Beschreibung

Diese Seite in Leichter Sprache anzeigen

Als alleinerziehender Elternteil können Sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Ihr Kind beantragen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder einen zu geringen Unterhalt zahlt und das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass

  • das Kind keine SGB II-Leistungen benötigt (auch Hartz IV genannt),
  • das Kind mit der Unterhaltsvorschussleistung von SGB II-Leistungen unabhängig wird oder
  • Sie als Elternteil Einkommen von mindestens 600 Euro Brutto erzielen.

Den Antrag können Sie schriftlich oder durch persönliche Vorsprache bei der Unterhaltsvorschusskasse stellen. Kindergeld und Waisenrente werden auf die Unterhaltsvorschussleistung angerechnet. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird deren eigenes Einkommen aus Arbeit und Vermögen angerechnet.
Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils, bei dem das Kind lebt, wird nicht angerechnet. 
Die Unterhaltsvorschusskasse fordert die von ihr gezahlten Leistungen von dem Elternteil zurück, der seiner Unterhaltspflicht trotz bestehender Leistungsfähigkeit nicht nachkommt.

Weitere Hinweise über im Einzelfall erforderliche Unterlagen und benötigte Nachweise entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Unterhaltsvorschussantrag unter Downloads und Infos.

Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Downloads und Infos.

 

Benötigt werden

  • Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen

    Hinweis: Bitte stellen Sie für jedes Kind einen Antrag.

  • Geburtsurkunde des Kindes

    in Kopie

  • Nachweise über die Feststellung der Vaterschaft beziehungsweise den aktuellen Stand der Vaterschaftsfeststellung

  • Aufenthaltsbescheinigungen

  • Vorhandene Unterhaltstitel

    Für Kinder ab 12 Jahren werden zusätzliche Nachweise benötigt. Diese entnehmen Sie bitte dem Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen.

Leistungsbeginn

Die Unterhaltsvorschussleistung wird grundsätzlich für volle Kalendermonate gezahlt. Dies gilt ab dem Monat, in dem der Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen bei der Unterhaltsvorschusskasse eingeht.

Zum 1. Juli 2017 hat der Gesetzgeber die Unterhaltsvorschussleistung ausgeweitet auf Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Aus diesem Grund kann es durch viele Neuanträge, zu einer längeren Bearbeitungszeit Ihres Antrages kommen. Sollten Sie Leistungen beantragt haben und noch Unterlagen fehlen, wird die Unterhaltsvorschusskasse auf Sie zukommen.

Anspruchsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer

Wurde Ihrem Kind beziehungsweise Ihnen als betreuendem Elternteil eine Erlaubnis zur Niederlassung oder zum Aufenthalt erteilt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, können Sie Unterhaltsvorschussleistungen beantragen.

Weil die schwierige Rechtslage auch Ausnahmen regelt, sollten Sie mit uns sprechen.

Höhe der Unterhaltsvorschussleistung

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das Kindergeld in voller Höhe vom Mindestunterhalt abgezogen.

Ab dem 1. Januar 2023 ergeben sich folgende Unterhaltsvorschussbeträge für Kinder:

  • unter 6 Jahre monatlich 187 Euro
  • von 6 bis 11 Jahre monatlich 252 Euro
  • von 12 bis 17 Jahre monatlich 338 Euro

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

Sofern Sie trotzdem eine persönliche Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Klärung Ihres Anliegens zur Verfügung.

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit per E-Mail sowie über unser sicheres Formular Kontakt mit uns aufzunehmen. Im Unterschied zu einer E-Mail können hier Ihre persönlichen Daten von Unbefugten nicht mitgelesen werden. Bitte hinterlassen Sie dort:

  • Ihren Namen
  • Ihre Adresse
  • Namen und Geburtsdatum ihres Kindes
  • Ihre Telefonnummer
  • Ihre E-Mail-Adresse

Ihr*e Sachbearbeiter*in werden sich dann bei Ihnen melden.

Auf dem selben Wege können Sie mit uns auch einen Termin vereinbaren, wenn Sie von der Unterhaltsheranziehung angeschrieben wurden, um Ihre Unterhaltsangelegenheit zu besprechen. Im Allgemeinen gilt, dass eine Rechtsberatung durch uns nach den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht zulässig ist. Besteht bei Ihnen der Bedarf für eine Rechtsberatung, so nehmen Sie bitte anwaltliche Beratung in Anspruch. Wenn Sie die Mittel für eine Beratung nicht aufbringen können, dann wenden Sie sich bitte an die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Köln.

E-Mail an Unterhaltsvorschusskasse

Sicheres Formular

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

wird_geladen

War dieser Artikel hilfreich für Sie?

nein

Ihre Meinung ist uns wichtig:

Falls Ihnen der Artikel nicht weiter geholfen hat, erklären Sie bitte kurz, warum der Artikel nicht hilfreich für Sie war. Das würde uns helfen, unsere Qualitätsstandards zu verbessern. Bitte beachten Sie! Alle Eingabefelder sind Pflichtfelder (mit * gekennzeichnet) und müssen von Ihnen ausgefüllt werden.

Ihre Meinung ist uns wichtig!

Kontakt

Kontakt und Erreichbarkeit

Downloads und Infos

Mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen

Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Kapelle)
Bus-Linie 159 (Haltestelle Kalk Kapelle)

Fahrplanschnellsuche

Fahrplansuche auf KVB.koeln
Fahrradroute planen