Sowohl die Prostitution in Gebäuden als auch die Straßenprostitution ist in Deutschland nicht verboten.

Rechtliche Grundlage

Der Gesetzgeber hat die Tätigkeit der Prostituierten durch das Gesetz zur Regelung der Rechtverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) vom 20. Dezember 2001 im steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bereich legalisiert.

Sperrbezirke in Köln

Ordnungsbehördlich können bestimmte Ausprägungen und Auswüchse der Prostitution untersagt werden. Zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands hat die Bezirksregierung Köln als zuständige Stelle im Gebiet der Stadt Köln zwei Sperrbezirke festgelegt.

Dabei wurde mit der ab 1. Mai 2011 geltenden Sperrbezirksverordnung der Sperrbezirk im Kölner Süden deutlich erweitert. Damit will die Stadt Köln die zunehmende Straßen- und Wohnwagenprostitution im Bereich Meschenich sowie Militärring/ Brühler Landstraße zum Schutz der Jugend und der Anwohnerschaft eindämmen und gleichzeitig deren Verlagerung in angrenzende Stadtbezirke verhindern. Ab 1. Mai 2011 ist in den kartografisch ausgewiesenen Bereichen die Ausübung der Prostitution verboten, überdies gilt für weite Teile des Kölner Südens ein entsprechendes temporäres Verbot von 6 bis 20 Uhr.

Die Polizei und der städtische Ordnungsdienst überwachen gemeinsam die Einhaltung der neuen Sperrbezirksverordnung. Werden Prostituierte im Sperrbezirk angetroffen, werden diese angesprochen und über die neuen Regelungen informiert. Später werden beim zweiten Antreffen auch die Personalien aufgenommen und ein Platzverweis erteilt. Zeigt sich, dass diesem nicht gefolgt wird, kann die Person in Gewahrsam genommen werden. Daneben wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, das beim Erstverstoß ein Bußgeld in Höhe von 250 EUR zur Folge hat. Beim Vorliegen dreier Verstöße kann die Polizei ein Strafverfahren einleiten.

Neben dem Kölner Süden gilt der in der Karte gekennzeichnete Bereich der Innenstadt seit 22. Juni 1998 als Sperrbezirk fort.

Detailkarte Sperrbezirk Köln-Innenstadt
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Detailkarte Sperrbezirk Kölner Süden
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Was ist verboten?

Innerhalb dieser Bereiche ist es zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes verboten, auf Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken, in Bahnhöfen sowie an allen Orten, die öffentlich sind oder von der Öffentlichkeit eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.

Die Sperrbezirksverordnung untersagt die Ausübung der Prostitution. Sie wird durch § 12 der Kölner Stadtordnung ergänzt, in dem die Kontaktaufnahme zu Prostituierten mit dem Ziel der Vereinbarungen sexueller Handlungen gegen Entgelt untersagt wird. Verstöße gegen diese Regelung stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden können.

Kontakt

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Sicheres Kontaktformular
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Weitere Informationen

Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Ausweitung des Sperrbezirks im Kölner Süden
Amtsblatt der Bezirksregierung Köln Nr. 17 vom 26. April 2011
PDF, 149 kb
Amtsblatt der Bezirksregierung Köln Nr. 16 vom 22. April 2014
PDF, 145 kb