Beschreibung

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Es werden in der Gemeinde veranstaltete Vergnügungen besteuert. Hierzu gehören zum Beispiel der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten. Ebenso werden Tanzveranstaltungen, spezielle Filmvorführungen sowie die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt, die Veranstaltung von Sexmessen und Erotikmessen besteuert. Die Steuer wird von der Kommune erhoben. Das Aufkommen fließt nur ihr zu.

Weitere Informationen zur Vergnügungssteuer

Die Steuersatzung definiert, wer Steuerschuldner ist. Grundsätzlich ist Steuerschuldner der Veranstalter der genannten Vergnügungen. Im Bereich der Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ist derjenige Steuerschuldner, dem die Einnahmen aus den Spielgeräten als Eigentümer, sonstigem Verfügungsberechtigten oder als demjenigen zufließen, dem die Geräte vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten zur Nutzung überlassen wurden.
Als Steuermaßstab dienen vielfach Pauschbeträge, die nach typischen Merkmalen ermittelt werden, zum Beispiel Raumgröße. Bei Spielgeräten wird die Steuer nach dem Einspielergebnis (Geldspielgeräte) beziehungsweise mit Pauschbeträgen (sonstige Geräte) erhoben.

Zum Erhalt von Detailinformationen folgend Sie bitte dem zutreffenden Link unter Detailregelungen zur Vergnügungssteuer.

Detailregelungen zur Vergnügungssteuer

Satzungen zur Erhebung der Vergnügungssteuer

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Kontakt

Kontakt und Erreichbarkeit

Mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen

Stadtbahn-Linie 15 (Haltestelle Chorweiler)
Bus-Linien 120, 121, 122, 125, 126 und 181 (Haltestelle Chorweiler)
S-Bahn-Linie S 6, S 11 (Haltestelle Chorweiler)

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