Wahlperiode
Bundestagswahl
Die Wahlperiode des Deutschen Bundestages ist in Artikel 39 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) geregelt. Danach wird der Bundestag auf vier Jahre gewählt. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages.
Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen statt.
Europawahl
Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden auf fünf Jahre gewählt. Die Wahl findet zu dem von jedem Mitgliedstaat festgelegten Termin statt, der in einem für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstagmorgen bis Sonntagabend fällt.
Dieser Zeitraum liegt seit der ersten Wahl 1979 grundsätzlich Mitte Juni. Aufgrund der Zusammenlegung der Europa- und Kommunalwahl im Jahr 2014 wird der Termin voraussichtlich auf Ende Mai vorgezogen. Die fünfjährige Wahlperiode beginnt mit der Eröffnung der ersten Sitzung nach jeder Wahl. Diese Sitzung findet nach der Neuwahl ohne Einberufung am ersten Dienstag nach Ablauf eines Monats nach der Wahl statt.
Das Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten und das Präsidium, bestehend aus 14 Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die für die halbe Legislaturperiode, also für zweieinhalb Jahre, im Amt bleiben.
Kommunalwahl
Die Dauer der Wahlperiode für die Mitglieder des Rates und der Bezirksvertretungen beträgt fünf Jahre. Dies ergibt sich aus § 36 und § 42 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW).
Die Dauer der Wahlperiode der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters beträgt gemäß § 65 GO NW momentan sechs Jahre, wird aber nach dem Wahltag für die allgemeinen Kommunalwahlen des Jahres 2014 wieder deren fünfjähriger Legislaturperiode angepasst.
Landtagswahl
Die Wahlperiode des Landtages beträgt jeweils fünf Jahre. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt (Artikel 34 Landesverfassung NRW).

