Ausschreibung zur Förderung von Städtepartnerschaftsprojekten 2024

Wir pflegen seit 1952 international städtepartnerschaftliche Beziehungen, um auf kommunaler Ebene

  • zur Völkerverständigung und -aussöhnung beizutragen,
  • gegenseitige Toleranz zu fördern, 
  • gemeinschaftlich eine Zukunft in Frieden zu gestalten,
  • die Anerkennung der Menschenrechte zu fördern,
  • die Umsetzung der "Nachhaltigen Entwicklungsziele" der Vereinten Nationen im Rahmen der Agenda 2030 (UN SDG)

zu unterstützen.

Neben den Kontakten auf der Verwaltungsebene sind es insbesondere die vielfältigen Begegnungen von Bürger*innen, die Städtepartnerschaften ihre prägende Gestalt geben. Mit dem Förderprogramm "Städtepartnerschaften gestalten!" werden Projekte der Zivilgesellschaft unterstützt, die auf diese Ziele ausgerichtet sind.

Im Hinblick auf die "Europäische Charta der Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene" begrüßen wir Projekte, die in ihrer Planung und Umsetzung Gleichstellungsaspekte berücksichtigen. Ebenso ist es besonders wünschenswert, wenn bei den Aktivitäten - soweit möglich - auch auf den Fairen Handel geachtet wird.

Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Die Antragsfrist für die Vergaberunde 2024 endete am 31. März 2024!

Die "Nachhaltigen Entwicklungsziele" der Vereinten Nationen im Überblick

A. Förderschwerpunkte

Die vorgeschlagenen Projekte und Aktivitäten dienen der Pflege der offiziellen internationalen Städtepartnerschaften und der globalen Nachhaltigkeit unter anderem in den Bereichen

  • Kultur
  • Bildung
  • Jugend
  • Soziales
  • Sport 
  • Umwelt
  • nachhaltige Entwicklung

Unterstützt werden Projekte und Aktivitäten, die auf einen gegenseitigen und nachhaltigen Austausch ausgerichtet sind.

Als besondere Förderschwerpunkte für 2024 wurden darüber hinaus definiert: 

  • Projektpartnerschaft Köln-Dnipro

    Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges in der Ukraine und im Hinblick auf die im Oktober 2022 geschlossene Projektpartnerschaft zwischen Köln und Dnipro, werden Projekte mit Bezug auf Dnipro besonders gefördert. Hierzu zählen keine Hilfslieferungen.

  • Besondere Anlässe in 2024

    Der zweite Förderschwerpunkt ist folgenden Anlässen gewidmet:

    60 Jahre Städtepartnerschaft Köln-Tunis,

    40 Jahre Städtepartnerschaft Köln-Barcelona

Projekte und Aktivitäten, die diese Förderschwerpunkte betreffen, werden daher bevorzugt berücksichtigt. Je nach Antragslage sollen die zur Verfügung stehenden Mittel in etwa gleichwertig entsprechend den zwei übergeordneten Förderschwerpunkten verausgabt werden.

B. Rahmenbedingungen für die Förderung

1. Was kann gefördert werden?

Zuwendungen werden nur für einzelne, inhaltlich und finanziell abgrenzbare Vorhaben gewährt (Projektförderung). Eine institutionelle finanzielle Unterstützung ist ausgeschlossen.

Es können nur Projekte gefördert werden, die mit den unter Punkt A. definierten Förderschwerpunkten zur Förderung städtepartnerschaftlicher Beziehungen auf der Ebene der Zivilgesellschaft übereinstimmen. Es müssen aber nicht alle Schwerpunkte abgedeckt werden.

Unabhängig von den unter A. genannten Förderschwerpunkten sind bei der Vergabe der Fördermittel folgende Kriterien wichtig:

  • Das Vorhaben spricht eine breite Zielgruppe in der Bevölkerung in Köln und/oder der Partnerstadt an.
  • Das Vorhaben kann in eine bestehende und bewährte Veranstaltungsreihe integriert werden.
  • Das Vorhaben schließt mehrere Kölner Partnerstädte mit ein und dient der Vernetzung der Städtepartnerschaftsarbeit. 

Es müssen allerdings nicht alle Kriterien erfüllt sein.

2. Was nicht gefördert wird:

Nicht gefördert werden Projekte,

  • die kommerziell oder parteipolitisch ausgerichtet sind,
  • die nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung und den Werten des Grundgesetztes vereinbar sind. Dazu gehören beispielsweise Projekte mit verfassungsfeindlicher Ausrichtung sowie mit rassistischen, antisemitischen, queerfeindlichen oder homophoben Inhalten. 
    Demonstrationen und vergleichbare Aktionen jeglicher Art sind von einer Projektförderung ebenfalls ausgeschlossen. 
  • die touristische Maßnahmen wie Bürger*innen-, Gremien- und Vorstandsreisen oder private Austauschaktivitäten darstellen. Dies gilt auch, wenn sie mit Bildungsaktivitäten kombiniert werden.

