© PantherMedia/Jan Pietruszka

Die Zahl der Bewerber*innen für die kommende Wahlperiode 2024 bis 2028 ist erreicht, die Bewerbungsphase ist beendet. Der Schöffenwahlausschuss hat die neuen Jugendschöff*innen für das Amtsgericht und Landgericht Köln gewählt. Die Gerichte werden die gewählten Jugendschöff*innen in den nächsten Tagen informieren.

Wenn Sie Interesse an diesem Ehrenamt haben und die Voraussetzungen erfüllen, notieren Sie sich schon jetzt, dass wir ab Jahresbeginn 2028 für die nächste Amtsperiode 2029 bis 2033 wieder Jugendschöff*innen suchen.

Aufgaben der Jugendschöff*innen

Das Schöffenamt ist ein unverzichtbares Element des demokratischen Rechtsstaates. Als Jugendschöff*in sind Sie ehrenamtliche Richter*in und fällen gemeinsam und gleichberechtigt mit Berufsrichter*innen das Urteil in Jugendstrafprozessen. Sie entscheiden damit über Schuld und Strafe der Angeklagten. 

Als Jugendschöff*in können Sie durchschnittlich bis zu zwölf Mal im Jahr bei Sitzungen eingesetzt werden. Eine Sitzung kann aber Fortsetzungstermine haben, an denen Sie teilnehmen müssen, da das Gericht von Anfang bis Ende in unveränderter Besetzung tagt. Sitzungen am Amtsgericht werden oftmals am gleichen Tag abgeschlossen, während sich Verhandlungen am Landgericht auf mehrere Tage oder Wochen erstrecken können. Zu Jahresbeginn erhalten Sie in der Regel eine Übersicht über die bevorstehenden Termine des gesamten Jahres.

Wer kann Jugendschöff*in werden?

Als Jugendschöff*in sind Sie an keine Weisungen gebunden, sondern ausschließlich dem Gesetz verpflichtet. Wichtig dafür sind Menschenkenntnis, Objektivität, Verantwortungsbewusstsein und Lebenserfahrung. Eine spezielle Ausbildung benötigen Sie hierfür aber nicht. Für den Einsatz als Schöff*in im Jugendbereich sollten Sie außerdem erzieherisch befähigt beziehungsweise in der Jugendarbeit erfahren sein. 

Sie können sich bewerben, wenn Sie

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
  • sich körperlich und geistig in der Lage fühlen, aktiv am Prozessgeschehen teilzunehmen
  • zu Beginn der nächsten Amtsperiode (2029 bis 2033) zwischen 25 Jahre und 69 Jahre alt sein werden
  • zum Zeitpunkt der Listenaufstellung in Köln wohnen 
  • kein Insolvenzverfahren eröffnet und zudem keine eidesstattliche Versicherung über Ihr Vermögen abgegeben haben
  • weder Richter*in, Staatsanwält*in, Notar*in, Rechtsanwält*in, gerichtliche Vollstreckungsbeamt*in, Polizeivollzugsbeamt*in, Religionsdiener*in, Strafvollzugsbeamt*in, Gerichtshelfer*in oder Mitglied der Landes- oder Bundesregierung sind, noch jemals hauptamtlich oder inoffiziell beim Staatssicherheitsdienst der DDR beschäftigt waren
  • zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zum sofortigen Vollzug oder auf Bewährung verurteilt wurden
  • wenn gegen Sie kein Ermittlungsverfahren anhängig ist, das zum Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter führen könnte

Ich bin berufstätig. Kann ich mich trotzdem bewerben?

Ja! Sie sind für die Zeit Ihrer Tätigkeit bei Gericht von der Arbeitsleistung freizustellen. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber*in Sie nicht in der Entlohnung benachteiligen darf und nicht von Ihnen verlangen kann, die bei Gericht verbrachte Zeit nachzuarbeiten oder für die Sitzungstage Erholungsurlaub zu nehmen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Für die mit der Ausübung dieses Ehrenamtes verbundenen Kosten werden Sie entschädigt. Außerdem dürfen Sie nicht in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als Schöff*in beschränkt oder deswegen benachteiligt werden (Benachteiligungsverbot).

Rechtliche Grundlagen:

§ 55 Gerichtsverfassungsgesetz §§ 5 bis 7, 15 bis 18 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz § 45 Absatz 1a Deutsches Richtergesetz

Wir haben Ihr Interesse geweckt?

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Amt für Kinder, Jugend und Familie
51/1 – Jugendschöffenwahl
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln

Telefon: 0221 / 221-24031 oder 0221 / 221-25099

Kontaktformular

Weitere Informationen