Nach dem Infektionsschutzgesetz sind eine Reihe von Infektionskrankheiten meldepflichtig. Dadurch sollen Krankheitsausbrüche verhindert und die Krankheitsverbreitung eingedämmt werden. Um eine entsprechende Überwachung zu gewährleisten ist es notwendig, dass Krankheiten und Erreger von Ärzt*innen und Laboren gemeldet werden. Auch medizinische Einrichtungen sind zur Meldung verpflichtet, wenn sie einen Krankheitsausbruch beobachten, der einen epidemiologischen Zusammenhang aufweist. Wir nehmen in Folge einer solchen Meldung die Ermittlungen auf, um gegebenenfalls Maßnahmen in die Wege zu leiten und um eine weitere Verbreitung der Erkrankung zu verhindern.

Aktuelle Meldeformulare auf der Internetseite des Landes

Weitere Informationen

Rechtliche Voraussetzungen

Die Meldepflicht ist in den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes festgelegt.

Infektionsschutzgesetz

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Infektionshygiene
Neumarkt 15-21
50667 Köln
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende eingeschränkt zugänglich.
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefon
0221 / 221-35917
Telefax
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Kontakt
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Freitag 8 bis 12 Uhr
und nach besonderer Vereinbarung

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