Finanzausschuss
Dem Finanzausschuss gehören 13 Mitglieder an. Ausschussvorsitzender ist Martin Börschel.
Entscheidungsbefugnisse
Dem Finanzausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen:
- Hingabe von Darlehen bei Darlehensbeträgen von mehr als 50.000 Euro bis einschließlich 150.000 Euro, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht
- Erlass von Ansprüchen gemäß § 32 Absatz 3 Gemeindehaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (GemHVO NRW) bei Beiträgen von mehr als 10.000 Euro bis einschließlich 50.000 Euro mit Ausnahme des Erlasses öffentlicher Abgaben im Sinne des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und der Abgabenordnung (AO)
- Bedarfsfeststellungen für Lieferungen und Leistungen bei Auftragswerten von mehr als 100.000 Euro bis zu 1 Million Euro für den Bereich der Finanzverwaltung, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht
Vorberatung
Der Finanzausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Absatz 5 der Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:
- Entscheidungen gemäß § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstaben h bis j, n bis p und s Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- Satzungen, in denen Steuern, Gebühren oder Beiträge festgesetzt werden; Festsetzung von Entgelten für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen
- Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bei einem Vergleichswert von mehr als 50.000 Euro
- Abgabe von Anerkenntniserklärungen bei Anerkenntniswerten von mehr als 50.000 Euro
- Genehmigung von Kostenerhöhungen im Sinne des § 29 GemHVO NRW
- Neubau, Ausbau, Umbau, Sanierung und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als 150.000 Euro
- Ausstattung und Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/Instandsetzung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als 100.000 Euro
Der Finanzausschuss ist weiterhin zuständig für die Vorberatung aller Vorlagen mit Auswirkungen auf die städtischen Beteiligungen. Dabei ist er insbesondere zuständig für die Vorberatungen von Grundsatzentscheidungen in Beteiligungsangelegenheiten gemäß § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstaben k, l, m GO NRW, wie:
- Gründung neuer Eigenbetriebe, eigenbetriebsähnlicher Einrichtungen, Gesellschaften oder Anstalten
- Eingehen neuer Beteiligungen
- Veränderungen von Beteiligungen
- Auflösen von Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, Gesellschaften oder Anstalten
- Aufgabe von Beteiligungen
- Umstrukturierung von Beteiligungen
- Verträge von grundsätzlicher Bedeutung
sowie für die Vorberatung von Wirtschaftsplänen, Finanzplanungen und Jahresabschlüsse der städtischen Beteiligungen.
Konjunkturpaket II
Dem Finanzausschuss wird die Federführung für Maßnahmen übertragen, die auf der Grundlage des Konjunkturpakets II erfolgen:
Der Finanzausschuss tritt bei diesen Maßnahmen an die Stelle der sonst zuständigen Fachausschüsse des Rates und übernimmt deren Entscheidungszuständigkeit, insbesondere
- Bauausschuss
Entscheidungsbefugnisse: Nummern 2, 3, 4 und 6
Vorberatungen: Nummern 2 und 3 - Finanzausschuss
Vorberatungen: Nummern 6 und 7 - Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie
Entscheidungsbefugnisse: Nummern 4 und 5 - Ausschuss Kunst und Kultur
Entscheidungsbefugnisse: Nummern 2 und 3 - Liegenschaftsausschuss
Entscheidungsbefugnisse: Nummern 4 und 5 - Ausschuss für Schule und Weiterbildung
Entscheidungsbefugnisse: Nummern 3 und 4 - Ausschuss für Soziales und Senioren
Entscheidungsbefugnisse: Nummern 2 und 3 - Sportausschuss
Entscheidungsbefugnisse: Nummern 2 und 3 - Ausschuss Umwelt und Grün
Entscheidungsbefugnisse: Nummern 2, 3 und 13 - Gesundheitsausschuss
Entscheidungsbefugnisse: Nummern 2, 3, 6 und 7 - Verkehrsausschuss
Entscheidungsbefugnisse: Nummern 2, 3, 4 und 12
Die betroffenen Fachausschüsse erhalten die Vorlage vorab zur Kenntnis.
Die Wertgrenze für die Abgrenzung zum Geschäft der laufenden Verwaltung wird für die unter Nummer 1 genannten Maßnahmen auf 300.000 Euro festgesetzt, mit Ausnahme von § 11 (Bauausschuss) Entscheidungsbefugnisse Nummer 6 und § 23 (Verkehrsausschuss) Absatz 1 Nummer 12. In diesen Fällen wird die Wertgrenze auf 50.000 Euro festgesetzt.
Der Finanzausschuss ist darüber hinaus für Maßnahmen auf der Grundlage des Konjunkturpakets II auch oberhalb der Wertgrenze von 1,5 Millionen Euro anstelle des Rates zuständig.