Wer gefährliche Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung sammelt, befördert, damit handelt oder sie vermittelt, benötigt seit dem 1. Juni 2012 eine Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Zu den gefährlichen Abfällen zählen beispielsweise Farben, Lacke, Fotochemikalien, Bremsflüssigkeiten, Leuchtstoffröhren. In der Abfallverzeichnis-Verordnung sind gefährliche Abfälle entsprechend gekennzeichnet. Die Verordnung ist im Bereich "Rechtliche Voraussetzungen" auf dieser Seite eingestellt.

Zuständigkeit:

Befindet sich der Hauptsitz des Unternehmens in Köln, ist die Untere Umweltschutzbehörde beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft Ihre Ansprechpartnerin, es sei denn, die Bezirksregierung Köln ist die zuständige Aufsichtsbehörde für Ihren Betrieb.

Benötigte Dokumente

  • Ablauf des Verfahrens

    Bitte reichen Sie uns das Antragsformular und die dort geforderten Unterlagen und Nachweise (§ 9 Absatz 3 und 4 Abf AEV), aus denen die Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde der Inhaberin, des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ersichtlich ist, ein. Sie können auswählen, ob Sie dazu das PDF- oder das Online-Formular nutzen. Die Fachkunde für Erlaubnispflichtige ergibt sich aus § 5 Abf AEV.

Hinweise zu den Antragsformularen

Das PDF-Formular

Bitte wählen Sie auf der Internetseite des Bundesumweltministeriums die Anlage 3. Das vollständig ausgefüllte Formular einschließlich der dort geforderten Unterlagen senden Sie uns bitte per E-Mail oder postalisch zu.

Das Online-Formular

Beim elektronischen Anzeige- und Erlaubnisverfahren muss das Formular nicht unterschrieben werden. Die geforderten Unterlagen fügen Sie bitte elektronisch bei.

Beide Formulartypen stehen Ihnen unter "Downloads und Infos" zur Verfügung.

Erlaubniserteilung

Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen sowie nachträgliche Anordnungen formulieren. Die Erlaubnis muss untersagt werden, wenn Anforderungen nicht erfüllt sind.

Eine Erlaubnis gilt generell bundesweit (§ 54 Absatz 1, Satz 4 KrWG) für alle Abfallarten und ist zeitlich unbefristet. Sie kann aber auch eingeschränkt beantragt werden.

Ausnahmen von der Antragspflicht nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz

 

  • Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
  • Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind.
  • Gefährliche Abfälle zur Verwertung, die vom Hersteller freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurück genommen werden. Dies ist einem bestimmten, legalisierten Kreis von Sammlern und Beförderern vorbehalten, die von der Erlaubnis gemäß § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz freigestellt sind.
  • Das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Altfahrzeugen (gefährlicher Abfall)
    Der Umgang mit Altfahrzeugen bedarf einer Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb. Die Freistellung gilt für die Annahme von Altfahrzeugen durch An- und Rücknahmestellen und die anschließende oder direkte Überlassung an Demontagebetriebe.  
  • Das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Elektroaltgeräten (soweit gefährlicher Abfall)
    Das Erfassen von Elektroaltgeräten ist den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern und Vertreibern von elektrischen Geräten und deren beauftragten Dritten vorbehalten. Die Erstbehandlung von Elektroaltgeräten bedarf einer entsprechenden Zertifizierung.
  • Das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Batterien (soweit gefährlicher Abfall)  
    Die Hersteller von Batterien sind verpflichtet, diese selbst oder über die Vertreibern oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erfassen.
  • EMAS-Betriebe
  • Inhaberinnen und Inhaber einer noch gültigen Transportgenehmigung
  • Inhaberinnen und Inhaber einer noch gültigen Maklergenehmigung
  • Abfallsammler und Abfallbeförderer, die gefährliche Abfälle bis zu einer Menge von 2 Tonnen im Jahr im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln und befördern.

Anordnung im Einzelfall

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ein Erlaubnisverfahren anordnen (§ 12 Absatz 2 der Anzeigen- und Erlaubnisverordnung, AbfAEV).

Mitführungspflicht

Sammlerinnen, Sammlern sowie Beförderinnen und Beförderer von gefährlichen Abfällen haben einen Ausdruck oder eine Kopie ihrer Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz mitzuführen. Weitere Anforderungen im Detail entnehmen Sie bitte dem § 13 der Anzeigen- und Erlaubnisverordnung, AbfAEV.

Die Mitführungspflichten für Sammlerinnen, Sammler und Beförderinnen, Beförderer von Abfällen entfallen beim Transport durch schienengebundene Fahrzeuge.

Kennzeichnungspflicht für Fahrzeuge

Sammler und Beförderer und den Transport unmittelbar durchführende Personen haben nach § 55 KrWG Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimeter Breite und mindestens 30 Zentimeter Höhe zu versehen. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.

Dies gilt nicht für Fahrzeuge, mit denen Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, befördert werden (§ 13 AbfAEV).

 

Servicerufnummer

Bei Fragen können Sie sich an die Abteilung Immissionsschutz, Wasser und Abfallwirtschaft wenden. Telefon: 0221/ 221-32704

Gebühren

Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung bestehen für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Gebühren und Gebührenrahmen:

  • Für die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, (§ 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz), gibt die Tarifstelle 28.2.1.24 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen folgenden Gebührenrahmen vor: 500 bis 1.000 Euro (Tarifstelle 28.2.1.24a)
  • Für die Änderung der Erlaubnis: Gebühr in Höhe von 200 bis 1.000 Euro (Tarifstelle 28.2.1.24b)
  • Für die Vergabe von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- oder Entsorgungsnummern gemäß § 28 Nachweis-Verordnung fallen jeweils Gebühren in Höhe von 50 Euro an (Tarifstelle 28.2.6.11).

Rechtliche Voraussetzungen

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Untere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA)
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende eingeschränkt zugänglich.
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefax
0221 / 221-24686
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 13 Uhr
sowie nach besonderer Terminvereinbarung

Anfahrt

Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
Bus-Linien 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
S-Bahn-Linien S6, S11, S12, S13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)

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