Sie möchten gerne in Deutschland studieren? Dann benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen rund um das Thema Studium.

Einreise/ Visum

Für eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium ist in der Regel die Einreise mit einem entsprechenden Visum notwendig. Auf der Seite Visumsverfahren zur Einreise informieren wir Sie, ob Sie zur Einreise und Aufenthalt in Deutschland ein Visum benötigen. 

Sie haben noch kein Einreisevisum, so setzen Sie sich bitte mit der Deutschen Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes in Verbindung und beantragen dort ein Visum zum Studienaufenthalt. Beachten Sie bitte dabei, dass ein Besuchsvisum nicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken führt.

 

Vorgehen nach der Einreise

Sind Sie bereits mit Visum zu Studienzwecken in das Bundesgebiet eingereist, dann müssen Sie zuerst Ihren offiziellen Wohnsitz in Köln anmelden. In Köln können Sie dies in einem unserer neun Kundenzentren tun. Bitte beachten Sie die Hinweise und Unterlagen die Sie zur Wohnsitzanmeldung benötigen. 

Informationen zur Anmeldung Ihres Wohnsitzes.

Anschließend beantragen Sie bitte innerhalb des erlaubten Visumszeitraums beziehungsweise innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung Visum) einen Aufenthaltstitel (Erstantrag).

Aufenthaltstitel

Immatrikulation an einer Hochschule

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium ist es notwendig, dass Sie von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung zum Studium zugelassen worden sind. Das Studium muss als Hauptzweck des Aufenthalts dienen und kann in Voll- oder unter bestimmten Voraussetzungen auch in Teilzeit durchgeführt werden. Falls Sie an einer privaten Hochschule studieren möchten, informieren Sie sich bitte bei der Hochschule, ob die Hochschule/ Ihr Studiengang staatlich anerkannt ist.

studienvorbereitende Maßnahmen

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen, wie den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses oder eines Studienkollegs sowie das Absolvieren eines Pflichtpraktikums. Der Sprachkurs muss mindestens 18 Unterrichtsstunden die Woche beinhalten. 

Wenn Sie Ihre Studienvorbereitung erfolgreich absolviert haben, bleibt die dafür erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1 AufenthG weiter gültig (bis zum Ablauf ihres Gültigkeitsdatums). Sie können Ihr Studium deshalb auch mit der Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung aufnehmen.

benötigte Unterlagen

  • Antrag Aufenthaltserlaubnis: Erst- oder Verlängerungsantrag
  • Gültiger Nationalpass (inklusive Kopien aller bedruckten Seiten)
  • Aktuelles biometrisches Passfoto, siehe Fotomustertafel
  • Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Studiums, sofern erforderlich  
  • bei Studienvorbereitung: Nachweis über den Besuch des studienvorbereitenden Sprachkurses mit Angabe der Dauer und Stundenanzahl in der Woche (mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche) oder Immatrikulationsbescheinigung über den Besuch des Studienkollegs
  • beim Fachstudium: Studienverlaufsplan. Bei Verlängerungsanträgen ist eine Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Studienverlauf vorzulegen. 
  • Immatrikulationsbescheinigung oder bedingte Hochschulzulassung
  • Nachweise bezüglich der Sicherstellung des Lebensunterhaltes. Bei erstmaliger Erteilung: zum Beispiel Sperrkonto bei einer deutschen Bank über 11.208 Euro (aktueller Wert für das Jahr 2024) / Verpflichtungserklärung/ Stipendienbescheinigung / Erklärung der Eltern, für die Dauer des Studiums den Lebensunterhalt zu sichern
  • Nachweise über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei Verlängerungsanträgen ist zusätzlich eine Bescheinigung der Krankenversicherung über durchgehenden Versicherungsschutz vorzulegen.
  • Mietvertrag in Kopie

Arbeiten während des Studiums

Während Ihres Studiums dürfen Sie bis zu 140 volle Tage im Jahr eine Erwerbstätigkeit ausüben. In diesem Rahmen sind sowohl Tätigkeiten als Arbeitnehmer*in sowie selbstständige und freiberufliche Erwerbstätigkeiten erlaubt. Die 140 vollen Tage entsprechen Ihrem Arbeitstagekonto.

