Als Berufskraftfahrer*in müssen Sie die Teilnahme an einer Grundqualifikation oder Weiterbildung nachweisen, um einen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) im Scheckkartenformat zu erhalten.

Diese Karte ersetzt die bisherige Schlüsselzahl 95 im Führerschein als Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation. Bis zum im Führerschein eingetragenen Ablaufdatum behält die Schlüsselzahl 95 ihre Gültigkeit; ein Fahrerqualifizierungsnachweis muss vor Ablauf nicht beantragt werden.

Benötigte Dokumente

  • Personalausweis oder Reisepass oder Nationalpass mit Aufenthaltsgenehmigung

    Für Ausländer*innen aus der Europäischen Union genügt der Nationalpass. Fahrer*innen müssen mit Hauptwohnsitz in Köln gemeldet sein.

  • Führerschein

  • Bescheinigung

    über die erworbene Grundqualifikation oder durchgeführte Fortbildung

  • Aktuelles biometrisches Passfoto

    Ein Passbild in digitaler Form ist nur dann erlaubt, wenn Sie den Serviceterminal in Ihrem Kundenzentrum benutzen, Gebühr 7 Euro. Bitte beachten Sie unsere Informationen unterhalb der Überschrift "Hinweise zum biometrischen Passfoto".

Bearbeitungsdauer und Express-Bestellung

Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen können, dauert es ab dem Tag der Antragstellung etwa drei bis vier Wochen, bis Ihnen der Fahrerqualifizierungsnachweis zugestellt wird.

Gegen eine zusätzliche Gebühr können Sie den Fahrerqualifizierungsnachweis auch als Expresslieferung bestellen. In diesem Falle beträgt die Lieferzeit drei bis vier Werktage, erfolgt aber ausschließlich an das Kundenzentrum und muss von Ihnen dort abgeholt werden.

Hinweise zum biometrischen Passfoto

Das Foto sollte nicht älter als drei Monate sein. Die Regelungen zu den Anforderungen an ein biometrisches Passfoto finden Sie in der Foto-Mustertafel, die wir unter "Downloads und Infos" bereit gestellt haben, ausführlich erläutert.

Ein Passbild in digitaler Form ist nur dann erlaubt, wenn Sie den Serviceterminal in Ihrem Kundenzentrum benutzen.

Die Gebühr für das digitale Foto beträgt 7 Euro. Sie können die Gebühr in bar, mit der EC-Karte und PIN-Nummer, mit dem Smartphone oder der Smartwatch bezahlen.

Andernfalls reichen Sie bitte ein Passbild in Papierform ein oder nutzen Sie den Online-Antrag zum Pflichtumtausch.

Hintergrundinformationen

Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat beschlossen, dass die Ausbildung des Fahrpersonals im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken und in der Personenbeförderung mit Bussen zu gewerblichen Zwecken in allen Mitgliedstaaten ein bestimmtes Mindestniveau erreichen soll.

Ziel der Vorschrift ist es, die Verkehrssicherheit sowie die Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer zu verbessern. Der Rat erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines sparsamen Kraftstoffverbrauches.

Die Mehrheit der Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer in der Europäischen Union führt ihren Beruf bislang ausschließlich auf der Grundlage ihres Führerscheines aus.

Wenn Sie eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1 (Bus) oder C, C1 (Lastkraftwagen) zum ersten Mal erwerben und gewerbliche Fahrten durchführen möchten, müssen Sie nachweisen, dass Sie eine Berufskraftfahrerqualifizierung erfolgreich absolviert haben.

Auch Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer, die ihren Beruf bereits ausüben, können Ihre Qualifikation auf dem neuesten Stand halten. Für sie wird eine regelmäßige Auffrischung der wesentlichen Kenntnisse für die Ausübung ihres Berufes vorgeschrieben.

Wer nach bestimmten Terminen Fahrzeuge ohne eine Qualifizierung oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße nach sich zieht.
 
Kontrollen erfolgen unter anderem durch die Polizei, das Bundesamt für Güterverkehr und die Arbeitsverwaltung der Bundesländer.

Für welche Fahrerinnen und Fahrer gilt das Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz?

a) Busfahrer*innen mit Führerscheinklasse D, DE, D1, D1E
Busfahrer*innen, denen die Fahrerlaubnis der Klasse D, DE, D1 oder D1E nach dem 9. September 2008 erteilt wurde, dürfen Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken unabhängig von Mindestaltersvoraussetzungen nur durchführen, wenn Sie die für die Personenbeförderung maßgebliche Grundqualifikation erworben haben.

Busfahrer*innen, die vor dem 10. September 2008 bereits eine Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1 oder D1E besaßen, müssen sich zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013 einer Weiterbildung unterziehen, die sie im Abstand von fünf Jahren wiederholen müssen. Die Weiterbildung kann auch bis spätestens 10. September 2015 abgeschlossen werden, wenn dies mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnisklasse übereinstimmt.

b) Lkw-Fahrer*innen mit Führerscheinklasse C, CE, C1, C1E
Lkw-Fahrer*innen, denen die Fahrerlaubnis der Klasse C, CE, C1 oder C1E nach dem 9. September 2009 erteilt wurde, dürfen Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken unabhängig von Mindestaltersvoraussetzungen nur durchführen, wenn Sie die für die Güterbeförderung maßgebliche Grundqualifikation erworben haben.

