Beschreibung
Welche Einschränkungen gelten an welchen Feiertagen? Was dürfen Sie und was ist verboten? Es gibt allgemeine Regelungen für Sonntage und Feiertage, aber auch für spezielle Feiertage, zum Beispiel Karfreitag, Volkstrauertag, Allerheiligen und Totensonntag, die sogenannten "stillen" Feiertage.
Volkstrauertag, Allerheiligen und Totensonntag
An diesen Feiertagen gilt grundsätzlich das Arbeitsverbot für Sonn- und Feiertage. Die Regelungen dazu, auch die Ausnahmen, finden sich im Gesetz über Sonn- und Feiertage Nordrhein-Westfalen.
Das ist nicht erlaubt:
- Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Briefmarkentauschbörsen
- sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen
- Leistungsshows sowie Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische oder artistische Darbietungen in Freizeitanlagen
- alle Unterhaltungsveranstaltungen einschließlich sämtlicher, auch klassischer, Theater- und Musikaufführungen sowie Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballett und ähnliche; Ausnahmen gelten hier nur für Veranstaltungen religiöser oder weihevoller Art extra für diesen Tag
- Musik- und Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen
Außerdem ist ganztägig der Betrieb von Videotheken, Waschsalons, Autowaschanlagen, Fahrschulen und Mitfahrvermittlungen nicht gestattet.
Auch Wohnungsumzüge sind an diesen Tagen nicht erlaubt!
Zu welchen Zeiten gelten die Einschränkungen?
Zwischen 6 und 11 Uhr, also zu den Hauptzeiten der Gottesdienste, sind grundsätzlich alle Veranstaltungen verboten.
Anschließend sind einige wenige Veranstaltungen zulässig. Sie müssen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sein, die dem besonderen Wesen dieses Feiertags entsprechen. So sind auch klassische Musikkonzerte oder ernste Theateraufführungen nur dann erlaubt, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen und gerade an diesem Tag aufgeführt werden sollen.
An Allerheiligen und am Totensonntag gelten die Veranstaltungsverbote in der Zeit von 5 bis 18 Uhr.
Am Volkstrauertag sind bis 13 Uhr nicht erlaubt:
- Märkte
- gewerbliche Ausstellungen
- Sportveranstaltungen
- Volksfeste und Ähnliches sowie
- der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmenbüros
Für die musikalischen und sonstigen unterhaltenden Darbietungen und Veranstaltungen gilt an diesem Tag das Verbot bis 18 Uhr.
Ausnahmen
Nicht unter das gesetzliche Verbot fallen Kunstausstellungen, Kunstführungen, die Museen, Tierschauen, der Zoo und ähnliche Veranstaltungen.
Außerdem sind ausgenommen von den Arbeitsverboten Tätigkeiten, die zur Erholung in der Freizeit beitragen, wie zum Beispiel der Betrieb von Fitness-Centern, Bräunungsstudios und Saunen.
Über Ausnahmen von den Feiertagsverboten entscheidet ansonsten die Bezirksregierung Köln (§ 10 Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen).
Regelungen für die Feiertage vor und an Ostern
Arbeiten:
Wie an allen Sonn- und Feiertagen ist es verboten zu arbeiten. Ausnahmen finden sich im Gesetz über Sonn- und Feiertage Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz).
Außerdem ist ganztägig der Betrieb von Videotheken, Waschsalons, Autowaschanlagen, Fahrschulen und Mitfahrvermittlungen verboten.
Auch Wohnungsumzüge sind an diesen Tagen nicht erlaubt!
Ausgenommen von den Arbeitsverboten sind unter anderem Tätigkeiten, die zur Erholung in der Freizeit beitragen, wie zum Beispiel der Betrieb von Fitness-Centern, Bräunungsstudios und Saunen.
Veranstaltungen:
Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr jeglicher öffentliche Tanz verboten.
Am Karfreitag sind, bis zum Karsamstag 6 Uhr, keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt.
Hierzu zählen
- Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Briefmarkentauschbörsen
- sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen
- Leistungsshows sowie Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische oder artistische Darbietungen in Freizeitanlagen
- alle Unterhaltungsveranstaltungen einschließlich sämtlicher, auch klassischer, Theater- und Musikaufführungen sowie Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballett und ähnliche; Ausnahmen gelten hier nur für Veranstaltungen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters
- Musik- und Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen
Zwischen 6 und 11 Uhr, also zu den Hauptzeiten der Gottesdienste, sind die Einschränkungen am größten. Dann sind grundsätzlich alle Veranstaltungen verboten.
Anschließend sind einige wenige Veranstaltungen zulässig. Sie müssen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sein, die dem besonderen Wesen dieses Feiertags entsprechen. So sind auch klassische Musikkonzerte oder ernste Theateraufführungen nur dann erlaubt, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen und gerade an diesem Tag aufgeführt werden sollen.
Nicht unter das gesetzliche Verbot fallen Kunstausstellungen, Kunstführungen, die Museen, Tierschauen, der Zoo und ähnliche Veranstaltungen.
Regelungen für Heiligabend
Am Heiligabend sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge ab 16 Uhr verboten, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen.
Ebenso gelten ab 16 Uhr die unter Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag beschriebenen Verbote.
Generelle Regelungen für alle Sonn- und Feiertage
Während der Hauptgottesdienstzeit, das heißt, zwischen 6 und 11 Uhr, sind grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren und privaten Veranstaltungen, die gewerblichen, sportlichen oder unterhaltenden Charakter haben, verboten.
Diese Verbote gelten nicht am 3. Oktober, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, und für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai.
Grundsätzlich dürfen Sie an Sonntagen und Feiertagen nicht arbeiten. Hier gibt es einige Ausnahmen. Diese ergeben sich zum Beispiel aus den Regelungen zum Ladenschluss oder aus dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen) selbst.
Rechtliche Grundlage und Ausnahmen
Über Ausnahmen von den Feiertagsverboten entscheidet die Bezirksregierung Köln (§ 10 Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen).
Kontakt
Kontakt und Erreichbarkeit
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- E-Mail an Gewerbeangelegenheiten
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und nach Terminvereinbarung
Mittwochs ist geschlossen.
Für nicht erlaubnispflichtiges Gewerbe:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8 bis 12 Uhr.
Mittwochs ist geschlossen.
- Eingeschränkte Erreichbarkeit der Stadtverwaltung
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Informationen zu Regelungen für einzelne Dienststellen finden Sie auf folgender Seite:
Eingeschränkte Erreichbarkeit der Stadtverwaltung
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