Wenn Sie einen Hund der folgenden Rassen halten möchten, dann benötigen Sie eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Hundehaltung:

  • American Staffordshire Terrier,
  • Bullterrier,
  • Pittbull Terrier,
  • Staffordshire Bullterrier.

Gleiches gilt für deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Unter Kreuzungen versteht man Hunde, bei denen der Phänotyp (das äußere Erscheinungsbild) einer der oben genannten Rassen deutlich hervortritt. Im Zweifelsfall müssen Sie als Halterin oder Halter nachweisen können, dass eine solche Kreuzung nicht vorliegt.

Zur Anmeldung können Sie das neue Online-Anmeldeverfahren nutzen. Weitere Infos siehe unten unter "Online anmelden".

 

Benötigte Dokumente

  • Antrag

    Siehe Downloadservice

  • Sachkundenachweis

    Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie weiter unten auf dieser Seite.

  • Führungszeugnis nach Belegart O

    In Köln beantragen Sie dies in dem Kundenzentrum in Ihrem Bezirksrathaus, außerhalb Kölns bei Ihrer Meldebehörde.

  • Haftpflichtversicherungsnachweis

    Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen.

  • Nachweis über die Microchipkennzeichnung

    Im Rahmen der Mikrochipkennzeichnung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprechenden Mikrochipnummer. Diese müssen Sie der Haltungsanzeige beifügen. Wenn Ihr Hund noch nicht gechippt ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt und nachgewiesen werden. Aus dem Tierheim übernommene Hunde sind immer gechippt. Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen.

  • Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Hundehaltung

    Nähere Informationen erhalten Sie weiter unten auf dieser Seite.

  • Volljährigkeit

    Die antragstellende Person, also die Halterin oder der Halter, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wenn eine andere Person als der Halter oder die Halterin den Hund ausführt, muss diese Person ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  • Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung

    Hier müssen Sie nachweisen, dass Sie die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zur Hundehaltung, wie zum Beispiel bei der Zwingerhaltung die Mindestgröße des Zwingers, einhalten. Weiterhin müssen Sie nachweisen können, dass Sie die nötigen Sicherungsmaßnahmen für Ihr Grundstück (Mindesthöhe von Zäunen 1,80 Meter), Ihre Wohnung oder den Zwinger getroffen haben, um ein Entweichen und Entlaufen Ihres Hundes zu verhindern. Die Prüfung erfolgt vor Ort durch das Amt für öffentliche Ordnung, dafür fallen zusätzliche Gebühren an.

Was bedeutet Gefährlichkeit eines Hundes?

Es kann sein, dass die Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall festgestellt worden ist. Eine solche Feststellung nimmt die zuständige Behörde vor, das heißt, die amtliche Tierärztin oder der amtlichen Tierarzt.

Darunter fallen Hunde, die

  • mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind
  • dazu ausgebildet worden sind, einen Nachteil für den Menschen darzustellen
  • einen Menschen grundlos gebissen haben
  • einen Menschen gefährlich angesprungen haben
  • einen anderen Hund grundlos durch einen Biss verletzt haben 
  • andere Tiere (Wild, Vieh, Katzen) hetzen oder beißen

Beachten Sie, dass auch kleine Hunde im Einzelfall gefährlich sein können.

Informationen zum Sachkundenachweis

Das Landeshundegesetz fordert, dass Halterinnen und Halter von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen oder großen Hunden sachkundig für die Hundehaltung sein müssen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite:

Sachkundenachweis für Hundehalter

Den Sachkundenachweis brauchen Sie nicht zu erbringen, wenn Sie von vornherein als sachkundig gelten. Das ist der Fall, wenn Sie 

  1. Tierärztin oder Tierarzt sowie Inhaberin oder Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundestierärzteordnung sind,
  2. Inhaberin oder Inhaber eines Jagdscheines sind oder die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
  3. eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b Tierschutzgesetz),
  4. Polizeihundeführerin oder -führer sind oder
  5. berechtigt sind, nach § 10 Absatz 3 LHundG NRW Sachkundebescheinigungen zu erteilen.

Übernahme eines Hundes aus dem Tierheim

Die Übernahme eines gefährlichen Hundes ist nur aus einem Tierheim oder einer gleichartigen Einrichtung möglich, da ein öffentliches Interesse bestehen muss.

Wenn Sie ein solches öffentliches Interesse nachweisen müssen, dann müssen Sie belegen können, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes mit einem gewissen Nutzen für die Allgemeinheit verbunden ist. Das öffentliche Interesse liegt bei einer Übernahme aus dem Tierheim vor, weil Sie dadurch der Öffentlichkeit die Unterbringungskosten für dieses Tier ersparen.

