Seit dem 1. August 2023 ist die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV) in Kraft getreten. Als Teil der Mantelverordnung vereinheitlicht die ErsatzbaustoffV die Randbedingungen für mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) bundesweit.

Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von (MEB)sind dann nur noch zulässig, wenn diese den Anforderungen der ErsatzbaustoffV entsprechen. Die Anforderungen der ErsatzbaustoffV  richten sich an verschiedene Verantwortliche, wie z. B. Betreiber*innen von Aufbereitungsanlagen, Erzeuger*innen und Besitzer*innen von Bodenmaterial und Baggergut sowie Bauherr*innen oder Verwender*innen.

Die Verantwortlichen haben die jeweiligen Anforderungen und Pflichten der ErsatzbaustoffV  zu beachten und die Berücksichtigung der Pflichten sicherzustellen. Wenn Pflichten nicht eingehalten werden, können Ordnungswidrigkeiten vorliegen, die von der Überwachungsbehörde geahndet werden.

Es bestehen insbesondere Dokumentations- und Anzeigepflichten. Eine Übersicht der durch die ErsatzbaustoffV geregelten Pflichten ist im Bereich "Downloads und Infos" zur Verfügung gestellt.

Anzeigepflichten

Der Einbau der in § 20 Absatz 1 ErsatzbaustoffV genannten (MEB) ist für die Verwendung von mindestens 250 Kubikmeter (MEB) anzeigepflichtig:

  1. Baggergut der Klasse F3 (BG-F3)
  2. Bodenmaterial der Klasse F3 (BM-F3)
  3. Recycling-Baustoff der Klasse 3 (RC-3).

In § 22 ErsatzbaustoffV sind die Anzeigepflichten geregelt.

Sofern ein Einbau anzeigepflichtig ist, ist dieser mit einer Voranzeige der zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Einbaus anzuzeigen. Zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme sind die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten MEB der zuständigen Behörde mittels Abschlussanzeige zu übermitteln.

Nutzen Sie für die erforderliche Voranzeige und Abschlussanzeige die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) bereitgestellten Excel-Tabellen. Eine Verlinkung zur Seite des LANUV finden Sie unter "Downloads und Infos".

Die Anzeigen nach ErsatzbaustoffV sind per E-Mail an 572-IWA@STADT-KOELN.DE zu senden.

Besonderheiten innerhalb von festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilwasserschutzgebieten

In festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellengebieten gilt vorrangig die jeweilige Wasserschutzgebietsverordnung, sofern diese Regelungen zu MEB im Sinne von § 2 Absatz 1 ErsatzbaustoffV enthalten. Dann ist eine Genehmigung nach der jeweiligen Wasserschutzgebiets-verordnung bei der zuständigen Wasserbehörde zu beantragen.

Nutzen Sie für den erforderlichen Genehmigungsantrag den im Bereich "Downloads und Infos" zu Verfügung gestellten Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Wiedereinbau von Bodenmassen, RC-Materialien, industriellen Nebenprodukten oder vergleichbaren Stoffen.

Benötigte Dokumente

Dem Antragsformular müssen zusätzlich folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Lageplan im Maßstab 1:5.000 oder 1:10.000
  • Darstellung des Einbaubereiches im Maßstab von 1:500
  • Schnitte im Maßstab 1:100/1:50
  • Erläuterungsbericht (Grund, Art und Umfang der Maßnahme und des eingebauten Materials, Einbautechnik, Abdeckung, künftige Nutzung der Einbaufläche)
  • Beschreibung des Materials mit gültigem Untersuchungsbericht. Dieser darf nicht älter als 6 Monate sein.
  • Bestätigung des Herstellers und des ausführenden Tiefbauunternehmers, dass das zum Einbau vorgesehene Material dem untersuchten Material entspricht.

Wie ist der Antrag für den Einbau in Wasserschutzgebieten einzureichen?

Der Antrag ist in zweifacher Ausführung in Papierform, sowie in digitaler Form einzureichen. Senden Sie uns Ihre kompletten Antragsunterlagen an Untere Immissionsschutz-, Wasser- und  Abfallwirtschaftsbehörde, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln und per Mail an 572-IWA@STADT-KOELN.DE.  