Ihr Arbeitstagekonto kann auch mit halben Tagen gefüllt werden. Sie können für jede Kalenderwoche selbst bestimmen, in welcher Form eine Anrechnung auf Ihr Arbeitstagekonto erfolgen soll. Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung:

  1. Arbeitszeiten mit bis zu vier Stunden am Tag gelten als halber Arbeitstag oder
  2. während der Vorlesungszeit können Sie eine Tätigkeit bis zu 20 Stunden die Woche ausüben. Diese wird dann als zweieinhalb Tage auf Ihr Arbeitstagekonto angerechnet. Die Arbeitsstunden können Sie innerhalb der Woche flexibel verteilen oder
  3. außerhalb der Vorlesungszeit können Sie ohne Einschränkung arbeiten. Diese Arbeitsstunden werden dann als zweieinhalb Tage auf Ihr Arbeitstagekonto angerechnet.

Die Einführung des Arbeitstagekonto mit 140 vollen Tagen gilt kraft Gesetz. Das bedeutet für Sie, dass für Sie ab dem 1. März 2024 automatisch das Arbeitstagekonto mit 140 vollen Arbeitstagen Anwendung findet. Die vorherige Regelung auf Ihrem Aufenthaltstitel (120 Arbeitstage) gilt dann nicht mehr. Eine Vorsprache zur Änderung der bisherigen Regelung (Nebenbestimmung) ist nicht erforderlich.

Studentische Nebentätigkeiten sind ohne zeitliche Beschränkungen erlaubt und werden nicht auf das Arbeitstagekonto angerechnet. Unter einer studentischen Nebentätigkeit beziehungsweise Hilfskraft versteht man die Beschäftigung an einer Hochschule, Universität oder anderen wissenschaftlichen Einrichtung.

Studienfachwechsel

Ihre Aufenthaltserlaubnis zum Studium knüpft an ein ganz bestimmtes konkretes Studium an. Dieses Studium wird maßgeblich durch die Fachrichtung bestimmt. Dies betrifft den Studiengang und gegebenenfalls die Studienfächer. 

Sie müssen daher jeden Wechsel der Fachrichtung oder der Hochschule genehmigen lassen. Ein Wechsel nach der ersten 18-monatigen Orientierungsphase kann nur zugelassen werden, wenn das Studium noch innerhalb einer angemessenen Zeit (maximale Gesamtaufenthaltsdauer zehn Jahre) abgeschlossen werden kann.

Für einen Wechsel des Studiengangs oder Studienfachs innerhalb derselben Fachrichtung benötigen Sie keine besondere Genehmigung. Der Aufenthaltszweck wird hiervon nicht berührt.

Auslandssemester/ Mobilität

Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium sind können Sie im Rahmen Ihres Studiums ein Auslandssemester an einer anderen Universität im europäischen Ausland  (mit Ausnahme Irlands und Dänemarks) absolvieren.

Für ein Auslandssemester von bis zu drei Monaten benötigen Sie lediglich Ihren Reisepass, Ihren deutschen Aufenthaltstitel und eine ausreichende Finanzierung.

Bei einem Auslandssemester, dass länger als drei Monate läuft, können Sie von der Möbilitätsregelung der REST-Richtlinie profitieren.

Informationen erhalten sie an Ihrer Universität, bei der Universität in dem anderen EU-Mitgliedsstaat, bei der Auslandsvertretung des Landes in das Sie einreisen möchten oder online beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Fällt Ihr Auslandsaufenthalt nicht unter die Mobilitätsregelung der REST-Richtlinie oder Sie wollen länger als sechs Monate das Bundesgebiet verlassen, müssen Sie zwingend eine längere Frist für eine vorübergehende Ausreise aus Deutschland beim zuständigem Bezirksausländeramt beantragen. 

Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Abschluss des Studiums

Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Studiums in Deutschland haben Sie die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate zu erhalten. Diese Zeit können Sie nutzen, um einen Arbeitsplatz zu finden, der Ihrer Qualifikation entspricht. Sie haben außerdem die Möglichkeit sich während der Dauer der Aufenthaltserlaubnis eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit aufzubauen. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche ist nicht möglich. 

Ab dem 1. Juni 2024 gilt eine neue Gesetzesänderung. Ab diesem Zeitpunkt muss die von Ihnen gefundene Arbeitsstelle keinen Zusammenhang mit Ihrem Studienabschluss erkennen lassen. Es genügt, wenn Sie die Voraussetzungen zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit akademischer Ausbildung, zur Forschung, als Beamter oder die Voraussetzungen der Blauen Karte EU erfüllen. Die Aufenthaltserlaubnis kann weiterhin zur Vorbereitung einer Unternehmensgründung oder freiberuflichen Selbstständigkeit erteilt werden. 

Ihr Lebensunterhalt muss während der gesamten Dauer der Aufenthaltserlaubnis gesichert sein.