 

 

3. Wer kann einen Zuschuss beantragen?

  • Antragsberechtigt sind gemeinnützige ehrenamtlich tätige Vereine und Initiativen, Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen) sowie Kirchengemeinden mit Sitz in Köln.
  • Einzelpersonen können keine Anträge stellen. Allerdings können mehrere juristische Personen einen gemeinsamen Antrag stellen.
  • Auf der Ebene der Bürger*innen sind die eingetragenen Vereine zur Förderung der Städtepartnerschaften die wichtigsten Partnerinnen der Stadt Köln. Projekte und Aktivitäten, die von den Städtepartnerschaftsvereinen oder in Kooperation mit ihnen initiiert und durchgeführt werden, werden besonders berücksichtigt.

4. Welche Kosten können bezuschusst werden?

Ein Zuschuss kann nur für projektbezogene Sachkosten wie:

  • Reisekosten für Projektbeteiligte wie Künstler*innen, Vortragende etcetera,
  • Druckkosten,
  • Raummieten, (projektbezogen, angemessen, anteilig)
  • Honorare wie beispielsweise Künstler*innengagen, Vortragshonorare, Honorare für Übersetzer*innen, Gutachten oder
  • Beschaffung von Verbrauchsmaterialien gewährt werden.

Die Anerkennung von Reisekosten (Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung) richtet sich nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

 

Landesreisekostengesetz (Landesreisekostengesetz - LRKG)

Ebenfalls können projektbezogen ehrenamtlich erbrachte Leistungen bezuschusst werden.

Anerkannt werden ehrenamtliche Eigenleistungen in Form von persönlicher Arbeitsleistung. Pro geleistete Arbeitsstunde ist eine pauschale Vergütung in Höhe von 15 Euro festzusetzen. Die Höhe der Ausgaben für ehrenamtliche Eigenleistungen darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
Es ist zur Vorlage bei der der Projektabrechnung ein Stundennachweis zu führen.

Nicht zuschussfähig sind:

  • Anschaffungskosten zur Durchführung des Projektes
    - für benötigte Bürogeräte wie zum Beispiel Laptop, Beamer
    - anderweitige, investive, auf dauerhafte Nutzung angelegte Geräte wie zum Beispiel Kaffeeautomaten, Popcornmaschinen
  • Zuführungen zu Rücklagen
  • nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (Ausnahme Anerkennung ehrenamtlicher Leitungen, siehe oben)
  • Spenden
  • Kosten, die durch Fehlverhalten entstanden sind

 

Besonderer Hinweis:

Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen nicht zu einer Erhöhung der Förderung!  

 

5. Höhe der Zuschüsse

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich bis zu 80 Prozent der gesamten Projektkosten jedoch höchstens 3.000 Euro. Bei Projekten von zwei oder mehr Kooperationspartner*innen aus Köln (gemeinsamer Antrag) beträgt die Fördersumme grundsätzlich höchstens 6.000 Euro.
Die Zuschüsse werden anteilig bis zur Höchstgrenze gewährt. Bei Projekten, die außerordentlich wichtig für die Städtepartnerschaften sind, kann im besonders begründeten Einzelfall ein höherer Zuschuss (Förderquote und Fördersumme) gewährt werden. Der Zuschuss durch die Stadt Köln darf unter Berücksichtigung weiterer Einnahmen, wie zum Beispiel:

  • Gelder von Sponsor*innen,
  • Förderungen durch Stiftungen,
  • anderer Fördermittel oder
  • Teilnahmegebühren und Eintrittsgelder

nicht zu einer Überfinanzierung führen. Gleichermaßen können für ein Projekt nicht gleichzeitig Fördermittel aus dem Bereich der Städtepartnerschaften und der kommunalpolitischen Entwicklungszusammenarbeit beantragt werden. Beantragte Förderungen bei anderen Dienststellen der Stadt Köln sind im Antragsverfahren zwingend anzugeben!

6. In welchem Zeitraum muss das Projekt durchgeführt werden?

Das bezuschusste Projekt muss spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach Gewährung des Zuschusses abgeschlossen sein. Das Projektvorhaben muss zudem im Antragsjahr beginnen. Die Fördermittel sind ansonsten zurückzugeben.

