Wahlvorschläge zur Europawahl
Rechtsvorschriften hierüber sind in § 2 Absatz 1, §§ 8 bis 14 Europawahlgesetz (EuWG) enthalten.
Die Wahlvorschläge sind Listenwahlvorschläge für ein Land (Landeslisten) oder gemeinsame Listen für alle Länder (Bundeslisten).
Wahlvorschlagsberechtigte
Das Recht, Wahlvorschläge einzureichen, ist auf Parteien und sonstige mitgliedschaftliche organisiserte, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichtete Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (sonstige politische Vereinigungen) beschränkt. Einzelbewerberinnen, Einzelbewerber und Wählerinitiativen sind vom Wahlvorschlagsrecht ausgeschlossen.
Unterschiede bestehen in den Voraussetzungen der Einreichung von Wahlvorschlägen durch sogenannte alte Parteien und durch sogenannte neue Parteien. Als alte Parteien gelten nur diejenigen Parteien, die im Europäischen Parlament, im Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind. Die Wahlvorschläge von sogenannten neuen Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen müssen von einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein, und zwar Bundeslisten von 4.000 Wahlberechtigten des Wahlgebietes; Landeslisten von 1 pro Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament, jedoch höchstens von 2.000 Wahlberechtigten im Land. Nähere Einzelheiten hierzu sind unter "Unterstützungsunterschriften" erläutert.
Jede Partei beziehungsweise jede sonstige politische Vereinigung kann nur eine Bundesliste oder in jedem Land eine Landesliste einreichen. Die Entscheidung über die Einreichung von Bundeslisten oder Landeslisten treffen der Vorstand des Bundesverbandes oder, wenn ein solcher nicht existiert, die Vorstände der nächst niedrigeren Gebietsverbände gemeinsam oder eine andere in der Satzung hierfür vorgesehene Stelle.
Wer kann als Bewerberin oder Bewerber aufgestellt werden?
Als Bewerberin oder Bewerber (Deutsche und Unionsbürger) kann in einem Wahlvorschlag nur aufgestellt werden, wer wählbar ist und seine Zustimmung zur Bewerbung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers wird duch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachgewiesen, in deren Bereich die Bewerberin oder der Bewerber seine Wohnung beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Das Europawahlrecht gibt die Möglichkeit, neben jeder Bewerberin und jedem Bewerber des Listenwahlvorschlags eine Ersatzbewerberin oder einen Ersatzbewerber mit zur Wahl zu stellen. Die Voraussetzungen für die Aufstellung der Bewerberinnen, Bewerber, Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber sind uneingeschränkt gleich.
- Jede Bewerberin, jeder Bewerber, jede Ersatzbewerberin und jeder Ersatzbewerber kann grundsätzlich nur in einer Liste benannt werden, die Bewerberin oder der Bewerber zugleich aber auch als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber. Eine Ausnahme gilt für die Landeslisten: Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in einer Landesliste desselben Wahlvorschlagsträgers für ein weiteres Land benannt werden; er kann dann aber in keiner der beiden Listen auch noch Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber sein.
Auch Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Soldatinnen, Soldaten und Angestellte im öffentlichen Dienst sind unbeschränkt wählbar.
Die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt parteiintern entsprechend den Bundestagswahlen.
Einreichungsfrist
Die Landeslisten sind dem Landeswahlleiter, Bundeslisten dem Bundeswahlleiter schriftlich einzureichen. Die Wahlvorschläge können eingereicht werden, sobald der Wahltag förmlich festgelegt ist. Landeslisten müssen spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr beim zuständigen Landeswahlleiter eingereicht sein. Gemeinsame Listen für alle Länder sind dem Bundeswahlleiter spätestens am 68. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen. Die Einreichungsfrist ist eine Ausschlussfrist.
Unterzeichnung
Alle Wahlvorschläge müssen von mindestens drei Mitgliedern des zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden sowie seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Zuständig ist für Landeslisten der Landesvorstand, für Bundeslisten der Bundesvorstand.
Form, Inhalt und Anlagen
Die Wahlvorschlläge sollen nach dem Muster der Anlage 12 Europawahlordnung (EuWO) - Landesliste - beziehungsweise Anlage 12 Europawahlordnung (EuWO) - Bundesliste - in zwei Ausfertigungen eingereicht werden.
Die Liste muss enthalten:
- Den Namen der einreichenden Partei, gegebenenfalls auch die Kurzbezeichnung, in Wahlvorschlägen sonstiger politischer Vereinigungen sind Name und gegebenenfalls Kennwort der Vereinigung anzugeben.
- Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers; in Bundeslisten ist auch noch das Land anzugeben.
