Wahlrecht für Deutsche im Ausland
Sie leben als Deutsche oder Deutscher im Ausland und möchten an einer Wahl teilnehmen. Hier erfahren Sie, wann Sie wahlberechtigt sind und was Sie für eine Teilnahme an der Wahl tun müssen.
Wann sind Sie wahlberechtigt?
Wenn Sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sind Sie wahlberechtigt, wenn die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Dies gilt allerdings nur für Bundestagswahlen oder Europawahlen. Dann können Sie auch außerhalb des Bundesgebietes durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.
Wahlrecht für Deutsche, die in einem EU-Mitgliedstaat leben
Sie können an einer Wahl teilnehmen, wenn Sie
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind,
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind derzeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Giechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Wahlrecht für Deutsche, die außerhalb eines EU-Mitgliedsstaates leben
Wenn Sie außerhalb eines Mitgliedsstaates des Europarates leben, können Sie ebenfalls an der Wahl teilnehmen, wenn die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllen.
Besondere Fälle:
- Weiterhin in Deutschland gemeldet
Sollten Sie auch während Ihres Aufenthalts im Ausland weiterhin in Deutschland gemeldet sein, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können dann Ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, wenn Sie sich am Wahltag außerhalb Ihres Wahlbezirks aufhalten. - Für den öffentlichen Dienst im Ausland
Wenn Sie als
- Beamtin oder Beamter
- Soldatin oder Soldat
- Angestellte oder Angestellter
- Arbeiterin oder Arbeiter
am Wahltag auf Anordnung Ihres Dienstherrn außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, dann gelten Sonderregelungen. Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen an Ihre Dienststelle.
Was müssen Sie tun, um tatsächlich wählen zu können?
Wenn Sie im Ausland leben und die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, müssen Sie sich rechtzeitig in das Wählerverzeichnis Ihrer letzten Heimatgemeinde in Deutschland eintragen lassen. Diese Eintragung müssen Sie schriftlich mit einem besonderen Formular beantragen. Außerdem müssen Sie an Eides statt versichern, dass Sie wahlberechtigt sind.
Das Formular können Sie direkt über die Seite des Bundeswahlleiters als Download abrufen, gleichzeitig erhalten Sie dort ausführliche Hinweise zum Ausfüllen des Antrages.
Die Anträge (Formular und eidesstattliche Versicherung) müssen spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Stelle in Deutschland eingehen. Die ausgefüllten Antragsvordrucke sollten Sie deshalb möglichst frühzeitig zurückschicken.
Nach der Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie, ohne weitere Anforderung, die für Ihre Briefwahl erforderlichen Wahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag und Merkblatt zur Briefwahl) per Post.
Ihre Stimme wird gezählt, wenn...
- Markieren Sie Ihren Stimmzettel und stecken ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag. Verschließen Sie den Umschlag.
- Unterzeichnen Sie die auf der Rückseite des Wahlscheines vorgedruckte Versicherung an Eides statt, geben Sie dabei Ort und Datum der Unterzeichnung an.
- Stecken Sie den Stimmzettelumschlag, Ihren Wahlschein und die eidesstattliche Versicherung in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließen Sie diesen.
- Senden Sie den Wahlbriefumschlag an die darauf vorgedruckte Adresse.
Den Umschlag müssen Sie so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Die Verantwortung für den rechtzeitigen Eingang tragen Sie als Wählerin oder Wähler.
