Beschreibung
Hierbei handelt es sich um eine behördliche Dienstleistung für andere Vollstreckungsbehörden und Gläubiger (siehe unten) im Rahmen eines Vollstreckungsersuchens für im Verwaltungszwangsverfahren beitreibbare Geldforderungen.
Bitte beachten Sie!
Sie erreichen die Vollstreckung bis zum 4. Oktober an der Adresse:
Laurenzplatz 1-3
50667 Köln
Ab dem 17. Oktober 2019 erreichen Sie uns unter der Anschrift:
Venloer Straße 151-153
50672 Köln
Vom 7. Oktober bis zum 16. Oktober 2019 stehen wir Ihnen nur nach vorheriger Terminvereinbarung per Telefon oder E-Mail zur Verfügung.
Benötigt werden
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Vollstreckungsersuchen
Das Vollstreckungsersuchen muss eine hinreichend genaue Bezeichnung des Schuldgrundes (Einzelheiten zum Grundlagenbescheid) beinhalten sowie die Forderungsbeträge und eine Erklärung zur Vollstreckbarkeit. Zum Schuldgrund zählen im wesentlichen vier Elemente: Anspruchsart, Entstehung der Zahlungsverpflichtung, Höhe und Fälligkeit der beizutreibenden Forderung. Bei Bußgeldern ist zudem das Bescheiddatum anzugeben. Der Verzicht auf die Angabe des detaillierten Schuldgrundes kann leider nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Schuldnerin oder der Schuldern den Schuldgrund positiv kennen beziehungsweise eigentlich kennen müsste. Die Schriftform ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Nach Absprache mit uns können Sie die Daten auch in elektronischer Form übermitteln.
Informationen rund um die Vollstreckungsamtshilfe
Die Vollstreckungsabteilung des Kassen- und Steueramtes vollstreckt aufgrund ihrer Gebietshoheit für andere Städte und Gemeinden in Deutschland deren Ansprüche in das bewegliche Vermögen der Schuldnerinnen oder Schuldner innerhalb Kölns. Dies geschieht im Wege der Amtshilfe auf Grundlage von Artikel 35 Grundgesetz, §§ 4 bis 8 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen.
Forderungsgläubigerinnen und Forderungsgläubiger in Nordrhein-Westfalen
Wir sind gesetzliche Vollstreckungsbehörde unter anderem für folgende Forderungsgläubigerinnen und -gläubiger in Nordrhein-Westfalen:
- ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice
- Industrie- und Handelskammer
- Handwerkskammern und -innungen, andere berufsständische Kammern
- Kirchengemeinden
- öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
- Zweckverbände
- Versorgungswerke
- sowie die meisten anderen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Die Stadt Köln ist für diese Gläubigerinnen und Gläubiger örtlich zusändig, wenn
- die Schuldnerin oder der Schuldner in Köln wohnhaft oder ansässig ist oder
- die Gläubigerin oder der Gläubiger den Sitz in Köln hat und die Schuldnerin oder der Schuldner außerhalb von Nordrhein-Westfalen wohnhaft oder ansässig ist.
Amtshilfe für andere Behörden
Im Übrigen ist die Stadt Köln nur auf der Grundlage eines Ersuchens einer anderen Vollstreckungsbehörde zur Amtshilfe verpflichtet.
Aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge führt die Stadt Köln die Beitreibung auch für folgende Gläubigerbehörden durch:
- Landeskasse Düsseldorf
- Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts
- Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. KG
- zahlreiche Betriebskrankenkassen, deren geschäftsleitende Bedienstete durch das Bundesversicherungsamt als Vollstreckungsbeamtinnen oder Vollstreckungsbeamte bestellt worden sind.
Die Vollstreckungsabteilung ist ebenfalls zur Durchführung der Vollstreckung für ausländische öffentliche Stellen verpflichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen und die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung dies vorsehen.
Vorsprache
Gläubigerbehörden wenden sich bitte an das Team Vollstreckungshilfe, Koordination der Vollstreckungsabteilung unter der Rufnummer 0221 / 221-21021.
Gebühren
Gläubigerinnen und Gläubiger, die nicht selbst Vollstreckungsbehörden sind, haben je Vollstreckungsersuchen einen Kostenbeitrag von 37 Euro zu zahlen. Der Beitrag wird von der Vollstreckungsabteilung nach Eingang des Vollstreckungsersuchens mit einer Rechnung angefordert.Gläubigerinnen oder Gläubiger, die selbst keine Vollstreckungen durchführen oder bei denen keine Gegenseitigkeit der Gebührenbefreiung gegeben ist, sind kostenersatzpflichtig. Der Kostenersatz besteht in Höhe des Betrages, der beim Schuldner nicht beigetrieben werden konnte. Die Vollstreckungsabteilung fordert den Kostenersatz nach Erledigung des Vollstreckungsersuchens bei der Gläubigerin oder dem Gläubiger an.
Rechtliche Voraussetzungen
Eine Auflistung von Links zu den maßgeblichen Vorschriften bietet Ihnen weitere Informationen.
Artikel 35 Grundgesetz - gilt für alle öffentlichen Stellen §§ 4 bis 7 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen - gilt für alle Gläubigerbehörden §§ 2 Absatz 2, 20 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen - § 2 Absatz 2 gilt nicht für andere Kommunen, § 20: allgemeine Kostenregelung Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW) § 3 Absatz 2 Gesetzüber die Industrie- und Handelskammernim Lande Nordrhein-Westfalen - gilt für Industrie- und Handelskammern § 73 Absatz 4 Handwerksordnung - gilt für Handwerksinnungen § 113 Absatz 3 Handwerksordnung - gilt für HandwerkskammernWar dieser Artikel hilfreich für Sie?
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Kontakt
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Vollstreckung
Venloer Straße 151-153
50672 Köln - Zugänglichkeit
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- Telefon
- 0221 / 221-21564
- Telefax
- 0221 / 221-21540
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Vollstreckung
- Öffnungszeiten
-
Montag, 8 bis 12 Uhr
Dienstag, 8 bis 12 Uhr
Mittwoch, 8 bis 12 Uhr
Donnerstag, 8 bis 12 Uhr
Freitag, 8 bis 12 Uhr
Online-Anwendungen
Mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Piusstraße)
Stadtbahn-Linie 5 (Haltestelle Hans-Böckler-Platz)
Regionalbahn-Linien RE 22, RB 24, RB 26, RB 48 (Haltestelle Köln West)
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