Bei Übernahme von privat ist das erforderliche öffentliche Interesse nicht gegeben. Eine Übernahme von privat ist nur erlaubt, wenn der Hund eine spezielle Ausbildung erhalten hat, wie Blindenführhund oder Rettungshund und entsprechend dieser Ausbildung eingesetzt wird.

Pflichten im Zusammenhang mit der Hundehaltung

 

  • Körperliche Konstitution
    Beim Ausführen des Hundes müssen Sie in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen. Dasselbe gilt auch für eine von Ihnen beauftragte Aufsichtsperson.

  • Weitergabe / Überlassung des Hundes
    Sie dürfen Ihren Hund nur an Personen weitergeben, die die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 300 Euro geahndet werden kann. Eine Weitergabe an Privatpersonen ist innerhalb von NRW nicht möglich, da hier das erforderliche öffentliche Interesse fehlt. 

  • Mitführen der Erlaubnis
    Eine Kopie der Erlaubnis müssen Sie beim Spazierengehen immer mitführen.

  • Genereller Maulkorb- und Anleinzwang
    Der Hund darf nur mit Maulkorb (Hunde ab Vollendung des sechsten Lebensmonats) und Leine (maximal 1,5 Meter) ausgeführt werden. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 250 Euro geahndet werden kann. Vom Maulkorb- oder Anleinzwang können Sie eine Ausnahmegenehmigung für ausschließlich bestimmte Bereiche (keine generelle Ausnahmegenehmigung!) beantragen. Sie kann Ihnen erteilt werden, wenn Sie und Ihr Hund einen Verhaltenstest erfolgreich absolvieren.

Verhaltenstest
  • Gleichzeitiges Führen mehrerer Hunde
    Das gleichzeitige Führen mehrerer gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen ist nicht zulässig. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld bis zu 150 Euro geahndet werden kann.

  • Einfuhr- und Verbringungsverbot
    Die Einfuhr oder Verbringung eines gefährlichen Hundes nach Deutschland stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Bereits der Versuch ist strafbar (§ 2 Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde).

Steuerpflicht

Unabhängig von der Haltungserlaubnis müssen Sie den Hund steuerlich anmelden. Dazu können Sie das Online-Anmeldeverfahren nutzen oder das PDF-Formular runterladen (siehe Downloads und Infos).

Online Anmelden

Sie können Ihren Hund online anmelden. Die Anmeldung erfolgt beim Steueramt und, soweit erforderlich wie im Fall gefährlicher Hunde, beim Amt für öffentliche Ordnung.

Über die Anmeldung zur Hundesteuer und die Erlaubnis inklusive Verwaltungsgebühr erhalten Sie einen separaten Bescheid. Die Hundesteuer bezahlen Sie dann künftig halbjährlich.

Wichtige Hinweise zur Anmeldung eines Hundes im Online-Verfahren

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist in der Regel nicht erforderlich, kann jedoch im Einzelfall notwendig sein (zum Beispiel bei Unklarheiten im Antrag). Sie werden dann entsprechend benachrichtigt.

Sie erreichen uns unter der E-Mail Adresse ueberwachung-hundehaltung@stadt-koeln.de oder Faxnummer 0221/221-6569777
Telefonisch sind wir unter folgenden Nummern erreichbar (nach Haltername):  

A bis C: 0221 /221-26075  

D bis G: 0221 /221-27601  

H bis K: 0221 /221-32364  

L bis P: 0221 /221-32806  

Q bis S: 0221 /221-28460

T bis Z: 0221 /221-32363

Gebühren

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort

Gebühr: Euro 100

In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 45

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Aktenlage
Gebühr: Euro 70

In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 30

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, soweit eine Erlaubnis, auch durch eine andere Behörde, bereits erteilt war
Gebühr: Euro 30

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, soweit eine Erlaubnis auch durch eine andere Behörde bereits erteilt war und mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort
Gebühr: Euro 60

Die Gebühren können Sie auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) oder GeldKarte bezahlen.

Rechtliche Voraussetzungen

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Überwachung nach dem Landeshundegesetz
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Hilfen für Blinde und Sehbehinderte.
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefon
0221 / 221-28732
Telefax
0221 / 221-6569777
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag und Donnerstag, 8 bis 16 Uhr
Dienstag, 8 bis 18 Uhr
Mittwoch und Freitag, 8 bis 12 Uhr

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich.

Anfahrt

Stadtbahn-Linien 1, 9, und 159 (Haltestelle Kalk Post - nicht rollstuhlgerecht - und
Haltestelle Kalk Kapelle - rollstuhlgerecht -)
S-Bahn-Linien S 12, S 13, RB 25 und DB-Verkehr (Haltestelle Trimbornstraße - nicht rollstuhlgerecht -)

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Downloads und Infos