Bei einer Vielzahl von Planungen und Vorhaben - wie Städtebauprojekten, raumwirksamen Planungen - ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben. Damit sollen die Umweltbelange im Entscheidungsprozess ausreichend Berücksichtigung finden.

Ziele und Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung

Um die natürlichen Lebensgrundlagen - nicht nur für den Menschen - wirkungsvoll und dauerhaft zu erhalten (1) und zu verbessern, geht man zunehmend dazu über, vorbeugenden Umweltschutz - im Sinne der Vorsorge - statt nachsorgendem Umweltschutz oder Sanierung zu betreiben.

Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es generell, einen Beitrag zur besseren Berücksichtigung der Umweltbelange bei der Zulassung von Projekten zu leisten und dadurch der Umweltvorsorge zu dienen (2). Mit ihrer Hilfe sollen die Auswirkungen von Planungen, Vorhaben oder Maßnahmen auf die Umwelt dargestellt und bewertet werden.

Das ist nur möglich, wenn nachvollziehbare Bewertungsmaßstäbe zur Ermittlung der Folgen für die Umwelt zur Verfügung stehen.

  • Der Erhaltungs- und Verbesserungsgrundsatz ist unter anderem im Raumordnungsgesetz (ROG) §§ 1 und 2 sowie im Baugesetzbuch (BauGB) § 1 verankert und ist darüber hinaus als wesentliches Prinzip in speziellen Umweltgesetzen wie dem Bundesimmissonsschutzgesetz (BImSchG) § 1 und der UVP-Richtlinie 85/337/EWG enthalten.
  • Gassner/Winkelbrandt; Die UVP in der Praxis; 1990

Beratungsleistungen der UVP-Geschäftsstelle

Beratung
Sie können sich durch uns beraten lassen. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns:

Telefon: 0221 / 221-22749

E-Mail an das Umwelt- und Verbraucherschutzamt

Hierbei wird der Untersuchungsrahmen und der Untersuchungsumfang festgelegt, die Notwendigkeit der Vergabe externer Fachgutachten erörtert, wenn gewünscht entsprechende Fachbüros benannt.

Voraussetzung hierfür ist ein detaillierter Lageplan und eine möglichst umfängliche Projektbeschreibung!

Bereitstellung von Daten
Die Durchführung einer planbegleitenden Umweltverträglichkeitsprüfung setzt voraus, dass die Umweltsituation vor und nach Realisierung eines Vorhabens erfasst, beschrieben und bewertet werden kann.

Die hierfür benötigten Umweltdaten sind zu einem großen Teil in unserem Umweltinformationssystem (UIS) vorhanden. Diese Daten können auf Anfrage in analoger oder, sofern der Nutzer über GIS-Software verfügt, auch in digitaler Form zur weiteren Verwendung bereit gestellt werden. Abhängig von Form und Umfang der Daten, ist die Übermittlung teilweise gebührenpflichtig.

Bewertungshandbuch zur UVP
Als Hilfe zur Bewertung der Umweltdaten wird das Bewertungshandbuch zur UVP angeboten. Dieses Bewertungshandbuch wird zur Zeit überarbeitet und sukzessive im Internet zur Verfügung gestellt.

Prüfung
Letztlich erfolgt eine Prüfung der ins Rechtssetzungsverfahren eingestellten Umweltbeiträge, das heißt, es erfolgt eine fachtechnische Abnahme mit entsprechender Bescheinigung der "Ordnungsgemäßen Durchführung und Richtigkeit der Aussagen" innerhalb der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Bauleitplanung.

Rechtsgrundlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung

Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und Umweltprüfungen bei raumwirksamen Planungen, Städtebauprojekten und »Vorhabenbezogenen Bebauungsplänen«.

Mit den Ratsbeschlüssen über die Einführung einer kommunalen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vom Oktober 1990 und Mai 1993 sowie mit dem Beschluss zur Installation eines Umweltinformationssystems haben wir dem Gedanken der Umweltvorsorge frühzeitig Rechnung getragen. Dieser UVP-Beschluss ging über den damals geltenden gesetzlichen Rahmen hinaus.

1997 wurde auf europäischer Ebene mit der Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG die Einführung einer UVP für Städtebauprojekte beschlossen.

Diese Richtlinie wurde am 3. August 2001 in bundesdeutsches Recht umgesetzt. Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie sowie weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" wurden das Gesetz zur Umweltverträglichkeit (UVPG) und das Baugesetzbuch (BauGB) in zahlreichen Vorschriften geändert.

Die Pflicht für eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Bauleitplanung wurde durch das neue UVPG erheblich erweitert und insbesondere im Hinblick auf Städtebauprojekte gesetzlich festgeschrieben.

Zusätzlich wurde mit der Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001) eine bis 2004 umzusetzende Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung (UP) für Pläne und Programme unter anderem für die Flächennutzungsplanung und Bebauungspläne verankert. In Form des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz - EAG Bau) wurde diese Richtlinie im Sommer 2004 in nationales Recht umgesetzt. Aus der freiwilligen Aufgabe ist seither eine Pflichtaufgabe geworden. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung wurde lediglich bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nach dem vereinfachten Verfahren im Sinne des § 13 Baugesetzbuchs, BauGB nicht vorgesehen.

Eine weitere Einschränkung der generellen UP-Pflicht für Bebauungspläne resultiert aus dem im Dezember 2006 verabschiedeten und zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte. Mit diesem Gesetz wird durch erneute Änderung des Baugesetzbuchs ein beschleunigtes Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung eingeführt (§ 13 a BauGB).

Das Gesetz zielt neben der Nachverdichtung und anderen Maßnahmen der Innenentwicklung vor allem auch auf die Wiedernutzbarmachung brach liegender Grundstücke.

Die förmliche Umweltprüfung (UP) entfällt danach für solche Bauvorhaben, die entweder eine Grundfläche von weniger als 20.000 Quadratmeter haben oder aber eine Grundfläche bis knapp 70.000 Quadratmeter festsetzen, wenn eine Vorprüfung keine erheblichen Umweltauswirkungen feststellt. Das Gesetz bringt eine formelle Verfahrensvereinfachung. Die materiellen Anforderungen an die Berücksichtigung der Umweltbelange bleiben jedoch unverändert bestehen, das heißt, die Aufbereitung der Umweltbelange für eine sachgerechte Abwägung ändert sich nicht! Eine grundlegende Berücksichtigung der Umweltbelange bleibt insofern unverändert bestehen.

Richtlinie 97/11/EG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Richtlinie2001/42/ EG vom 27.Juni 2001
Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien Europarechtsanpassungsgesetz Bau- EAG Bau
Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Umweltplanung und -vorsorge
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende eingeschränkt zugänglich.
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefon
0221 / 221-22749
Telefax
0221 / 221-24612
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 13 Uhr
sowie nach besonderer Terminvereinbarung

Anfahrt

Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
Bus-Linien 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
S-Bahn Linien S 6, S 11, S 12, S 13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)

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