Lkw-Fahrer*innen, die vor dem 10. September 2009 bereits eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 oder C1E besaßen, müssen sich zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 einer Weiterbildung unterziehen, die im Abstand von fünf Jahren zu wiederholen ist. Die Weiterbildung kann auch bis spätestens 10. September 2016 abgeschlossen werden, wenn dies mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt.

Welche Fahrten sind ausgenommen?

Das Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz findet unter anderem keine Anwendung auf das Führen von: 

  • Fahrzeugen im privaten Bereich wie zum Beispiel Umzugs-Lkw oder Bus beim Kegelausflug.
  • Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 Kilometern pro Stunde.
  • Fahrzeugen der Polizei, Bundeswehr, Zoll, Zivil- und Katastrophenschutz, Feuerwehr und im Notfall- beziehungsweise Rettungsdienst.
  • Fahrzeugen, die zum Zwecke der technischen Entwicklung, zu Reparatur- und Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, zum Beispiel in Werkstätten.
  • Neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen wurden, zum Beispiel in Werkstätten oder beim Hersteller.
  • Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, zum Beispiel im handwerklichen Bereich, das der Fahrerin oder die Fahrer zur Ausübung des Berufs verwendet. Hierbei darf das Führen der Kraftfahrzeuge jedoch nicht die Hauptbeschäftigung sein.

Wo und wie können Sie die Grundqualifikation erwerben?

Die Grundqualifikation für die jeweilige Führerscheinklasse erwerben Sie durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu Köln. Auf diese Prüfung können Sie sich in unterschiedlicher Weise vorbereiten. Der Prüfungsumfang ist abhängig von der gewählten Vorbereitung. Informationen hierzu erhalten Sie bei den nachfolgenden Stellen:

für die Prüfung:

  • Industrie- und Handelskammern
Industrie- und Handelskammer

für Vorbereitung und Ausbildung:

  • Fahrschulen, die eine Fahrschulausbildung von Busfahrer*innen sowie Lkw-Fahrer*innen anbieten.
  • Ausbildungsbetriebe zur Berufskraftfahrerausbildung.
  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zur Berufskraftfahrerin beziehungsweise zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb nach dem Berufsbildungsgesetz durchführen.
  • Fahrlehrerausbildungsstätten
  • Sonstige anerkannte Ausbildungsstätten -  die Anerkennungen für die Region Köln erfolgen durch die Bezirksregierung Köln.

Weiterbildungsstellen

Die zur Vorbereitung auf den Erwerb der Grundqualifikation genannten Stellen können auch die Weiterbildungsmaßnahmen durchführen.

Bitte beachten Sie, dass diese Stellen anerkannt sein müssen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die vorgenannten Aus- und Weiterbildungsstellen.

Nachweise über die Grundqualifikation oder Weiterbildung

 

Die Industrie- und Handelskammer bescheinigt Ihnen als Fahrer*in derzeit noch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Grundqualifikation.

Über eine erfolgte Weiterbildung stellt die jeweilige Weiterbildungsstätte eine entsprechende Bescheinigung aus.

In den nächsten Monaten erfolgt sukzessive die Umstellung zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR).

In dieses Register werden die Weiterbildungen elektronisch erfasst und können von der Führerscheinstelle eingesehen werden.

Eine Vorlage in Papierform durch Antragsteller*innen entfällt dann.

Nachweis der Grundqualifikation oder Weiterbildung durch Fahrerqualifizierungsnachweis

 

Nachgewiesene Grundqualifikationen und Weiterbildungen werden nicht mehr im Kartenführerschein durch eine Schlüsselziffer dokumentiert, sondern nun durch den Fahrerqualifizierungsnachweis als eigene Karte, die in Verbindung mit dem Kartenführerschein gilt.

Bis zum im Führerschein eingetragenen Ablaufdatum behält die Schlüsselzahl 95 ihre Gültigkeit; ein Fahrerqualifizierungsnachweis muss vor Ablauf nicht beantragt werden.

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich, da Sie sich ausweisen und das Antragsformular unterschreiben müssen.

Dazu können Sie ein Kundenzentrum Ihrer Wahl in Köln aufsuchen.

Gebühren

Folgende Gebühren fallen an:

  • Prüfung Antrag Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN): 15,80 Euro oder
  • Prüfung Antrag FQN bei Verlust oder Diebstahl: 20,20 Euro
  • Auskunft und Mitteilung an das Berufsqualifizierungsregister:
    5 Euro
  • Direktzusendung (Regelfall) FQN an Antragsteller*in im Inland: 11,70 Euro
  • Direktzusendung (Regelfall) FQN an Antragsteller*in in EU-Ausland: 12,80 Euro
  • Zusendung Express FQN an Fahrerlaubnisbehörde sowie Aushändigung an Antragsteller*in: 17,10 Euro

Sie können die Gebühren bar oder bargeldlos mit Karte bezahlen.

Zahlungsmittel:

Informationen zu den Zahlungsmitteln in unseren Kundenzentren

Downloads und Infos