Amtsapotheker*innen sind zuständig für die Überwachung des Arzneimittel- und Betäubungsmittelverkehrs sowie des Gefahrstoffeinzelhandels. Sie können sich bei Beschwerden an die Amtsapotheker*innen wenden.

Arzneimittelverkehr

Arzneimittel sind Waren besonderer Art. Die Sicherheit, Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel muss zum Schutz der Verbraucher*innen stets gewährleistet sein. Deshalb unterliegt der Handel mit Arzneimitteln einer Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen, die von den Amtsapotheker*innen überwacht werden.

In Apotheken kontrollieren die Amtsapotheker*innen den Verkehr mit Arzneimitteln, deren Herstellung und Prüfung. Sie achten auch darauf, dass nur besonders qualifiziertes, pharmazeutisches Personal für die Beratung über Arzneimittel eingesetzt wird. In der Apotheke muss ständig ein*e Apotheker*in anwesend sein.

Was in Apotheken zur Arzneimittelsicherheit getan wird, finden Sie hier:

Arzneimittel

Außer in Apotheken können freiverkäufliche Arzneimittel auch in Drogerien, Drogeriemärkten, in der Gesundheitsabteilung von Supermärkten und auf Wochenmärkten erworben werden. In diesen Einzelhandelsgeschäften werden keine Arzneimittel hergestellt, sondern ausschließlich Fertigarzneimittel angeboten. Hier achten die Amtsapotheker*innen besonders darauf, dass die Medikamente nicht über das Verfalldatum hinaus in den Verkehr gebracht werden und dass eine sachkundige Person immer zur Beratung zur Verfügung steht.

Manche Ärzt*innen geben ihren Patient*innen Arzneimittel als unverkäufliche Muster mit. Auch bei diesen Medikamenten ist es wichtig, dass das Verfallsdatum nicht überschritten ist. Deshalb überwachen die Amtsapotheker*innen im Verdachtsfall auch Arztpraxen auf überlagerte Arzneimittel.

Betäubungsmittelverkehr

Betäubungsmittel sind ganz besondere Arzneimittel, die wegen eines möglichen Suchtpotenzials sehr strengen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen.

Die Amtsapotheker*innen haben für die Sicherheit der Betäubungsmittel und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs Sorge zu tragen.

Sie überwachen die Lagerung der Betäubungsmittel in Krankenhäusern, Arztpraxen, Apotheken, bei Rettungsdiensten und sonstigen Lagerstätten.

Sie achten darauf, dass in den entsprechenden Einrichtungen die Dokumentation über Verbleib und Bestand von Betäubungsmitteln exakt geführt wird, damit der Weg eines jeden Betäubungsmittels bis zu den Patient*innen hin nachvollzogen werden kann. Diese Kontrollmaßnahmen sind erforderlich, damit Betäubungsmittel nicht in dunkle, illegale Kanäle gelangen.

Sie kümmern sich auch um die Substitutionsprogramme (Methadon und Heroin) bei niedergelassenen Ärzt*innen und Drogenambulanzen und sorgen dafür, dass die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Patient*innen eingehalten werden.

Gefahrstoffüberwachung des Einzelhandels

Zum Schutz des Menschen und der Umwelt sind Vorschriften erlassen worden, schädliche Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen. Mit Gefahrstoffen kommt fast jeder täglich in Kontakt, denn dazu gehören Alltagsprodukte wie WC-Reiniger, Waschmittel, ätherische Öle, Autopflegemittel, Farben, Lacke, Holzschutzlasuren, Grillkohleanzünder, Desinfektionsmittel, Flüssigkeiten für E-Zigaretten, Ameisenköderdosen, Mottenfallen und so weiter. Die Mitarbeitenden des Sachgebiets Arzneimittel-, Apotheken und Gefahrstoffüberwachung kontrollieren auf Einzelhandelsebene den Verkauf von Gefahrstoffen im Sinne des Verbraucherschutzes.

Weitere Informationen zu Gefahrstoffen

Chemikalienverbotsverordnung

Bestimmte gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse werden zum Schutz vor Schädigungen des Menschen und der Umwelt durch die "Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe" (REACH) in ihrer Abgabe besonders beschränkt oder sogar verboten.

Darüber hinaus definiert auf nationaler Ebene die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV - "Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz") weitere Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens für solche schädigenden Substanzen oder für Stoffe, die diese freisetzen oder enthalten können. Sie definiert genaue Anforderungen, die in Bezug auf die Abgabe dieser Stoffe und Gemische einzuhalten sind.

Einzelhandelsbetriebe, die Stoffe oder Gemische aus Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung abgeben oder für Dritte bereitstellen, benötigen eine gesonderte Erlaubnis.

Betriebe, die die betreffenden Stoffe und Gemische ausschließlich an Wiederverkäufer ("B2B"), berufsmäßige Verwender*innen und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben oder bereitstellen, müssen dies vor erstmaliger Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzeigen.

Unser Gesundheitsamt ist zuständig für die Erteilung der Erlaubnis und Entgegennahme von Anzeigen nach den §§ 6 und 7 der Chemikalien-Verbotsverordnung im Stadtgebiet Köln:

Unternehmen erhalten die Erlaubnis auf Antrag, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der sie Stoffe oder Gemische, die den Regelungen der Chemikalien-Verbotsverordnung unterliegen, abgeben oder bereitstellen, sachkundiges Personal beschäftigen. Diese müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. sie verfügen über einen Nachweis der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 (ChemVerbotsV)
  2. sie besitzen Zuverlässigkeit und sind
  3. mindestens 18 Jahre alt.

Jeder Wechsel einer solchen Person im Betrieb ist dem Gesundheitsamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Rufnummer 0221 / 221-24701.

Bezirksregierung Düsseldorf

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Arzneimittel-, Apotheken- und Gefahrstoffüberwachung
Neumarkt 15-21
50667 Köln
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Es ist ein Personenaufzug vorhanden.
Zeichenerklärung
Telefon
0221 / 221-24701
Telefax
0221 / 221-23461
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag, 8 bis 16 Uhr
Freitag, 8 bis 12 Uhr
sowie nach besonderer Terminvereinbarung.
Vorherige Terminabsprache empfehlenswert.

Anfahrt

Stadtbahn-Linien 1, 3, 4, 7, 9, 16 und 18 (Haltestelle Neumarkt)
Bus-Linien 136, 146 (Haltestelle Neumarkt)

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