Bitte beachten Sie unseren allgemeinen Hinweis zur Öffnung städtischer Einrichtungen. Sie können uns Ihre Anträge und Unterlagen auch per Post schicken, oder nutzen Sie unseren Hausbriefkasten. Wir antworten Ihnen und Sie erhalten Ihre Leistungen weiterhin.

Nach einer Trennung kann ein*eine Ehepartner*in von dem anderen einen angemessenen Unterhalt verlangen. Der Anspruch gegen den*der Ehepartner*in richtet sich nach den ehelichen:

  • Lebensverhältnissen
  • Erwerbsverhältnissen
  • Vermögensverhältnissen

Der Trennungsunterhalt umfasst regelmäßig den gesamten Lebensbedarf des*der bedürftigen Ehepartners*in. Da die jeweiligen persönlichen Verhältnisse sehr unterschiedlich sind, muss jeder Einzelfall gesondert geprüft werden.

Voraussetzungen

Wenn Sie von Ihrem*Ihrer Ehepartner*in getrennt leben und Unterhalt verlangen, ist folgendes zu beachten:

  • Trennungsunterhalt können Sie nur solange beanspruchen, wie die Ehe besteht, also vom Tag der Trennung bis zu dem Tag, an dem die Scheidung Ihrer Ehe rechtskräftig wird.
  • Sie müssen völlig von Ihrem*Ihrer Ehepartner*in getrennt leben. Es darf also keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen und es muss erkennbar sein, dass Sie oder Ihr*Ihre Ehepartner*in diese nicht wieder herstellen wollen.
  • Wenn Sie Trennungsunterhalt beanspruchen wollen, müssen Sie bedürftig sein.
  • Bei getrennt lebenden Ehepartnern muss der Partner leistungsfähig sein, von dem Unterhalt verlangt wird. Er muss ausreichend Mittel zur Verfügung haben, die den eigenen notwendigen Lebensbedarf übersteigen. Dabei wird die Ausgestaltung Ihrer gemeinsamen ehelichen Lebensverhältnisse immer eine besondere Bedeutung haben.

Nach erfolgter Trennung besteht für Sie als Empfänger*in von Trennungsunterhalt nach Ablauf des ersten Trennungsjahres in der Regel ein höheres Maß an Eigenverantwortung. Das bedeutet, dass Sie dann durch Arbeitsaufnahme Ihren Unterhalt ganz oder teilweise selbst verdienen müssen.

Vorsprache

Wenn Sie von der Unterhaltsheranziehung angeschrieben wurden, können Sie mit der für Sie zuständigen Person in der Sachbearbeitung einen Termin zur Besprechung Ihrer Unterhaltsangelegenheit vereinbaren. Im Allgemeinen gilt, dass eine Rechtsberatung durch uns nach den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht zulässig ist. Besteht bei Ihnen der Bedarf für eine Rechtsberatung, so nehmen Sie bitte anwaltliche Unterstützung in Anspruch. Wenn Sie für eine anwaltliche Beratung die Mittel nicht aufbringen können, dann wenden Sie sich bitte an die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Köln.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Zentrale Unterhaltsheranziehung
Wiener Platz 2a
51065 Köln
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende eingeschränkt zugänglich.
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefon
0221 / 221-0
Telefax
0221 / 221-91450
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 8 bis 12 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Anfahrt

Stadtbahn-Linien 4, 13 und 18 (Haltestelle Mülheim/Wiener Platz)
Bus-Linien 152, 153, 159, 250, 260 und 434 (Haltestelle Mülheim/Wiener Platz)

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