Nach § 22 Absatz 2 ErsatzbaustoffV ist der Einbau von MEB in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten grundsätzlich anzeigepflichtig. Ausgenommen sind die in § 19 Absatz 6 ErsatzbaustoffV Nr. 1 bis 5 genannten Stoffe:

  1. Bodenmaterial der Klasse 0 (BM-0) 
  2. Baggergut der Klasse 0 (BG-0)
  3. Schmelzkammergranulat (SKG)
  4. Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0)
  5. Gemische mit den unter Nummer 1 bis 4 genannten MEB

Nutzen Sie für die erforderliche Voranzeige und Abschlussanzeige die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) bereitgestellten Excel-Tabellen. Eine Verlinkung zur Seite des LANUV finden Sie im Bereich "Links". Die Anzeigen nach ErsatzbaustoffV sind per E-Mail an 572-IWA@STADT-KOELN.DE zu senden

Informationen und Anforderungen für Betreiber*innen von Aufbereitungsanlagen

Für Aufbereitungsanlagen, die mineralische Ersatzbaustoffe herstellen, ergeben sich durch die ErsatzbaustoffV neue Anforderungen. Die MEB erhalten neue Bezeichnungen und neue zugehörige Kategorien. Ihre Einstufung erfolgt seit dem 1. August 2023 nach Anlage 1 der ErsatzbaustoffV. Bitte verwenden Sie ab sofort die neuen Bezeichnungen.  

Güteüberwachung von stationären und mobilen Aufbereitungsanlagen

Nach § 4 Absatz 1 ErsatzbaustoffV hat der Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der mineralische Ersatzbaustoffe hergestellt werden, eine Güteüberwachung durchzuführen.

Diese Güteüberwachung besteht aus

  1. dem Eignungsnachweis,
  2. der werkseigenen Produktionskontrolle und
  3. der Fremdüberwachung.

Der Eignungsnachweis wiederum besteht aus der Erstprüfung und der Betriebsbeurteilung und wird in Form eines Prüfzeugnisses erstellt. Die Fremdüberwachung muss eine anerkannte Prüfstelle durchführen, die auch das Prüfzeugnis ausstellt.

MEB dürfen gemäß § 5 Absatz 5 ErsatzbaustoffV erst nach Erhalt des Prüfzeugnisses in Verkehr gebracht werden. Die Prüfzeugnisse für den Eignungsnachweis sind dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) als pdf-Dokument über folgendes Funktionspostfach zu übermitteln: gueteueberwachungMEB@lanuv.nrw.de

Eine Link zur Auflistung der Überwachungsstellen in NRW finden Sie unter Downloads und Infos.

Übergangsfristen

Abweichend von § 5 Absatz 5 ErsatzbaustoffV gilt eine Übergangsfrist nach § 27 Absatz 1 ErsatzbaustoffV. Hiernach müssen Betreiber von Aufbereitungsanlagen, die seit dem 1. August 2023 in Betrieb sind, den Eignungsnachweis in Form des Prüfungszeugnisses bis zum 1. Dezember 2023 erbringen. Diese Übergangsfrist gilt nicht für die werkseigene Produktionskontrolle und Fremdüberwachung. Diese Pflichten der Güteüberwachung gelten bereits seit dem 1. August 2023.

Eine Übersicht von Überwachungsstellen in NRW ist in im Bereich "Downloads und Infos" hinterlegt.

Vorsprache

Für Informationen zum Einbau von Ersatzbaustoffen senden Sie bitte eine E-Mail an die unten stehende E-Mailadresse.

Fragen zum Einbau von Ersatzbaustoffen per E-Mail

Gebühren

Für die Einreichung von Vor- und Abschlussanzeige fallen keine Gebühren an, sofern sie in elektronischer Form durch die bereitgestellte Excel-Tabelle eingereicht werden.

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA)
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende eingeschränkt zugänglich.
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefax
0221 / 221-24686
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 13 Uhr
sowie nach besonderer Terminvereinbarung

Anfahrt

Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
Bus-Linien 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
S-Bahn-Linien S6, S11, S12, S13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)

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Downloads und Infos