Folgende Fahrzeuge dürfen die Umweltzone befahren und benötigen keine Feinstaubplakette und keine Ausnahmegenehmigung:

  • Mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie Quads
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" besitzen und mit sich führen oder mit denen Personen mit beidseitiger Amelie (beide Arme fehlen), Phokomelie (Hände beziehungsweise Füße setzen unmittelbar an Schultern beziehungsweise Hüften an) oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen gefahren werden
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
  • zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt
  • Fahrzeuge mit Oldtimer-Status ("H"-Kennzeichen oder "07"-Kennzeichen) beziehungsweise Fahrzeuge aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei, wenn sie die gleichen Anforderungen erfüllen
  • PKW, Nutzfahrzeuge, Reisebusse der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette), für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter beziehungsweise die Fahrzeughalterin zugelassen wurden. Die Nichtnachrüstbarkeit muss von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, von einem von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS) betrauten Prüfingenieur oder von einer zur Untersuchung der Abgase amtlich anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt bescheinigt werden. Diese Bescheinigung müssen Sie bei jeder Fahrt in der Umweltzone mitführen und im stehenden Fahrzeug, zum Beispiel beim Parken, hinter der Windschutzscheibe auslegen
  • Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge
  • Fahrzeuge mit Kurzzeit-, Händler- oder Ausfuhrkennzeichen

Ihr Fahrzeug gehört nicht dazu?

Alle anderen Fahrzeuge benötigen eine gültige Feinstaubplakette oder eine Ausnahmegenehmigung. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit 100 Euro Bußgeld geahndet wird.

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Kfz-Zulassungsstelle Köln
Max-Glomsda-Straße 4
51105 Köln
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Es ist ein Personenaufzug vorhanden.
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefon
0221 / 221-26635
Telefax
0221 / 221-26435
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag, 7 Uhr bis 14 Uhr
Dienstag, 7 Uhr bis 18 Uhr
Mittwoch, 7 Uhr bis 13 Uhr
Donnerstag, 7 Uhr bis 16 Uhr
Freitag, 7 Uhr bis 13 Uhr

Anfahrt

Stadtbahn-Linie 7 (Haltestelle Poll Salmstraße)
Bus-Linie 159 (Haltestelle Taubenholzweg)
S-Bahn-Linien S 12, S 13, S 19 und Regionalbahn RB 25 (Haltestelle Köln-Trimbornstraße)

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