Jeder Wahlvorschlag soll weiter Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Jedem Wahlvorschlag sind gemäß § 32 Absatz 2 EuWO beizufügen
- die Zustimmungserklärungen der Bewerberin, des Bewerbers und der Ersatzbewerberin oder des Ersatzbewerbers über etwaige anderweitige Bewerbungen nach dem Muster der Anlage 15 EuWO; der Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung
- für jede deutsche Bewerberin, jeden deutschen Bewerber und Ersatzbewerberin oder Einzelbewerber die von der Gemeinde, gegebenenfalls vom Bundesministerium des Inneren, kostenfrei ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nach Anlage 16 EuWO; für Unionsbürger, die vorschriebene Bescheinigungen des Herkunftsmitgliedstaates und der zuständigen deutschen Gemeindebehörden und die eidesstattliche Versicherung nach Anlagen 16A und B der EuWO;
- Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung nach dem Muster der Anlage 17 EuWO (Landesliste) oder 18 EuWO (Bundesliste) und die Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 19 EuWO.
- Den Wahlvorschlägen neuer Parteien und sonstiger politischer Vereinigungen sind außerdem neben den erforderlichen Unterstützungsunterschriften die Wahlrechtsbescheinigungen für die Unterzeichner nach dem besonderen Muster der Anlage 15 EuWO beizufügen, sofern nicht die Bescheinigung des Wahlrechts auf den Unterzeichnungsformblättern selbst erteilt ist. Außerdem sind bei diesen Wahlvorschlägen beizufügen
- die schriftliche Satzung, das Programm
- die Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder sowie
- der Nachweis, dass die Mitglieder des Vorstandes demokratisch gewählt sind
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4 EuWG; § 32 Absatz 4 Nummer 4 und 5 EuWO).
Alle diese Unterlagen und Nachweise einschließlich der Wahlrechtsbescheinigungen der Unterzeichner sind, worauf besonders hinzuweisen ist, bis zum Ablauf der Einreichungsfrist beizubringen; sie können regelmäßig nicht nachgereicht werden (§ 13 Absatz 2 EuWG).
Zulassung
Über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entscheiden
- der Landeswahlausschuss über Landeslisten (vorbehaltlich einer Beschwerdeentscheidung des Bundeswahlausschusses),
- der Bundeswahlausschuss über Bundeslisten (endgültig).
Unterstützungsunterschriften
Die Wahlvorschläge von sogenannten neuen Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen müssen von einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein, und zwar
- Bundeslisten von 4000 Wahlberechtigten des Wahlgebiets;
- Landeslisten von 1 pro Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl 2004), jedoch höchstens von 2000 Wahlberechtigten im Land.
Eine Ausnahme für Landeslisten von Parteien oder Vereinigungen nationaler Minderheiten - so § 27 Absatz 1 Bundeswahlgesetz (BWG) - gibt es nicht (§ 9 Absatz 5 EuWG).
Unterschriften müssen von den Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich auf amtlichen Formblättern, und zwar nach Anlage 14 EuWO, erbracht werden, die auf Anforderung vom Landeswahlleiter beziehungsweise Bundeswahlleiter kostenfrei geliefert werden. Die Landeswahlleiter (bei Landeslisten) und der Bundeswahlleiter (bei Bundeslisten) haben im Kopf der Formblätter den Namen des Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern eine Kurzbezeichnung oder ein Kennwort verwendet wird, auch diese zu vermerken.
Die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften nach dem Muster der Anlage 14 EuWO entsprechen denen der Bundestagswahlen; es gibt keine Unterschriftenlisten mehr, sondern jede einzelne Unterstützungsunterschrift ist auf einem besonderen Formblatt zu erbringen.
Das Sammeln von Unterschriften ist erst zulässig, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 32 Absatz 3 Nummer 5 EuWO). Die Formblätter werden erst ausgegeben, wenn die Aufstellung der Bewerber abgeschlossen und glaubhaft gemacht ist.
Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur eine Liste unterstützen (§ 32 Absatz 3 Nummer 4 EuWO). Wer mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108 d in Verbindung mit § 107 a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar; seine Unterschrift ist auf allen Wahlvorschlägen ungültig (§ 32 Absatz 3 Nummer 4 EuWO).
Für jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung seiner Gemeindebehörde beizubringen, dass er zur Europawahl wahlberechtigt ist. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
Die Bescheinigung ist nach dem besonderen Muster der Anlage 14 EuWO zu erteilen, sofern sie nicht auf dem Formblatt für die Unterstützungsunterschriften selbst erbracht wird. Die Gemeindebehörden haben darauf zu achten, dass sie das Wahlrecht nur einmal bescheinigen dürfen. Für sogenannte EG-Deutsche und andere sogenannte Auslandsdeutsche ist nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 Satz 3 EuWO auch die letzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in dem Gebiet gemeldet waren. Der Nachweis für die Wahlberechtigung ist durch Angaben im Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Wahlberechtigte Unionsbürger erbringen den Nachweis ihrer Wahlberechtigung durch eidesstattliche Versicherung nach dem Muster der Anlage 14 a der EuWO (§ 32 Absatz 3 Nummer 2 Satz 4 EuWO).
