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Durch die Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts zum 1. Januar 2000 erfüllt sich für viele Ausländerinnen und Ausländer der Wunsch nach einer stärkeren Integration in den deutschen Staat, weil das bisherige ausschließliche Abstammungsprinzip ergänzt wurde. Die wichtige Neuregelung besteht darin, dass die in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen schon mit der Geburt Deutsche werden.

Voraussetzungen

Ein Kind ausländischer Eltern erhält durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt

  • seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
  • freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin oder Unionsbürger oder gleichgestellte Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder
  • als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis hat auf Grund des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
  • eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch das für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständige Standesamt eingetragen.

Informationen zum Rechtmäßigen Aufenthalt und zu anrechenbaren Aufenthaltszeiten

Weitere Informationen

Da Ihr Kind auch die Staatsangehörigkeit seiner Eltern erwirbt, ist es grundsätzlich erforderlich, dass Sie es auch bei Ihrem zuständigen Heimatkonsulat anmelden. Wir empfehlen Ihnen im Interesse Ihrer Rechtssicherheit dies kurzfristig zu veranlassen, da die Prüfung auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einige Wochen in Anspruch nimmt. Sind Sie asylberechtigt, ist es empfehlenswert, sich vorher mit Ihrem zuständigen Ausländeramt in Verbindung zu setzen.

Vorsprache

Eine Vorsprache beim Standesamt ist nicht erforderlich. Die Prüfung auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt von Amts wegen. Wenn Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, werden Sie unaufgefordert darüber informiert.

Gebühren

Für die Prüfung auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland fallen keine Gebühren an.