (bei einer Mindestkapazität in Höhe von 360 Fahrgästen pro Doppelzug)
- Fahrzeughöchstalter für Busse mit Dieselmotor grundsätzlich 10 Jahre; darüber hinaus Verlängerung des Höchstalters bei Nachrüstung von Fahrzeugen der Euronorm EEV mit NOX-Filtern bis zum Ablauf der vom Fördergeber vorgegebenen Mindestnutzungsdauer möglich