Wer in Köln Krankheitserreger in den Geltungsbereich des Infektionsschutzgesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, benötigt gemäß § 44 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Erlaubnis des Gesundheitsamtes.

Benötigte Dokumente

  • Nachweis eines Studienabschlusses

    Nachweis über den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder über den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten (Nachweis der mikrobiologischen Lehrinhalte durch Semesterbescheinigungen, Prüfungsscheine, Approbationsurkunde oder Abschlussprüfung/Examen).

  • Tätigkeitsnachweis der zweijährigen hauptberuflichen Arbeit mit Krankheitserregern

  • Sonstige Nachweise

    Sonstige Nachweise auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie, wenn eine zweijährige Tätigkeit der vorgenannten Art nicht erbracht wurde

  • Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate) der Belegart O

Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes

Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind vermehrungsfähige Erreger, wie Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige Substanzen, die beim Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

Vorraussetzungen

Das Infektionsschutzgesetz knüpft an die Erteilung der Erlaubnis einige Voraussetzungen. Es fordert Sachkenntnis und Zuverlässigkeit in Bezug auf die Tätigkeit:

Die Sachkenntnis wird nachgewiesen durch den Nachweis des Abschlusses eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums. Für Human-, Zahn-, Veterinärmedizin sowie Pharmazie gilt das Studium generell als Nachweis. Bei einem naturwissenschaftlichen Studiengang muss es mit mikrobiologischem Inhalt sein.

Ferner gehört zum Nachweis der Sachkenntnis noch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist.

Kann man die Sachkenntnis sowohl fachlich als auch zeitlich nicht voll erfüllen, so sieht das Infektionsschutzgesetz hier Ausnahmen vor. Da wir uns immer von dem Grundsatz der Verhütung übertragbarer Krankheiten leiten lassen müssen, können wir in diesem Falle keine Vollerlaubnis, sondern nur eine Teilerlaubnis, abgestimmt auf die Tätigkeit und die Schutzbedürftigkeit der Gesundheit der Bevölkerung, erteilen.

Anzeige von Veränderungen

Wer eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne des § 44 IfSG ausübt, hat gemäß § 50 IfSG jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie der Art und des Umfanges der Tätigkeit unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gibt es nur dort, wo sie das Infektionsschutzgesetz ausdrücklich regelt (§ 45 IfSG). Beispielsweise bei

  • Ärzt*innen,
  • Zahnärzt*innen,
  • Tierärzt*innen.

oder bezogen auf die Tätigkeit wie zum Beispiel Sterilitätsprüfungen zur Qualitätssicherung.

Auch Personen, die unter der Aufsicht einer Erlaubnisinhaberin oder eines Erlaubnisinhabers arbeiten (§ 46 IfSG), benötigen keine Erlaubnis.

Im Einzelnen:

  • Keine Erlaubnis benötigen Ärzt*innen, Zahnärzt*innen oder Tierärzt*innen für mikrobiologische Untersuchungen zur orientierenden Diagnostik für die eigenen Patient*innen oder die eigene Praxis (zum Beispiel Uricult-Untersuchung). Ist die Labormethode jedoch auf den spezifischen Nachweis (Anreicherung/Vermehrung) meldepflichtiger Krankheitserreger ausgerichtet, benötigt man eine Erlaubnis.
  • Keine Erlaubnis ist erforderlich speziell für Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung bei der Herstellung, Prüfung und der Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln und Medizinprodukten. Die arzneimittel- und medizinproduktrechtlichen Vorschriften setzen Sachkunde voraus, sodass das Infektionsschutzgesetz dies nicht regeln muss
  • Keine Erlaubnis ist erforderlich für allgemeine Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, soweit diese nicht dem spezifischen Nachweis von Krankheitserregern dienen und dazu Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung oder gezielten Vermehrung von Krankheitserregern beinhalten.

Wichtiger Hinweis

Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.

Anzeigepflichten nach § 49 Infektionsschutzgesetz

Wenn Sie im Besitz der Erlaubnis sind und die Tätigkeit aufnehmen wollen, müssen Sie uns dies mindestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit mitteilen. Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass Sie der Anzeige folgendes beifügen:

  • Beglaubigte Abschrift der Erlaubnis, sofern ein Fremdgesundheitsamt diese Erlaubnis erteilt hat.
  • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten einschließlich der Entsorgung des infektiösen Mülls.
  • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen.

Wir können diese 30-Tage Frist ohne weiteres verkürzen.

Wichtig:
Auch wer keine Erlaubnis benötigt, aber Tätigkeiten mit Krankheitserregern durchführt, muss uns dies im obigen Sinne anzeigen.

Liegen die erforderlichen Unterlagen komplett im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift vor (Führungszeugnis in der Regel zwei Wochen), so erteilen wir die Erlaubnis innerhalb weniger Tage, vorausgesetzt es treten keine Verzögerungen ein.

Die Prüfung, ob die Räumlichkeiten bezogen auf die Tätigkeiten mit Krankheitserregern geeignet sind und ob die Entsorgung des infektiösen Mülls im Sinne der Regelwerke sichergestellt ist, erfolgt von uns in der Regel im Rahmen einer Begehung der Örtlichkeit.

Jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume, der Einrichtung und der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit müssen uns unverzüglich mitgeteilt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Sollten Sie mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden sein, können Sie binnen einer Monatsfrist den Rechtsweg beschreiten und Klage erheben. In Ausnahmefällen ist dem Klageverfahren ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet.
Die in Ihrem jeweiligen Einzelfall gültigen Regelungen können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheides entnehmen.

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

Gebühren

Die Gebühren liegen zwischen 150 und 1.500 Euro.

Rechtliche Voraussetzungen

Infektionsschutzgesetz

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Gesundheitsberufe und Gesundheitsrecht
Neumarkt 15-21
50667 Köln
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Es ist ein Personenaufzug vorhanden.
Zeichenerklärung
Telefon
0221 / 221-24760
Telefax
0221 / 221-24775
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 8 bis 16 Uhr
Freitag 8 bis 12 Uhr
und nach besonderer Vereinbarung

Anfahrt

Stadtbahn-Linien 1, 3, 4, 7, 9, 16 und 18 (Haltestelle Neumarkt)
Bus-Linien 136, 146 (Haltestelle Neumarkt)

Fahrplanschnellsuche

Fahrplansuche auf KVB.koeln