Sofern ein Projekt bei Antragsstellung bereits begonnen wurde, ist darauf im Antragsformular ausdrücklich hinzuweisen. Ein Anspruch auf Förderung kann daraus nicht abgeleitet werden!

7. Gibt es einen Rechtsanspruch auf Zuschüsse und wann können Zuschüsse zurückgefordert werden?

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen durch die Stadt Köln. Mit der Bereitstellung von Mitteln für die internationale Arbeit im Haushaltsplan ist die Stadt Köln nicht verpflichtet, Zuschüsse zu gewähren. Aus der wiederholten oder regelmäßigen Gewährung von freiwilligen Zuschüssen kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Zuschüsse können zurückgefordert werden, wenn

  • das Projekt nicht durchgeführt wurde,
  • die Mittel entgegen der Angaben im Projektantrag verwendet wurden, 
  • sich nach der Durchführung des Projektes Umstände herausstellen, die eine Bezuschussung von vorneherein ausgeschlossen hätten.

Wird das Projekt nur teilweise durchgeführt oder die Mittel nur teilweise anders verwendet, müssen Zuschüsse anteilig zurückgezahlt werden. Förderbeträge müssen nur anteilig zurückgezahlt werden, wenn sich im Projektverlauf herausstellt, dass die förderfähigen Gesamtausgaben geringer sind als der zur Förderung ausgezahlte Betrag. Im Bewilligungsbescheid können im Einzelfall dazu genauere Bestimmungen getroffen werden.

8. Muss auf die Stadt Köln als Zuschussgeberin hingewiesen werden?

Sofern ein Zuschuss im Rahmen des Förderprogramms "Städtepartnerschaften gestalten!" gewährt wird, verpflichtet sich die/der  Zuschussempfänger*in in geeigneter Form auf die Förderung durch die Stadt Köln hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Veröffentlichungen (zum Beispiel Reden, Pressemitteilungen, Broschüren, Plakate, Rundfunk und Fernsehen, online Medien). Ausschließlich zu verwenden ist das offizielle Logo der Stadt Köln. Es kann in digitaler Form bei der Dienststelle Europa und Internationales angefordert werden. Der Stadt Köln wird das Recht eingeräumt, geförderte Projekte und Aktivitäten in eigenen Veröffentlichungen zu erwähnen.

9. Welche Mitteilungspflichten bestehen gegenüber der Stadt Köln?

Die/der Förderungsempfänger*in ist verpflichtet mitzuteilen, wenn sich wesentliche Änderungen bei dem geförderten Projekt ergeben. Zum Beispiel, wenn

  • sich der Förderungszweck ändert,
  • die/der Förderungsempfänger*in seine Tätigkeit einstellt,
  • die Fördermittel nicht verbraucht werden. 

C. Verfahrensablauf

1. Was muss im Antrag stehen?

Anträge auf Bezuschussung von Projekten zur Förderung der Kölner Städtepartnerschaften sind mit den beigefügten Vordrucken schriftlich in getippter Form zu stellen. Sie müssen folgende Angaben enthalten:

  • Name der antragstellenden Organisation mit Rechtsform und vertretungsberechtigter Person,
  • Kontaktdaten (Anschrift, Telefon, Email, gegebenenfalls Homepage),
  • Unterschrift der/des Antragstellers*in,
  • Projektname und Nennung der einbezogenen Partnerstadt, gegebenenfalls Partnerstädte bei übergreifenden Projekten,
  • Name und Kontaktdaten der Projektpartner*innen 
  • Genaue Projektbeschreibung, unter Angabe von
    • Art und Ziel des Projektes,
    • Ort, Zeit oder Zeitraum,
    • Zahl der Teilnehmer*innen,
    • Zielgruppe
  • Finanzplan, unter Angabe
    • Der Gesamtkosten sowie detailliert nach Einzelkosten,
    • Weiterer bewilligter oder beantragter Zuschüsse,
    • Anderer Einnahmen, zum Beispiel Teilnahmegebühren oder Gelder von Sponsor*innen,
    • Des gegebenenfalls daraus resultierenden Eigenanteils
  • Bankverbindung (IBAN und BIC).

Sofern eine Organisation erstmalig einen Antrag auf Bezuschussung einer Maßnahme stellt, kann die Stadt Köln aussagekräftige Referenzen und gegebenenfalls die Einsicht in die Satzungen oder vergleichbare Dokumente verlangen.

Für die Antragstellung sind die im Internet veröffentlichten Formulare (zum Download) zu verwenden.

Unzureichende Anträge werden bei der Mittelvergabe nicht berücksichtigt.

