Am 1. November 2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Dieses löst das Transsexuellengesetz (TSG) und die Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung ab.
Seit 1. August 2024 haben Sie als transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Person die Möglichkeit, sich für eine Erklärung zur Änderung Ihres Geschlechtseintrags und Ihrer Vornamen bei uns anzumelden.
Bei Ihnen liegt eine anerkannte Variante der Geschlechtsentwicklung vor? Dann haben Sie die Möglichkeit, Ihre Vornamen und die Angabe des Geschlechts in Ihrem Geburtenregister ändern zu lassen.
Dabei können Sie beliebige neue Vornamen wählen. Die Geschlechtsangabe kann männlich, weiblich oder divers lauten. Sie können auch eine komplette Streichung Ihrer bisherigen Geschlechtsangabe erklären.
Benötigte Dokumente
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Urkunden
Bitte legen Sie Ihre Geburtsurkunde vor. Sollten Sie verheiratet, geschieden oder verwitwet sein, wird zusätzlich ein aktueller Ausdruck Ihres Eheregisters benötigt. Wenn Sie eine Lebenspartnerschaft begründet haben oder diese aufgelöst sein sollte, ist die Vorlage einer aktuellen Lebenspartnerschaftsurkunde neben der Geburtsurkunde notwendig.
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Identitätsnachweis und gegebenenfalls Aufenthaltstitel
Bitte legen Sie Ihren Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis vor.
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Ärztliche Bescheinigung
Damit Ihr Geburtseintrag zum Vornamen und Geschlecht abgeändert werden können, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass bei Ihnen eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt. Da es aktuell rechtliche Diskussionen um die Auslegung des Begriffs gibt, empfiehlt es sich, dass ein*e Ärzt*in die Variante der Geschlechtsentwicklung genau definiert. Diese liegt nur bei solchen Diagnosen vor, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genital oder die Gonaden nicht eindeutig einem Geschlecht zugeordnet werden können.
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gegebenenfalls Eidesstattliche Versicherung
Sollte bei Ihnen in der Vergangenheit eine Variante der Geschlechtsentwicklung behandelt worden sein und die Behandlung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden können, müssen Sie keine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Die Eidesstattliche Versicherung können Sie vor eine*r Notar*in abgeben.
Wer kann eine Erklärung abgeben?
Die Erklärung können neben deutschen Staatsangehörigen folgende Personen abgeben:
- Asylberechtigte, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben
- Geflüchtete, die eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft besitzen und ihren Wohnsitz in Deutschland haben
- Staatenlose oder heimatlose Ausländer*innen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
- Ausländer*innen, deren Heimatrecht keine vergleichbare Regelung kennt und die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen
Kinder zwischen 14 und 18 Jahren benötigen zusätzlich die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Bei Kindern unter 14 Jahren geben die gesetzlichen Vertreter die Erklärung ab.
Wo kann ich die Erklärung abgeben?
Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Sie können sie bei jedem Standesamt oder Notariat abgeben.
Wann wird die Erklärung wirksam?
- Wenn Sie in Deutschland geboren wurden, wird die Erklärung mit Eingang bei Ihrem Geburtsstandesamt wirksam.
- Wenn Sie nicht in Deutschland geboren wurden, aber im Land geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben, ist die Erklärung mit Eingang bei dem Standesamt wirksam, welches Ihr Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt.
- Falls für Sie kein deutscher Personenstandseintrag existiert, wenden Sie sich bitte an das Standesamt Ihres Hauptwohnsitzes.
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Gebühren
- 21 Euro für die Erklärung
- 10 Euro für eine aktuelle Urkunde
Die Gebühren können bar oder bargeldlos mit Karte bezahlt werden.
Rechtliche Voraussetzungen
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Fortführung Personenstandsregister
Gülichplatz 1-3
50667 Köln -
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- Telefon
- 115 oder 0221 / 221-0
- Telefax
- 0221 / 221-6569133
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Fortführung Personenstandsregister
- Öffnungszeiten
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Montag und Donnerstag, 8 bis 16 Uhr
Dienstag, 8 bis 18 Uhr
Mittwoch und Freitag, 8 bis 12 Uhr
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich.
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1, 5, 7 und 9 (Haltestelle Heumarkt)
Stadtbahn-Linie 5 (Haltestelle Rathaus)
Stadtbahn-Linien 16 und 18 (Haltestelle Dom/Hbf)
Bus-Linien 106, 132 und 133 (Haltestelle Heumarkt)
S-Bahn-Linien: S 6, S 11, S 12 und, S 13, S19, RB 25 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Köln Hauptbahnhof)