Wenn Sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder § 25 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz sind, wird Ihnen eine Niederlassungserlaubnis erteilt, sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ihren Status nicht widerrufen oder zurückgenommen hat und dies der Ausländerbehörde entsprechend mitgeteilt hat, Sie die deutsche Sprache beherrschen und die weiteren Voraussetzungen, die im Aufenthaltsgesetz geregelt sind, erfüllen.

Wenn Sie seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder § 25 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz sind, wird Ihnen eine Niederlassungserlaubnis erteilt, sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ihren Status nicht widerrufen oder zurückgenommen hat und dies der Ausländerbehörde entsprechend mitgeteilt hat, Sie über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und die weiteren Voraussetzungen, die im Aufenthaltsgesetz geregelt sind, erfüllen.

Benötigte Dokumente

  • Gültiger Nationalpass - inklusive Kopien aller bedruckten Seiten

  • Aktuelles biometrisches Passfoto

  • Nachweis bezüglich der Sicherstellung des Lebensunterhaltes

  • Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz

  • Nachweise zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Es muss nachgewiesen werden, dass mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden.

  • Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

  • Integrationsnachweise

  • Nachweise über ausreichenden Wohnraum

In den übrigen Fällen eines humanitären Aufenthalts können Sie dann in den Besitz einer Niederlassungserlaubnis kommen, wenn Sie seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und die oben aufgeführten Unterlagen in dem für Sie zuständigen Bezirksausländeramt eingereicht haben.

In einigen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein. Dieses wird dann im Rahmen Ihrer Vorsprache persönlich mit Ihnen erörtert. Weiterhin können rechtskräftige Verurteilungen gegebenenfalls der Erteilung entgegenstehen.

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Gebühren

Für die Bearbeitung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Diese Bearbeitungsgebühr muss auch bezahlt werden, wenn der Antrag zurückgenommen oder negativ beschieden wurde.

Es können Gebühren bis zu 135 Euro für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis anfallen.

Die Gebühren können Sie bar oder bargeldlos mit Karte bezahlen. Die Gebühren zahlen Sie direkt bei der Antragstellung.