Dem Finanzausschuss gehören 13 stimmberechtigte und mindestens 9 beratende Mitglieder an. Ausschussvorsitzender ist Dr. Gerrit Krupp.


Sitzungsdienst des Ausschusses

Telefon: 0221 / 221-24649

Entscheidungsbefugnisse

Der Finanzausschuss entscheidet über:

  1. Hingabe von Darlehen bei Darlehensbeträgen von mehr als 50.000 bis einschließlich 150.000 Euro, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht;
  2. Erlass von Ansprüchen gemäß § 27 Absatz 3 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) bei Beiträgen von mehr als 10.000 bis einschließlich 50.000 Euro mit Ausnahme des Erlasses öffentlicher Abgaben im Sinne des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und der Abgabenordnung (AO);
  3. Bedarfsfeststellungen für Lieferungen und Leistungen bei Auftragswerten von mehr als 300.000 bis einschließlich 1,5 Millionen Euro für den Bereich der Finanzverwaltung, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht.

Vorberatung

Der Finanzausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Absatz 5 der Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:

  1. Entscheidungen gem. § 41 Absatz 1 Satz 2 lit. h bis j, o bis q und t Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW);
  2. Satzungen, die die Erhebung von Steuern, Gebühren oder Beiträgen regeln, mit Ausnahme der Einheitssätze der Erschließungsbeitragssatzung und Festlegung von Entgelten für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen;
  3. Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bei einem Vergleichswert von mehr als 50.000 Euro;
  4. Abgabe von Anerkenntniserklärungen bei Anerkenntniswerten von mehr als 50.000 Euro;
  5. Unterrichtung des Rates über Kostenerhöhungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW);
  6. Baumaßmaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als 300.000 Euro.

Der Finanzausschuss ist weiterhin zuständig für die Vorberatung aller Vorlagen mit Auswirkungen auf die städtischen Beteiligungen. Dabei ist er insbesondere zuständig für die Vorberatungen von Grundsatzentscheidungen in Beteiligungsangelegenheiten gemäß § 41 Absatz 1 Satz 2 lit. l, m, n Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW), wie

  • die Gründung neuer Eigenbetriebe, eigen betriebsähnlicher Einrichtungen, Gesellschaften oder Anstalten,
  • das Eingehen neuer unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen,
  • Veränderungen von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen,
  • das Auflösen von Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, Gesellschaften oder Anstalten,
  • Aufgabe von Beteiligungen,
  • die Umstrukturierung von Beteiligungen,
  • Verträge von grundsätzlicher Bedeutung,
  • die Vorberatung von Wirtschaftsplänen, Finanzplanungen und Jahresabschlüssen der städtischen Beteiligungen.