2. Wann kann ein Antrag gestellt werden?

Anträge für Projekte im Jahr 2024 konnten bis zum 31. März 2024 bei der Dienststelle Europa und Internationales der Stadt Köln eingereicht werden. Maßgeblich für den fristgerechten Eingang des Antrages ist der Posteingangsstempel der Stadt Köln.

Die Fristen werden jährlich, in der Regel im Januar, auf der Homepage der Stadt Köln veröffentlicht.

Verspätete Anträge werden bei der Mittelvergabe nicht berücksichtigt.

Anträge sind zu richten an:  

Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin

Europa und Internationales
Unter Goldschmied 6
50667 Köln

 

Anträge können auch in elektronischer Form unter der folgenden Adresse eingereicht werden:

E-Mail zum Antrag

Die/der Absender*in muss klar erkennbar und der Antrag unterschrieben sein.

Bitte nutzen Sie zur Übermittlung des Antrages das sichere Kontaktformular und fügen Sie die Antragsunterlagen als Dateianhang bei.

Im Übrigen gelten in Hinblick auf die Übermittlung von Daten die Hinweise unter:

Hinweise zur Übermittlung von Daten

Zur Fristwahrung gilt das Datum der Zustellung der Email unter der oben genannten Adresse. 

3. Wer entscheidet über die Vergabe von Zuschüssen?

Die Dienststelle Europa und Internationales entscheidet gemeinsam mit Vertreter*innen anderer Ämter in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Antragsfrist. Das Ergebnis wird den Antragsteller*innen schriftlich mitgeteilt.

4. Welche Unterlagen müssen nach Abschluss des Projektes vorgelegt werden (Abrechnung und Verwendungsnachweis)?

Innerhalb von acht Wochen nach Abschluss eines bezuschussten Projektes sind dem Büro Europa und Internationales 

  • Ein Sachbericht,
  • Ein zahlenmäßiger Nachweis über die Kosten und Einnahmen (weitere Zuschüsse, Teilnahmebeiträge, Eintrittsgelder),
  • Ein Stundennachweis bei ehrenamtlichen Leistungen,
  • Eine Versicherung über die Richtigkeit der Angaben und zur Aufbewahrung von Einzelnachweisen

vorzulegen. Bitte beachten Sie dazu auch Abschnitt B, Punkt 6.

Der Sachbericht muss die Durchführung des Projektes darstellen. Es muss erkennbar sein, dass das Projekt gemäß Antrag umgesetzt wurde und dass die Förderziele erreicht worden sind. Sofern das Projekt in der beantragten Form nicht durchgeführt wurde und/oder die Ziele nicht erreicht wurden, ist dafür eine kurze Begründung abzugeben. Als Nachweis für die Durchführung können unter anderem Presseartikel, Bildmaterial, Publikationen, Teilnahmelisten dienen.

Der Nachweis über die Kosten muss eine tabellarische Übersicht über die Ausgaben und Einnahmen entsprechend dem bei Antrag vorgelegten Finanzplan enthalten.

  • Es müssen keine Einzelbelege, zum Beispiel Quittungen, Kontoauszüge oder sonstigen Nachweise vorgelegt werden (einfacher Verwendungsnachweis).
  • Zuschussempfänger*innen sind verpflichtet, alle Unterlagen und Nachweise bis zehn Jahre nach Abschluss des Projektes aufzubewahren. Die Nachweise und Belege sind der Stadt Köln auf Anfrage vorzulegen. Die Stadt Köln ist als Zuschussgeberin verpflichtet, regelmäßig stichprobenartig Belegprüfungen vorzunehmen. 
  • Zuschussempfänger*innen müssen eine unterschriebene Erklärung über die Ordnungsmäßigkeit der Angaben und der Mittelverwendung abgeben, (siehe oben).

Die Dienststelle Europa und Internationales kann im Rahmen des Bewilligungsbescheides von den vorangegangenen Regelungen abweichende Bestimmungen festlegen.

5. Wann wird der Zuschuss überwiesen?

In der Regel werden beantragte Zuschüsse nach Bewilligung des Projektes überwiesen. Eine Barauszahlung von Zuschüssen ist nicht möglich.

6. Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie "Städtepartnerschaften gestalten!" trat am 7. Februar 2017 in Kraft. 

7. Datenschutz

Die Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ist seit dem 28. Mai 2018 umzusetzen. Die Stadt Köln hat ihre Datenschutzrichtlinien daran angelehnt und in Anerkennung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 28. Mai 2018 angepasst.

Mit der Antragsstellung akzeptieren Antragsteller*innen automatisch die nachfolgende Datenschutzerklärung!

Datenschutzerklärung zum Verfahren "Städtepartnerschaften gestalten!"

Download: Antragsvordruck und Abrechnungsbogen